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Verordnung (EU) 2026/1890 der Kommission vom 29. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Furan, 2-Methylfuran und 3-Methylfuran in Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie in Beikost
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1890 vom 30.07.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission 2 wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt.
(2) Furan und Alkylfurane, zu denen Methylfurane wie 2-Methylfuran und 3-Methylfuran gehören, sind Prozesskontaminanten, die sich während der thermischen Behandlung in Lebensmitteln bilden.
(3) 2017 hat das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (im Folgenden "CONTAM-Gremium") bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zu den Risiken für die öffentliche Gesundheit aufgrund des Vorkommens von Furan und Methylfuranen in Lebensmitteln 3 angenommen. Das CONTAM-Gremium kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass der derzeitige Grad der Exposition gegenüber Furan Anlass zu gesundheitlichen Bedenken gibt. In Bezug auf Methylfurane wurde der Schluss gezogen, dass diese in beträchtlichem Maße zur Gesamtexposition gegenüber Furan und Alkylfuranen beitragen können und daher mit erhöhten Gesundheitsrisiken verbunden sind. Da jedoch Daten zum Vorkommen von Methylfuranen in Lebensmitteln fehlen, hat das CONTAM-Gremium die Erhebung zusätzlicher Daten in diesem Bereich empfohlen.
(4) 2022 erließ die Kommission eine Empfehlung betreffend die Überwachung von Furan, 2-Methylfuran und 3-Methylfuran in Lebensmitteln 4, insbesondere in Kaffee, Säuglings- und Kleinkindernahrung in Gläsern (einschließlich Säuglings- und Kleinkindernahrung in Behältern, Tuben und Beuteln), verzehrfertigen Suppen, Chips auf Kartoffelbasis, Fruchtsäften, Frühstückscerealien, Keksen, Kräckern und Knäckebrot, durch die Mitgliedstaaten unter Mitarbeit der Lebensmittelunternehmer.
(5) 2024 erfolgten mehrere Meldungen im Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel ( RASFF) über das Vorkommen bestimmter gesundheitlich bedenklicher Gehalte an Furan, 2-Methylfuran und 3-Methylfuran in Beikost.
(6) Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des wissenschaftlichen Gutachtens des CONTAM-Gremiums, der Verfügbarkeit der Daten zum Vorkommen und der RASFF-Meldungen ist es angezeigt, für das Vorkommen von Furan, 2-Methylfuran und 3-Methylfuran in Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie in Beikost Höchstgehalte festzulegen.
(7) Die Verordnung (EU) 2023/915 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Damit sich die Wirtschaftsakteure auf die neuen Vorschriften für Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie für Beikost vorbereiten können, sollte eine angemessene Frist bis zu dem Zeitpunkt eingeräumt werden, ab dem die neuen Vorschriften angewandt werden. Außerdem sollte für Lebensmittel, die Furan, 2-Methylfuran oder 3-Methylfuran enthalten und vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, eine Übergangsfrist vorgesehen werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2023/915 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
"Lebensmittel, die vor den unter den Buchstaben a bis s genannten Zeitpunkten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben:"
b) Es wird folgender Buchstabe s angefügt:
"s) 1. Januar 2028 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Furan, 2-Methylfuran und 3-Methylfuran, ausgedrückt als Furan, gemäß Anhang I Nummer 5.6."
2. Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2028.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juli 2026
(Stand: 05.08.2026)
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