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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission vom 10. August 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich des Wiegens von Fischereierzeugnissen, ihrer Kontrolle und Inspektion sowie der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
(ABl. L 2026/1932 vom 11.08.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 1, insbesondere auf Artikel 60 Absatz 10, Artikel 60a Absatz 1 Buchstaben a, b, d, f und g und Artikel 93a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird ein Kontrollsystem der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) eingeführt, einschließlich Vorschriften über das Wiegen von Fischereierzeugnissen und über nationale Kontrollprogramme zur Inspektion und Kontrolle der Vorschriften der GFP, für die die vorliegende Verordnung detaillierte Vorschriften zur Unterstützung der Durchführung enthält.
(2) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Durchführungsbestimmungen ist die Festlegung bestimmter Begriffsbestimmungen erforderlich.
(3) Um die Kohärenz und Vergleichbarkeit der im Rahmen der Wiegeaufzeichnungen bereitzustellenden Informationen zu gewährleisten, müssen Mindestanforderungen für die Übermittlung von Informationen festgelegt werden, wobei die besondere Situation bestimmter Schiffe und Marktteilnehmer zu berücksichtigen ist, wie z.B. Fangschiffe, die noch nicht den obligatorischen Vorschriften für elektronische Logbücher unterliegen, und Kapitäne, die als für das Wiegen zugelassene Marktteilnehmer fungieren, für die ein vereinfachtes Aufzeichnungsmodell gerechtfertigt ist.
(4) Gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 müssen Fischereierzeugnisse auf von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassenen Wiegesystemen gewogen werden. Es ist daher angezeigt, Vorschriften und technische Mindestanforderungen für solche Systeme festzulegen, auch für den Fall eines technischen Versagens oder Ausfalls.
(5) Um eine wirksame Kontrolle der Vorschriften und Anforderungen in Bezug auf Wiegeaufzeichnungen und Wiegesysteme an Land oder an Bord zu gewährleisten, sollten detaillierte Vorschriften für den Zugang der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu diesen Aufzeichnungen und Systemen festgelegt werden.
(6) Um den Auswirkungen der Entwässerung und Enteisung auf die Bestimmung des Gewichts bestimmter Fischereierzeugnisse Rechnung zu tragen, insbesondere wenn solche Verfahren erforderlich sind, um das Verderben zu vermeiden oder die Erzeugnisse zu konservieren, und unbeschadet unterschiedlicher Anforderungen im Rahmen der Vorschriften der GFP, einschließlich der von der Union und anderen Küstenstaaten des Nordostatlantiks gebilligten Maßnahmen, ist es angezeigt, detaillierte Vorschriften für den Abzug von Wasser und Eis einzuführen. Diese Vorschriften sollten für einen begrenzten Zeitraum auf einer Kürzung um 2 % gemäß Artikel 74 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission 2 basieren, wobei den Mitgliedstaaten sowohl während dieses Zeitraums als auch danach ein gewisses Maß an Flexibilität eingeräumt werden sollte, um - in hinreichend begründeten Fällen und wenn dies erforderlich, verhältnismäßig und angemessen ist, etwa angesichts der besten verfügbaren Technologien und Verfahren, und im Einklang mit den Zielen der GFP, einschließlich der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Union, - einen anderen Prozentsatz anzuwenden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Bedingungen für die Anwendung eines abweichenden Abzugsprozentsatzes auf der Grundlage der von den betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegten einschlägigen Informationen und erforderlichenfalls mit technischer Unterstützung durch unabhängige Sachverständige oder auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannte wissenschaftliche Gremien, einschließlich des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei, bewerten. Um die harmonisierte Anwendung von Abzügen in der Union zu fördern, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten über jede Mitteilung zu solchen Abzügen unterrichten und in der Lage sein, auf Anfrage die technischen Beratungen über solche Vorschläge für Abzüge zu koordinieren, etwa im Rahmen spezieller Arbeitsgruppen sowie über die in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Stand: 19.08.2026)
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