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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2047 der Kommission vom 14. September 2026 zur Verlängerung der nachträglichen Überwachung der Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen durch die Union

(ABl. L 2026/2047 vom 15.09.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung 1, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Ausschusses für Schutzmaßnahmen und für die gemeinsame Ausfuhrregelung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/478 ist eine Überwachung durch die Union zulässig, falls Einfuhrtrends bei einer Ware die Herstellung in der Union zu schädigen drohen und sofern die Interessen der Union dies erfordern. Nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/755 ist die Einführung einer Überwachung möglich, wenn die Interessen der Union dies erforderlich machen. Eine nachträgliche Überwachung, im Zuge derer jeder Mitgliedstaat zur Übermittlung der Einfuhrdaten an die Europäische Kommission kurz nach der tatsächlichen Einfuhr verpflichtet ist, kann im Rahmen beider Verordnungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eingeführt werden.

(2) Eine nachträgliche Überwachung betreffend die Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen (Bioethanol) wurde bekanntlich erstmals im November 2020 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1628 der Kommission 3 eingeführt. Mit jener Verordnung wurden bestimmte TARIC-Codes für einen Zeitraum von einem Jahr eingeführt.

(3) Die Verordnung (EU) 2020/1628 lief am 4. November 2021 aus; somit wurden die TARIC-Codes im Zollsystem deaktiviert. Anschließend wurde die nachträgliche Überwachung der Einfuhren von Bioethanol durch die Union mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1777 der Kommission 4 für einen Zeitraum von drei Jahren wieder eingeführt.

(4) Nach den Informationen, die der Kommission vorliegen, haben die Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen in den letzten Jahren und seit der Einführung der vorherigen Verordnung erneut beträchtlich zugenommen.

(5) Die Einfuhrmengen von Bioethanol für Kraftstoffe jeglichen Ursprungs sind weiter gestiegen, und zwar von 621.954 Tonnen 2023 auf 967.354 Tonnen 2025, also um 55 %. Die USa sind 2025 mit 44 % der gesamten Einfuhren von Bioethanol mit Abstand das größte Ausfuhrland, gefolgt von Kanada, der Ukraine und dem Vereinigten Königreich.

(6) Im selben Zeitraum stiegen die Ausfuhren Brasiliens in die EU von 25.000 Tonnen 2023 auf 46.000 Tonnen 2025. Dennoch ist diese Menge im Vergleich zu den Ausfuhren aus den USA, die von 114.000 Tonnen 2023 auf 423.000 Tonnen 2025 gestiegen sind, nach wie vor eher gering.

(7) Der Unionsmarkt ist aufgrund seiner hohen Preise und der steigenden Nachfrage attraktiv, was durch den Rechtsrahmen unterstützt wird, der im Wesentlichen auf der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 beruht.

(8) Der Einfuhrpreis ging weiter zurück, wobei der durchschnittliche Einfuhrpreis von 1.014 EUR/Tonne 2023 auf 816 EUR/Tonne 2025 sank, also um 19 %. Dieser Rückgang ist weitgehend auf den Preis der Einfuhren aus den USa zurückzuführen, der zwischen 2024 und 2025 ebenfalls um 19 % sank (von 932 EUR/Tonne auf 752 EUR/Tonne) und damit rund 16 % unter dem Verkaufspreis in der Union blieb.

(9) Darüber hinaus vermutet ePURE - ein Verband, der den europäischen Wirtschaftszweig für Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen vertritt - in wichtigen Ausfuhrländern wie den USa oder Brasilien umfangreiche Kapazitätsreserven. Allein die USa verfügen über solche Reserven von rund 12,5 Mio. Tonnen, was mehr als dem Doppelten des Unionsverbrauchs entspricht, der 2025 bei rund 5 Mio. Tonnen lag. Brasilien verfügt über Kapazitätsreserven von rund 16 Mio. Tonnen, mehr als das Dreifache des Unionsverbrauchs 2025 (Einzelheiten siehe Tabelle 1).

(10) Darüber hinaus zeigt Tabelle 1, dass die USa und Brasilien über Überkapazitäten verfügen, die letztlich rasch auf alle Zielausfuhrmärkte gelenkt werden können. Der EU-Verbrauch beläuft sich auf ca. 4,9 Mio. Tonnen und die Überkapazitäten der Hersteller aus den Vereinigten Staaten sowie Brasilien machen insgesamt 28,3 Mio. Tonnen aus, die potenziell für die Ausfuhr zur Verfügung stehen; somit können sie die Nachfrage in der Union vielfach decken.

Tabelle 1: Produktionskapazität gegenüber Inlandsverbrauch im Jahr 2025

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(Stand: 17.09.2026)

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