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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2026/1849 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 2026/1849 vom 23.07.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor unerschütterlich die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) In ihrer am 24. Februar 2025 verabschiedeten Resolution ES-11/7 wies die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf das Erfordernis hin, ihre einschlägigen Resolutionen, die als Reaktion auf die Aggression gegen die Ukraine verabschiedet wurden, vollständig durchzuführen, insbesondere ihre Forderung, dass die Russische Föderation alle ihre Streitkräfte unverzüglich, vollständig und bedingungslos aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen abzieht, sowie ihre Forderung nach einer sofortigen Einstellung der Feindseligkeiten der Russischen Föderation gegen die Ukraine, insbesondere der Angriffe gegen Zivilpersonen und zivile Objekte.

(4) Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, einschließlich insbesondere gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, oder des humanitären Völkerrechts verstoßen, ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

(5) Angesichts der anhaltenden und verschärften Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, insbesondere der jüngsten gezielt gegen die zivile Infrastruktur - einschließlich Energie, Wasser und Gesundheitseinrichtungen - gerichteten brutalen Militärkampagne, die großes Leid in der Zivilbevölkerung verursacht hat und die Resilienz der Ukraine aushöhlen soll, hält es der Rat für erforderlich, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.

(6) Insbesondere ist es angezeigt, Ausnahmeregelungen zu ändern, um die kontinuierliche Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen, die für die Aufrechterhaltung der Internetinfrastruktur in Russland für die breite Öffentlichkeit erforderlich sind.

(7) Es ist gerechtfertigt, 51 Organisationen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen. Diese Organisationen gehören zum militärisch-industriellen Komplex Russlands oder unterhalten kommerzielle oder sonstige Verbindungen mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands oder mit dessen Verteidigungs- und Sicherheitssektor oder unterstützen diese anderweitig. Diesen Organisationen werden strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt. Es ist angezeigt, in diesen Anhang Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und dadurch die Umgehung von restriktiven Maßnahmen der Union ermöglichen oder ihren Zweck unterlaufen, einschließlich der restriktiven Maßnahmen der Union in Bezug auf Mikroelektronik, numerisch gesteuerte (computer numerical controlled, CNC) Werkzeugmaschinen und Ausrüstung zur Bearbeitung von Halbleitern.

(8) Es ist angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, um Güter zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter Nickelpulver, -metalle und -legierungen zur Verwendung in korrosionsbeständigen Beschichtungen von Strahltriebwerken, Berylliumpulver zur Verwendung in Treibstoffen und Hochleistungslegierungen, selbstklebende Folien, Bänder und Streifen (zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrt und der Verteidigungsindustrie), speziell für unbemannte Luftfahrzeuge verwendete Luftfahrtgüter wie unterstützende Bodengeräte, Stör-/Abfangsysteme, Startsysteme und Servomotoren sowie Flugabbruchsysteme für unbemannte Luftfahrzeuge und Flugkörper.

(9) Es ist angezeigt, weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Gütern einzuführen, durch die Russland erhebliche Einnahmen erzielt, was die Fortsetzung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ermöglicht, unter anderem Beschränkungen für Kupfererze, Nickelerze, Bleierze, Edelmetallerze, Zink in Rohform, Erdalkalimetalle, bestimmte anorganische Chemikalien (Zinkoxide und Chromoxide), Tallöl, Glaswaren und Autoteile.

(10) Es ist angezeigt, zwei Ausnahmeregelungen einzuführen, um die zuständigen nationalen Behörden in die Lage zu versetzen, russische Ölladungen, die sie beschlagnahmen und einziehen, sicher zu entsorgen. Zu diesem Zweck werden zwei Ausnahmeregelungen eingeführt, um einschlägige Operationen, wie Einfuhr, Verbringung, Lagerung, Verwaltung und Verkauf, zu ermöglichen.

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