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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1936 der Kommission vom 5. August 2026 zur Festlegung von Vorschriften für Bescheinigungen sowie eines Musters der Gesundheitsbescheinigung für den Eingang von Sendungen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse, die als den Vorschriften der Union gleichwertig befunden wurden, aus Neuseeland in die Union und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1901
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1936 vom 12.08.2026)
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2015/1901
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen 1 (im Folgenden "Abkommen"), insbesondere auf Artikel 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates ( Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 3, insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Beschluss 97/132/EG des Rates wird das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft [jetzt Europäische Union] und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (im Folgenden "Abkommen") genehmigt und es wird vorgesehen, dass Garantien für die Einfuhr von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen aus Neuseeland festgelegt werden, die denjenigen der Richtlinie 72/462/EWG des Rates 4 gleichwertig sind. Die Richtlinie 72/462/EWG wurde durch die Richtlinie 2004/68/JI des Rates 5 aufgehoben. Die Vorschriften in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und amtliche Kontrollen, die gemäß der Richtlinie 72/462/EWG für Fleisch und Fleischerzeugnisse gelten, wurden durch die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt, die wiederum durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben und ersetzt wurde. Die anderen Vorschriften der Richtlinie 72/462/EWG wurden durch die Richtlinie 2002/99/EG des Rates 6 und die Richtlinie 2004/68/JI ersetzt, die später durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben und ersetzt wurden.
(Stand: 19.08.2026)
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