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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2026/1866 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(ABl. L 2026/1866 vom 31.07.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP 1 angenommen.

(2) Es ist angezeigt, eine Ausnahmeregelung für das Verbot der Lieferung, des Verkaufs oder der Weitergabe bestimmter Güter und Software einzuführen, um in Iran die Verwendung von Gütern und Software zu ermöglichen, die für bestimmte Zwecke, insbesondere die Bearbeitung von Visumanträgen, der diplomatischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Iran, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, benötigt werden.

(3) Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 3 des Beschlusses 2010/413/GASP wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, und c und Artikel 1 Absatz 3 verhängten Maßnahmen gelten gegebenenfalls nicht, wenn der Ausschuss im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung der betreffenden Artikel oder Hilfe eindeutig nicht zur Entwicklung der Technologien Irans zur Unterstützung seiner proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde, einschließlich wenn solche Artikel oder Hilfe für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt sind, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates * betreffen oder die Bereitstellung von technischer Hilfe oder von Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in diesem Anhang aufgeführten Gütern und Technologien betreffen sowie unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 für amtliche Zwecke der diplomatischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Iran, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, erforderlich sind, sofern:

  1. die Verträge über die Lieferung solcher Gegenstände oder die Gewährung solcher Hilfe angemessene Endverwendungsgarantien enthalten, und
  2. Iran sich verpflichtet hat, diese Gegenstände nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden.

____
*) Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.03.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/267/oj)."

2. Folgender Absatz wird angefügt:

"(3) Die mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 1 Absatz 3 verhängten Maßnahmen gelten nicht, wenn die zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung der betreffenden Artikel oder Hilfe Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates betreffen oder die Bereitstellung von technischer Hilfe oder von Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in diesem Anhang aufgeführten Gütern und Technologien betreffen sowie unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 für bestimmte Zwecke der diplomatischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Iran, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, erforderlich sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach diesem Absatz gewährte Ausnahme."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2026.

1) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.07.2010 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/413/oj).


ENDE

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