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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2188 der Kommission vom 1. Oktober 2026 zur Änderung der Anhänge II und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Ägypten, das Vereinigte Königreich und Uruguay in den Listen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten Huftieren und bestimmten Kategorien von Equiden zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2188 vom 02.10.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen dürfen diese Sendungen nur aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 wurde die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben ergänzt. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Anwendungsbereich fallen, nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, das/die für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, die in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
(4) In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Huftieren (ausgenommen Equiden und Huftiere, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind) in die Union zulässig ist. In den Einträgen für die Zonen GB-1 und GB-2 im Vereinigten Königreich wird in Bezug auf Schafe und Ziegen auf ein Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland (das Muster "OV/CAP-X-NI") verwiesen, das in Anhang II Kapitel 4a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission 4 festgelegt ist. Das Muster "OV/CAP-X-NI" war bis zum 31. Dezember 2024 gültig und wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/544 der Kommission 5 aus dem Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 gestrichen.
Es ist daher erforderlich, auch die Verweise auf diese Musterbescheinigung aus den Einträgen für das Vereinigte Königreich in Spalte 5 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zu streichen. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Equiden in die Union zulässig ist.
(6) Ägypten ist in Anhang IV
(Stand: 06.10.2026)
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