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Beschluss (GASP) 2026/2161 des Rates vom 22. September 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
(ABl. L 2026/2161 vom 22.09.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 angenommen.
(2) Der Rat hat am 14. März 2026 den Beschluss (GASP) 2026/696 2 angenommen, mit dem die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen Maßnahmen um weitere sechs Monate verlängert wurden.
(3) Der Europäische Rat hat am 18./19. Juni 2026 Schlussfolgerungen angenommen, in denen er unter anderem erneut auf seine fortgesetzte entschlossene und unverbrüchliche Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen verweist und erklärt, dass die Union der Ukraine und ihrer Bevölkerung weiterhin umfassende politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Unterstützung leisten wird.
(4) Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, darunter insbesondere das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, oder des humanitären Völkerrechts verstoßen, ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. Daher sollte der Beschluss 2014/145/GASP um weitere 36 Monate verlängert werden.
(5) Auf der Grundlage einer Überprüfung der einzelnen Benennungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP durch den Rat sollten die Angaben zu 104 Personen und 71 Organisationen aktualisiert werden. Darüber hinaus sollten die Einträge zu drei verstorbenen Personen und vier weitere Einträge aus diesem Anhang gestrichen werden.
(6) Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Dieser Beschluss gilt bis zum 22. September 2029."
2. Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2026.
2) Beschluss (GASP) 2026/696 des Rates vom 14. März 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2026/696, 14.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/696/oj).
| Anhang |
Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird wie folgt geändert: