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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2142 der Kommission vom 25. September 2026 zur Ermächtigung Italiens, zum Schutz von Kulturerbe ein Sulfurylfluorid enthaltendes Biozidprodukt zuzulassen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 6676)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2026/2142 vom 29.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ermächtigung ..., mit in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 3,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Sulfurylfluorid wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Sulfurylfluorid galt daher gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als bis zum 31. Dezember 2018 zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 genehmigt.
(2) Am 28. Juni 2017 wurden gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Anträge auf Verlängerung der Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 gestellt.
(3) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2402 der Kommission 3 wurde festgehalten, dass nicht festgestellt werden konnte, ob Sulfurylfluorid die Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt und ob die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 weiterhin erfüllt sind. Daher wurde die Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 nicht verlängert.
(4) Am 16. April 2026 stellte Italien gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bei der Kommission einen Antrag auf eine Ausnahme von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, in dem es beantragte, das Biozidprodukt "Vikane" zum Schutz von Kulturerbe, insbesondere zum Schutz großer, unbeweglicher Kulturerbe-Objekte mit Bauteilen aus Holz wie Kirchen, Windmühlen und anderen historischen Gebäuden, zulassen zu dürfen.
(5) "Vikane" ist ein Biozidprodukt der Produktart 8 (Holzschutzmittel) gemäß der Definition in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, das Sulfurylfluorid als Wirkstoff enthält und zur Verwendung in Form von Begasung durch geschultes Fachpersonal bestimmt ist.
(6) Es gibt ein breites Spektrum an Schadorganismen, von Insekten bis hin zu Mikroorganismen, die Kulturerbe schädigen können. Einige Insektenarten, die sich von Holz ernähren, können schwere Schäden am Bauholz verursachen und müssen bekämpft werden. Die Verfahren zur Erhaltung von Kulturerbe beruhen in erster Linie auf der Vermeidung von Schäden und der möglichst weitgehenden Erhaltung von Originalmaterial. Holzbohrende Insekten können wertvolle Bausubstanz (z.B. Balken, Dielen, Wand- und Deckenbekleidungen) und unbewegliche Einrichtungsgegenstände (z.B. Einbauschränke, Kirchenaltäre) schwer beschädigen. Ein starker Insektenbefall kann auch die Struktur eines Gebäudes bedrohen, wenn Bauholz in einem nicht mehr vertretbaren Maße geschwächt wird. Ohne adäquate Behandlung können Gebäude irreparabel beschädigt werden, wodurch das Kulturerbe ernsthaft gefährdet wird.
(7) Den Angaben Italiens zufolge ist die Verwendung von "Vikane" augenscheinlich die einzig wirksame Methode zur Bekämpfung von Schadorganismen, die für große, unbewegliche Kulturerbe-Objekte mit Bauteilen aus Holz eingesetzt werden kann, ohne dass Schäden entstehen. Ein starker oder großflächiger Insektenbefall, der tief in das Holz hineinreichen kann, kann mit anderen Methoden,mit denen im Vergleich zu Sulfurylfluorid eine weniger tiefe oder nur eine lokal begrenzte Durchdringung erzielt werden kann,möglicherweise nur schwer behandelt werden. Aufgrund seiner schnellen Wirkung eignet sich Sulfurylfluorid auch besser für hochaktive Befallsausbrüche, bei denen ein anhaltender Befall selbst kurzfristig die Struktur schädigen kann.
(8) Wie Italien im Antrag angegeben hat, ist die Verwendung von vor Ort hergestelltem Stickstoff für die Behandlung dieser Art von Gebäuden mit Holzbauteilen aufgrund ihrer Größe offensichtlich nicht geeignet, da die erforderlichen Konzentrationen dieses Wirkstoffs nicht lange genug aufrechterhalten werden können, um eine wirksame Behandlung zu ermöglichen.
(Stand: 01.10.2026)
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