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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2119 der Kommission vom 23. September 2026 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von K-HDO zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/2119 vom 25.09.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) K-HDO wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt der Wirkstoff daher vorbehaltlich der Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG bis zum 30. Juni 2020 als nach der genannten Verordnung genehmigt.

(2) Am 14. Dezember 2018 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von K-HDO zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (im Folgenden "Antrag") eingereicht.

(3) Am 6. Mai 2019 teilte die bewertende zuständige Behörde Österreichs der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung bewertet die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung umfassend.

(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für insgesamt höchstens 180 Tage ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(5) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") innerhalb von 270 Tagen nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs und übermittelt sie der Kommission.

(6) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1950 der Kommission 3 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von K-HDO zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 auf den 31. Dezember 2022 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleibt.

(7) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1488 der Kommission 4 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung nochmals verschoben, und zwar auf den 31. Dezember 2026, weil Studien notwendig waren, um die Kriterien zur Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften von K-HDO zu bewerten.

(8) Am 29. Januar 2026 teilte die bewertende zuständige Behörde der Kommission mit, dass sich die Bewertung verzögere, was mit der Bewertung der Daten in Bezug auf die Wirksamkeit und der Prüfung der endokrinschädigenden Eigenschaften des Stoffes zusammenhänge. Aus den von der bewertenden zuständigen Behörde übermittelten Informationen leitete die Kommission ab, dass es aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, unwahrscheinlich ist, dass diese Behörde der Agentur vor dem vierten Quartal 2027 einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Verlängerung übermitteln wird.

(9) Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung erneut um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit der Antrag geprüft werden kann. In Anbetracht der Fristen für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde sowie für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahme durch die Agentur und unter Berücksichtigung der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung von K-HDO zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 benötigt, sollte das Ablaufdatum der Genehmigung auf den 30. Juni 2029 verschoben werden.

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(Stand: 30.09.2026)

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