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Regelwerk, EU 2026, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2021 der Kommission vom 10. September 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Antrags der Republik Finnland auf Nichtanwendung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vorgesehenen Anforderung der Installation eines Funksystems

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 6247)
(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(ABl. L 2026/2021 vom 14.09.2026)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Liste mit Vorschriften/zurGenehmigung/Annahme/Festlegung/Ergänzung ... der RL (EU) 2016/797

Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 21. Mai 2025 stellte Finnland bei der Kommission einen Antrag auf Nichtanwendung von Abschnitt 7.3.1.1 Nummern 2 und 3 und Abschnitt 7.3.2.1 Nummern 2 und 3 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission 2 auf das finnische Schienennetz und alle in dem Netz verkehrenden Fahrzeuge (im Folgenden "Antrag"). Der Antrag wurde auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 gestellt. Das Dossier wurde durch die Notifizierung der erlassenen nationalen Vorschriften vervollständigt, und die Eisenbahnagentur der Europäischen Union hat die Bewertung der Vorschriften am 24. Juli 2026 abgeschlossen.

(2) In Anhang I Abschnitt 7.3.1.1 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 ist festgelegt, dass streckenseitig GSM-R (Global System for Mobile Communications - Railway) oder das künftige Bahnmobilfunksystem FRMCS (Future Railway Mobile Communication System) installiert werden muss, wenn ein bereits in Betrieb befindliches Funk-Teilsystem so aufgerüstet wird, dass dadurch die Funktionen oder Leistungen des Teilsystems verändert werden. Gemäß Anhang I Abschnitt 7.3.1.1 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 ist die Installation von GSM-R oder FRMCS vorgeschrieben, wenn aufgrund der Implementierung von ETCS Level 2 Datenfunkkommunikation erforderlich ist.

(3) In Anhang I Abschnitt 7.3.2.1 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 ist festgelegt, dass in Fahrzeugen, die auf einer Strecke verkehren sollen, die eine ETCS-Streckenzentrale (Radio Block Centre - RBC) umfasst, GSM-R installiert werden muss, wenn ein bereits in Betrieb befindliches Funk-Teilsystem so aufgerüstet wird, dass dadurch die Funktionen oder Leistungen des Teilsystems verändert werden. Gemäß Anhang I Abschnitt 7.3.2.1 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 ist die Installation von GSM-R vorgeschrieben, wenn aufgrund der Implementierung von ETCS Level 2 oder Level 1 Datenfunkkommunikation erforderlich ist.

(4) Das im Antrag genannte Projekt besteht darin, parallel zur Einführung von ETCS Level 2 ein finnisches Pre-FRMCS-Kommunikationssystem auf der finnischen Eisenbahninfrastruktur und in den in Finnland verkehrenden Fahrzeugen zu installieren. Dadurch wird der Großteil der Funktionen des bestehenden finnischen Klasse-B-Funksystems aufgerüstet.

(5) Das derzeitige finnische Klasse-B-Zugbeeinflussungssystem wird 2035 obsolet und sollte durch das ETCS (European Train Control System) ersetzt werden. Mit der Ersetzung des finnischen Klasse-B-Zugbeeinflussungssystems sollte nun begonnen werden, damit sie bis 2035 abgeschlossen ist, wohingegen es gefährlich wäre, den Beginn der ETCS-Einführung aufzuschieben, bis FRMCS eingeführt werden kann.

(6) Aus den von Finnland vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Einhaltung von Abschnitt 7.3.1.1 Nummern 2 und 3 und Abschnitt 7.3.2.1 Nummern 2 und 3 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 durch das finnische Schienennetz und die in dem Netz verkehrenden Fahrzeuge, d. h. die Installation von GSM-R, mit zusätzlichen Installationskosten in Höhe von 100.000.000 EUR und zusätzlichen jährlichen Betriebskosten in Höhe von 2.000.000 EUR verbunden wäre. Darüber hinaus dürfte GSM-R Anfang der 2030er-Jahre obsolet und die Instandhaltung bis 2035 schwierig werden. All diese Gründe würden die Wirtschaftlichkeit des Projekts beeinträchtigen.

(7) Als Ausweichbestimmungen zur Umsetzung von Abschnitt 7.3.1.1 Nummern 2 und 3 und Abschnitt 7.3.2.1

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(Stand: 15.09.2026)

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