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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1977 der Kommission vom 8. September 2026 über die Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen Antwort im Namen der Union bezüglich der künftigen Einfuhr von Carbosulfan und von Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 2026/1977 vom 09.09.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2,
nach Anhörung des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 2 eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden "Übereinkommen") wird mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 umgesetzt. Nach dieser Verordnung teilt die Kommission dem Sekretariat des Übereinkommens die Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen oder vorläufigen Antwort im Namen der Union bezüglich der künftigen Einfuhr aller Chemikalien mit, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent procedure, PIC-Verfahren) unterliegen.
(2) Auf ihrer zwölften Tagung vom 28. April bis 9. Mai 2025 in Genf ist die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens übereingekommen, bestimmte Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens aufzunehmen und sie so dem PIC-Verfahren zu unterstellen. Am 22. Oktober 2025 wurde den Vertragsparteien, einschließlich der Kommission für die Union, für jede Chemikalie ein Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses mit einem Antrag auf eine Entscheidung über die Einfuhr übermittelt.
(3) Carbosulfan wurde als Pestizid in Anlage III des Übereinkommens aufgenommen. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Carbosulfan als Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 nicht genehmigt. Ferner sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Carbosulfan als Wirkstoff von Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 nicht genehmigt. Daher sollte keine Zustimmung nach dem Rotterdamer Übereinkommen für die künftige Einfuhr von Carbosulfan in die Union erteilt werden.
(4) Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr) wurde als sehr gefährliche Pestizidformulierung in Anlage III des Übereinkommens aufgenommen. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fenthion als Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht genehmigt. Ferner sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fenthion als Wirkstoff von Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht genehmigt. Daher sollte keine Zustimmung nach dem Rotterdamer Übereinkommen für die künftige Einfuhr von Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr) erteilt werden
- beschließt:
Die Einfuhrentscheidungen für Carbosulfan und Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr) sind im Anhang festgelegt.
Brüssel, den 8. September 2026
2) ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj.
(Stand: 10.09.2026)
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