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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2026/1938 des Rates vom 7. August 2026 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

(ABl. L 2026/1938 vom 07.08.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommen.

(2) Am 22. Juli 2026 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, ein Schiff in die Liste der Schiffe aufgenommen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß Nummer 10 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unterliegen.

(3) Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. August 2026.

1) ABl. L 206 vom 01.08.2015 S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1333/oj.


.

Anhang

In Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 wird der folgende Eintrag aufgenommen:

"1. Name: AVAX

Benannt am: 22. Juli 2026

Weitere Angaben:

IMO-Nummer: 9058713. Benennung gemäß Nummer 10 Buchstaben a, b, c und d der Resolution 2146 (2014) in der durch Nummer 2 der Resolutionen 2441 (2018) und 2509 (2020) geänderten und durch Nummer 21 der Resolution 2819 (2026) verlängerten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen; Verbot der Erbringung von Bunker- und Schiffsdiensten; Verbot von Finanztransaktionen in Bezug auf Erdöl). Gemäß Nummer 11 der Resolution 2146 (2014) in der durch Nummer 2 der Resolution 2509 (2020) geänderten Fassung gilt diese Benennung vom 22. Juli 2026 bis zum 22. Juli 2027, sofern sie nicht vom Ausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2146 (2014) früher aufgehoben wird. Flaggenstaat: Kamerun. Ab dem 4. April 2026 befand sich das Schiff in der Nähe des Ankergebiets des alten Hafens von Bengasi, Libyen."


ENDE

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