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Verordnung (EU) 2026/1846 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
(ABl. L 2026/1846 vom 23.07.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2026/1847 vom 23. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 2 angenommen.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden bestimmte im Beschluss 2012/642/GASP des Rates 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.
(3) Am 23. Juli 2026 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2026/1847 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP angenommen.
(4) Mit dem Durchführungsbeschluss (GASP) 2026/1816 des Rates 4 werden vier neue Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2012/642/GASP aufgenommen, bei der es sich um die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen handelt, denen Beschränkungen in Bezug auf Genehmigungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder Russland oder zur Entwicklung ihrer Verteidigungs- und Sicherheitssektoren beitragen könnten, auferlegt werden.
(5) Gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/1847 ist es angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, um Güter zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung der militärischen Systeme von Belarus beitragen, darunter Nickelpulver, -metalle und -legierungen zur Verwendung in korrosionsbeständigen Beschichtungen von Strahltriebwerken, Berylliumpulver zur Verwendung in Treibstoffen und Hochleistungslegierungen, selbstklebende Folien, Bänder und Streifen (zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrt und der Verteidigungsindustrie), speziell für unbemannte Luftfahrzeuge verwendete Luftfahrtgüter wie unterstützende Bodengeräte, Stör-/Abfangsysteme, Startsysteme und Servomotoren sowie Flugabbruchsysteme für unbemannte Luftfahrzeuge oder Flugkörper.
(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1847 werden Ausnahmeregelungen geändert, um die kontinuierliche Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen, die für die Aufrechterhaltung der Internetinfrastruktur in Belarus für die breite Öffentlichkeit erforderlich sind.
(7) Darüber hinaus ist es gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/1847 angezeigt, weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Gütern einzuführen, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ermöglichen, unter anderem Beschränkungen für Kupfererze, Nickelerze, Bleierze, Edelmetallerze, Zink in Rohform, Erdalkalimetalle, bestimmte anorganische Chemikalien (Zinkoxide und Chromoxide), Tallöl, Glaswaren und Autoteilen.
(8) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1847 wird das Verbot für belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen, Eigentümer bestimmter nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeter oder eingetragener juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu sein, diese zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden, ausgeweitet, sodass das Verbot für alle Organisationen gilt, die Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erbringen.
(9) Mit der Verordnung (EU) 2026/513 des Rates 6 wurde das in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltene Verbot der Erfüllung von Forderungen, die von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden, die in anderen Drittländern als Belarus und in im entsprechenden Anhang der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
(Stand: 27.07.2026)
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