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Regelwerk, EU 2026, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1897 der Kommission vom 31. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 hinsichtlich des Inhalts der GAP-Strategiepläne zwecks Einführung einer neuen Interventionskategorie als Reaktion auf die infolge der Krise im Nahen Osten gestiegenen Düngemittelpreise

(ABl. L 2026/1897 vom 03.08.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 117,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2026/1768 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Verordnung (EU) 2021/2115 unter anderem durch die Einführung einer neuen Interventionskategorie im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums geändert.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission 3 enthält Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2026/1768 wurde ein neuer Artikel 78b in die Verordnung (EU) 2021/2115 eingefügt, mit dem eine neue Interventionskategorie zur Unterstützung der von dem starken Anstieg der Düngemittelpreise infolge der Krise im Nahen Osten betroffenen Landwirte eingeführt wurde. Anhang I Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 sollte daher geändert werden, um die für diese Interventionskategorie spezifischen Informationen in die GAP-Strategiepläne aufzunehmen.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Damit die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2026/1768 durch einen alle erforderlichen Informationen enthaltenden Antrag auf strategische Änderung eine neue Intervention zur Unterstützung der von dem starken Anstieg der Düngemittelpreise infolge der Krise im Nahen Osten betroffenen Landwirte einführen können und um sicherzustellen, dass die GAP-Strategiepläne alle Informationen enthalten, die die Kommission benötigt, um solche Anträge auf strategische Änderung und Mitteilungen über andere Änderungen innerhalb der Fristen gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 wirksam zu bewerten und zu bearbeiten, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(6) Da die vorliegende Verordnung Vorschriften über den Inhalt der GAP-Strategiepläne enthält, sollte sie ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2026/1768 gelten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit für die betroffenen Mitgliedstaaten, Landwirte und Interessenträger zu gewährleisten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 22. Juli 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2026

1) ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj.

2) Verordnung (EU) 2026/1768 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich einer besonderen Interventionskategorie zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Möglichkeit, die Zuweisungen für Direktzahlungen im Kalenderjahr 2027 anzupassen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 hinsichtlich flexiblerer Vorschriften für Vorschusszahlungen als Reaktion auf die infolge der Krise im Nahen Osten gestiegenen Düngemittelpreise (ABl. L, 2026/1768, 21.7.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1768/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289

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