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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2026/2172 des Rates vom 28. September 2026 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

(ABl. L 2026/2172 vom 29.09.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo 1, insbesondere auf Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP angenommen.

(2) Am 14. Juli 2026 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, sechs Personen und zwei Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Vier dieser Personen und eine dieser Einrichtungen sind bereits in Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP aufgeführt. Sie sollten daher aus Anhang II gestrichen und in Anhang I des genannten Beschlusses aufgenommen werden.

(3) Der Beschluss 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/788/GASP wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

2. Anhang II wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2026.

1) ABl. L 336 vom 21.12.2010 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/788/oj.


.

Anhang I

Anhang I des Beschlusses 2010/788/GASP wird wie folgt geändert:

1. Unter der Überschrift " a) Liste der Personen nach Artikel 3 Absatz 1" werden die folgenden Einträge hinzugefügt:

" 47. Charles SEMATAMA

(alias: Sebanyana)

Benennung: a) Oberst; b) Befehlshaber und militärischer Anführer der Twirwaneho.

Geburtsdatum: 1975.

Geburtsort: Dorf Kalunyo, Kamombo, Süd-Kivu, Demokratische Republik Kongo.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: Hauts Plateaux, South Kivu, Democratic Republic of the Congo.

Geschlecht: männlich.

Tag der Benennung durch die VN: 14. Juli 2026.

Weitere Angaben: Charles SEMATAMa ist Befehlshaber und militärischer Führer von Twirwaneho, einer kongolesischen bewaffneten Gruppe, die an Gräueltaten in der Provinz Süd-Kivu der DRK beteiligt ist, darunter die Tötung von Zivilisten, die Rekrutierung von Kindern und Aktivitäten, die den Frieden und die Sicherheit der Menschen in der DRK bedrohen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ('Special Notice') der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals.

48. Gustave KUBWAYO

(alias: a) Sirkoof; b) Surcouf; c) Surkof)

Benennung: a) Oberst; b) Befehlshaber der FDLR-FOCA.

Geburtsdatum: 1969.

Geburtsort: a) Gemeinde Karago, Präfektur Gisenyi, Ruanda; b) Distrikt Nyabihu, Provinz West, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruanda.

Anschrift: Democratic Republic of the Congo.

Geschlecht: männlich.

Tag der Benennung durch die VN: 14. Juli 2026.

Weitere Angaben: Als einer der wichtigsten Befehlshaber der Demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas - Forces Combattantes Abacunguzi (FDLR-FOCA) und neuer Befehlshaber der Einheit 'Commando de recherche et d'action en profondeur' (CRAP) ist Gustave Kubwayo alias Sirkoof an der Planung, Bekanntmachung und Unterstützung der Aktivitäten der bewaffneten Gruppe beteiligt, z.B. an Angriffen auf Zivilpersonen, Entführungen zur Erpressung von Lösegeld und der illegalen Ausbeutung natürlicher Ressourcen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ('Special Notice') der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals.

49. Corneille NANGAa YOBELUO

(alias: a) Corneille Nangaa; b) Corneille Yobeluo)

Benennung: Anführer der 'Alliance Fleuve Congo' (AFC).

Geburtsdatum: 9. Juli 1970.

Geburtsort: Bagboya, Haut-Uele, Demokratische Republik Kongo.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Reisepass-Nr.: a) OP1097934 (Demokratische Republik Kongo); b) DP0000149 (Demokratische Republik Kongo); c) DP0003850 (Demokratische Republik Kongo).

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