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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2059 der Kommission vom 17. September 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Antrags Polens auf Nichtanwendung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vorgesehenen Anforderung einer Ausrüstung von Lokomotiven mit ETCS
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 6338)
(Nur der polnische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2026/2059 vom 18.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste mit Vorschriften/zurGenehmigung/Annahme/Festlegung/Ergänzung ... der RL (EU) 2016/797 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 26. Mai 2026 stellte Polen bei der Kommission den Antrag, Anhang I Abschnitt 7.4.2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission 2 nicht auf 12 neue Diesellokomotiven anzuwenden, die auf der Strecke Nr. 65 eingesetzt werden sollen (im Folgenden "Antrag"). Der Antrag wurde auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/797 gestellt.
(2) In Anhang I Abschnitt 7.4.2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 ist festgelegt, dass neu gebaute Fahrzeuge mit ETCS (European Train Control System) ausgerüstet und betriebsbereit sein müssen.
(3) Das im Antrag genannte Projekt besteht in der Anschaffung von 12 Diesellokomotiven durch die PKP Linia Hutnicza Szerokotorowa Sp. z o.o. Diese Fahrzeuge werden in der Ukraine und in Polen auf der Strecke Nr. 65 verkehren. Diese Strecke hat mit einer Spurweite von 1.520 mm eine andere Spurweite als das Haupteisenbahnnetz der Union. Diese Strecke ist nicht mit ETCS ausgerüstet.
(4) Den von Polen vorgelegten Unterlagen zufolge würde die Einhaltung von Anhang I Abschnitt 7.4.2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 zusätzliche Kosten in Höhe von 18.000.000 PLN verursachen, da ETCS zusätzlich zu den beiden auf der Strecke Nr. 65 installierten polnischen Klasse-B-Zugbeeinflussungssystemen - SHP und Funksystem mit Funkstopp-Funktion - installiert werden müsste. Die Ausrüstung der Strecke Nr. 65 mit ETCS würde zusätzliche Kosten zwischen 1.500.000 PLN und 7.000.000 PLN pro Kilometer verursachen. Eine solche Ausrüstung ist im nationalen polnischen Plan zur Umsetzung der technischen Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" nicht vorgesehen.
(5) Als Ausweichbestimmung schlägt Polen vor, Abschnitt 7.4.2.1 Nummer 2 Absatz 3 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission 3 in der zuletzt am 27. September 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Nach dieser Bestimmung gilt die Anforderung einer Ausrüstung mit ETCS nicht für Neufahrzeuge, die nicht auf bestimmten Streckenarten verkehren. Fahrzeuge, die nur auf der Strecke Nr. 65 verkehren, müssen demnach nicht mit ETCS ausgerüstet werden, da es sich bei der Strecke Nr. 65 weder um eine Hochgeschwindigkeitsstrecke noch um eine Strecke der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission 4 festgelegten Korridore noch um eine Verbindungsstrecke zwischen den wichtigsten europäischen Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräumen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 handelt.
(6) Ausgehend von der Begründung Polens für den Antrag und der vorgeschlagenen Ausweichbestimmung können für die 12 neuen Diesellokomotiven, die auf der Strecke Nr. 65 eingesetzt werden sollen, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Bedingungen als erfüllt angesehen werden. Dem Antrag sollte daher stattgegeben werden.
(7) Die betreffenden Lokomotiven sollen bis spätestens 2032 geliefert werden. Gemäß der Planung der technischen Revisionen dieser Lokomotiven ist die Revision P5, die den Austausch der Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalgebungsausrüstung erfordert, 24 Jahre nach dem Erwerb geplant. Dieser Beschluss sollte daher bis zum 31. Dezember 2056 oder bis zur Ausrüstung der Strecke Nr. 65 mit ETCS gelten, je nachdem, was zuerst eintritt.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(Stand: 23.09.2026)
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