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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2155 der Kommission vom 28. September 2026 zur Genehmigung der Aufnahme des Hafens von Køge in die Liste der Häfen gemäß Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 und zur entsprechenden Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/897
(ABl. L 2026/2155 vom 29.09.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/897 der Kommission 2 wurde die ursprüngliche Liste der Häfen genehmigt, die die Bedingungen für die Anwendung der abweichenden Toleranzspanne bei der Schätzung unsortiert angelandeter Fänge und umgeladener Fänge aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, der industriemäßigen Fischerei und der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch erfüllen. Diese Liste wurde durch die Aufnahme neuer Häfen ergänzt, die den einschlägigen Bestimmungen von Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 der Kommission 3 entsprechen, wie durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2025/2156 4 und (EU) 2026/1171 5 der Kommission genehmigt.
(2) Dänemark hat bei der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 beantragt, einen Hafen in seinem Hoheitsgebiet, nämlich den Hafen von Køge, in die Liste der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/897 genehmigten Häfen aufzunehmen.
(3) Auf der Grundlage der von Dänemark in seinem Antrag vorgelegten Informationen und Nachweise und im Anschluss an eine Prüfung durch die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 stellte die Kommission fest, dass die Bedingungen gemäß Kapitel II der genannten Durchführungsverordnung für den zur Aufnahme in die Liste vorgeschlagenen Hafen erfüllt sind.
(4) Den von Dänemark übermittelten Informationen zufolge erfüllt der Hafen von Køge die Bedingungen der Artikel 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 für die Aufnahme in die Liste der Häfen der Union. Der Hafen verfügt über Verfahren, die ein genaues Wiegen der angelandeten Fänge gewährleisten. Insbesondere ist der Hafen mit Brückenwaagen, Wasserabscheidern zur Entwässerung der Fänge bei der Anlandung vor dem Wiegen, einem Probenahmeabscheider, der sowohl für Betreiber als auch Inspektoren zugänglich ist, und einem elektronischen Fernüberwachungssystem mit Videoüberwachungskameras ausgestattet. Die zuständigen Behörden verfügen daher über die erforderlichen Systeme, um die Genauigkeit des Wiegens jeder Anlandung und Umladung von Fängen aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vollständig zu überwachen. Das Wiegeverfahren wird unter der Verantwortung zugelassener und unabhängiger Dritter durchgeführt, die alle Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 erfüllen.
(5) Auf der Grundlage der übermittelten Informationen sollte der von Dänemark zur Aufnahme in die Liste vorgeschlagene Hafen daher genehmigt und in die Liste der Häfen gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgenommen werden.
(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/897 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Kommission genehmigt die Aufnahme des Hafens von Køge, der sich im Hoheitsgebiet Dänemarks befindet, in die Liste der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/897 zugelassenen Häfen für Fänge im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/897 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
(Stand: 02.10.2026)
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