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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1941 der Kommission vom 7. August 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
(ABl. L 2026/1941 vom 07.08.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 1, insbesondere auf Artikel 20 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/44 werden die im Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates 2 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.
(2) Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 enthält eine Liste der vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) benannten Schiffe. Diese Schiffe unterliegen nach der Verordnung (EU) 2016/44 einer Reihe von Verboten, darunter den Verboten, Rohöl aus Libyen zu laden, zu befördern oder zu entladen und Häfen im Gebiet der Union anzulaufen; ferner ist es verboten, für sie Bunkerdienste, Schiffsversorgungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen sowie Finanztransaktionen durchzuführen.
(3) Am 22. Juli 2026 hat der Ausschuss des VN-Sicherheitsrates, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrates eingesetzt wurde, beschlossen, ein Schiff in die Liste der Schiffe aufzunehmen, die gemäß Ziffer 10 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrates restriktiven Maßnahmen unterliegen.
(4) Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. August 2026
2) Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 01.08.2015 S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1333/oj).
| Anhang |
In Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 wird unter "Liste der Schiffe gemäss Artikel 1 Buchstabe H sowie Artikel 15 und vom Sanktionsausschuss festgelegte anzuwendende Massnahmen" folgender Eintrag aufgenommen:
" 1. Name: AVAX
Benannt am 22. Juli 2026. Benennung gemäß Ziffer 10 Buchstaben a, b, c und d der Resolution 2146 (2014), geändert durch Ziffer 2 der Resolutionen 2441 (2018) und 2509 (2020) und verlängert durch die Resolution 2819 (2026) (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen; Verbot der Erbringung von Bunker- und Schleppdiensten; Verbot der Durchführung von Finanztransaktionen in Bezug auf Erdöl). Gemäß Ziffer 11 der Resolution 2146 in der durch Ziffer 2 der Resolution 2509 (2020) geänderten Fassung gilt diese Benennung vom 22. Juli 2026 bis zum 22. Juli 2027, sofern sie nicht vom Ausschuss gemäß Ziffer 12 der Resolution 2146 (2014) früher aufgehoben wird.
Weitere Angaben
IMO-Nummer: 9058713 Flaggenstaat: Kamerun Am 4. April 2026 befand sich das Schiff in der Nähe des Ankergebiets des alten Hafens von Bengasi, Libyen."
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ENDE |
(Stand: 12.08.2026)
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