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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1974 der Kommission vom 8. September 2026 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "ERO MN" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1974 vom 09.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 28. Oktober 2022 stellte European Registration Office B.V. bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Erteilung einer Unionszulassung für ein Biozidprodukt der Produktarten 3 und 4 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung mit der Bezeichnung "ERO MN" und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Belgiens bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-CL081294-38 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(2) "ERO MN" enthält die Wirkstoffe Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid und Glutaraldehyd, die in der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Unionsliste genehmigter Wirkstoffe für die Produktarten 3 und 4 enthalten sind.
(3) Am 7. März 2025 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Agentur einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.
(4) Am 2. Oktober 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme 2, den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts "ERO MN" und den endgültigen Bewertungsbericht für das Biozidprodukt.
(5) In ihrer Stellungnahme gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass das Biozidprodukt "ERO MN" als Biozidprodukt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass das Biozidprodukt bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt.
(6) Am 20. Oktober 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.
(7) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für das Biozidprodukt "ERO MN" erteilt werden sollte.
(8) Glutaraldehyd wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1759 der Kommission 3 als zu ersetzender Wirkstoff eingestuft und gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Stoff die Voraussetzungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt. Daher nahm die bewertende zuständige Behörde eine vergleichende Bewertung von "ERO MN" gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vor.
(9) "ERO MN" ist für folgende Verwendungen bestimmt: Verwendung 1 - Desinfektion von harten, nicht porösen Oberflächen in Stallgebäuden ( Produktart 3) durch Sprühen nach vorheriger Reinigung; Verwendung 2 - Desinfektion von harten, nicht porösen Oberflächen von Tiertransportfahrzeugen, innen und außen, einschließlich Reifen ( Produktart 3), durch Sprühen nach vorheriger Reinigung; und Verwendung 3 - Desinfektion von harten, nicht porösen Oberflächen in Lebens- und Futtermittelbereichen ( Produktart 4), durch Sprühen nach vorheriger Reinigung.
(10) Die vergleichende Bewertung hat ergeben, dass es geeignete Alternativen für die Verwendungen 1 und 3 gibt. Daher sollte die Zulassung für "ERO MN" gemäß Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren erteilt werden. Nur Verwendung 2 kommt für eine Verlängerung der Zulassung in Betracht.
(Stand: 16.09.2026)
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