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Regelwerk, EU 2026, Steuern / Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1902 des Rates vom 28. Juli 2026 zur Ermächtigung Irlands, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf gewerblich genutztes Gasöl, das von bestimmten Straßenverkehrsunternehmen als Kraftstoff verwendet wird, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden

(ABl. L 2026/1902 vom 31.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL 2003/96/EG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Wochen vor der Annahme dieses Beschlusses führten geopolitische Entwicklungen im Nahen Osten, die sich weltweit auf die Lieferketten von Erdöl und Erdölerzeugnissen auswirkten, zu einem starken und anhaltenden Anstieg der Groß und Einzelhandelspreise von Energieerzeugnissen. Diese Preissteigerungen hatten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Privathaushalte, insbesondere auf schutzbedürftige Verbraucher, sowie auf Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, und stellen somit eine ernsthafte Gefahr für den sozialen Zusammenhalt, die wirtschaftliche Stabilität und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts dar.

(2) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 19. März 2026 den außergewöhnlichen Charakter der Lage auf dem Energiemarkt und deren makroökonomische Auswirkungen anerkannt. Der Europäische Rat hat die Kommission ersucht, eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um befristete und gezielte nationale Maßnahmen zu konzipieren, um die erheblichen Auswirkungen von Brennstoffen und den damit verbundenen Kostenkomponenten auf die Stromerzeugungskosten abzumildern, und hat insbesondere betont, dass eine koordinierte Reaktion erforderlich ist, da sich der Konflikt im Nahen Osten unmittelbar auf die Energiepreise für die europäischen Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen auswirkt.

(3) Die mit der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Verbrauchsteuern fließen in den Endpreis der in der Union gelieferten Energieerzeugnisse ein. Eine Senkung der Verbrauchsteuern unter die in der genannten Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträge kann einen Teil des derzeitigen Anstiegs der Energiekosten in den Mitgliedstaaten abmildern.

(4) Die in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Flexibilitätsregelungen ermöglichen es den Mitgliedstaaten, die Steuerlast für bestimmte Energieerzeugnisse innerhalb festgelegter Grenzen zielgerichtet und vorübergehend zu senken. Angesichts des Ausnahmecharakters und der Dringlichkeit der aktuellen Situation ist es erforderlich, spezifische, zeitlich begrenzte Flexibilitätsregelungen vorzusehen, die ausdrücklich darauf abzielen, die Auswirkungen des Energiepreisschocks abzumildern.

(5) Vorübergehende Steuerermäßigungen für bestimmte Energieerzeugnisse können durch eine direkte Senkung der Endverbraucherpreise Privathaushalte und Unternehmen rasch entlasten. In der aktuellen Situation könnten solche außerordentlichen Ermäßigungen ein geeignetes und notwendiges Instrument sein, um der durch den Energiepreisschock verursachten beträchtlichen Störung der Wirtschaft entgegenzuwirken.

(6) Mit Schreiben vom 20. Mai 2026 und vom 1. Juli 2026 haben die irischen Behörden gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG die Ermächtigung beantragt, auf gewerblich genutztes Gasöl, das insbesondere im Güterkraftverkehr und im Busverkehrssektor als Kraftstoff verwendet wird, ermäßigte Verbrauchsteuersätze in Form von Steuererstattungen anzuwenden.

(7) Durch derartige Erstattungen, die Irland im Rahmen seines zu diesem Zweck eingeführten Dieselrabattsystems vornehmen würde, würde der effektive Verbrauchsteuersatz für gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, für berechtigte Kraftverkehrsunternehmer bis zum 31. August 2026 auf 0,25185 EUR pro Liter und vom 1. September 2026 bis zum 30. September 2026 auf 0,31689 EUR pro Liter gesenkt. Diese effektiven Steuersätze liegen unter den Mindeststeuerbeträgen für Kraftstoffe nach Artikel 7 der Richtlinie 2003/96/EG.

(8) Den irischen Behörden zufolge zielt die Anwendung solcher ermäßigter Verbrauchsteuersätze darauf ab, die Auswirkungen des Preisanstiegs von Gasöl infolge der geopolitischen Lage abzumildern, von denen sowohl die Haushalte als auch die Unternehmen direkt oder indirekt durch Zweitrundeneffekte betroffen sind.

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