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Regelwerk, EU 2026, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2189 der Kommission vom 24. September 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Antrags Griechenlands auf Nichtanwendung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vorgesehenen Anforderung einer Ausrüstung von Fahrzeugen mit ETCS

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 6839)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(ABl. L 2026/2189 vom 30.09.2026)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Liste mit Vorschriften/zurGenehmigung/Annahme/Festlegung/Ergänzung ... der RL (EU) 2016/797

Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. Mai 2026 stellte Griechenland bei der Kommission den Antrag, Anhang I Abschnitt 7.4.2.4.1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission 2 ( TSI ZZS) bis zum 31. Dezember 2040 nicht auf 111 von Hellenic Train betriebene Fahrzeuge anzuwenden (im Folgenden "Antrag"). Der Antrag wurde auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 gestellt.

(2) In Anhang I Abschnitt 7.4.2.4.1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 ist die Anforderung festgelegt, dass in Fahrzeugen, die mit einer neuen fahrzeugseitigen ETCS-Interoperabilitätskomponente genehmigt werden sollen, die in der genannten Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Spezifikationsgruppen umzusetzen sind.

(3) Das im Antrag genannte Projekt umfasst die Genehmigung von 111 Fahrzeugen der folgenden typen, die von Hellenic Train mit bereits eingebautem fahrzeugseitigem ETCS betrieben werden sollen: EMU-Siemens Desiro 460, RAIL-BUS STADLER DMU 560, MAN 2000 DMU621, Locomotive Adtranz class 220, LOCOMOTIVE 120 SIEMENSmit ihren jeweiligen europäischen Fahrzeugregisternummern, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind.

(4) Den von Griechenland vorgelegten Unterlagen zufolge würde die Aufrüstung der ETCS-Ausrüstung zur Erfüllung der neuesten Anforderungen (ETCS-baseline 4) den Einsatz von ETCS in diesen Fahrzeugen ab Ende 2026 auf 2030 hinauszögern. Die Einhaltung von Anhang I Abschnitt 7.4.2.4.1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 würde zusätzliche Kosten in Höhe von etwa 59.000.000 EUR verursachen, und zwar aufgrund der Kosten für die Aufrüstung auf die derzeit erforderliche Version der Spezifikationen und aufgrund der Einnahmeverluste, die bei einer Stilllegung der Fahrzeuge bis 2030 entstünden. Diese zusätzlichen Kosten würden die Wirtschaftlichkeit des Projekts beeinträchtigen. Darüber hinaus würde die vierjährige Verzögerung bei der Nutzung von ETCS die erwartete erhebliche Verbesserung des derzeitigen Sicherheitsniveaus des griechischen Schienennetzes verzögern.

(5) Als Ausweichbestimmung schlägt Griechenland vor, Abschnitt 7.4.2.1 Absatz 1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission 3 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden, wonach das ETCS auch gemäß Spezifikationsgruppe #1, d. h. baseline 2, Systemversion 1.1 und den Systemanforderungsspezifikationen 2.3.0d implementiert werden kann. Diese fahrzeugseitige ETCS-Version ist mit dem derzeit in der Infrastruktur in Griechenland eingesetzten ETCS kompatibel. Dies ermöglicht den unverzüglichen Einsatz von ETCS in Griechenland und würde die Sicherheit im griechischen Schienennetz erhöhen.

(6) Ausgehend von der Begründung im Antrag Griechenlands und der vorgeschlagenen Ausweichbestimmung können für die 111 von Hellenic Train betriebenen Fahrzeuge die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Bedingungen als erfüllt angesehen werden. Dem Antrag sollte daher stattgegeben werden.

(7) Der griechische Infrastrukturbetreiber plant die schrittweise Umstellung auf das funkgestützte ETCS, einschließlich einer Änderung der ETCS-baseline und der für die fahrzeugseitige Ausrüstung erforderlichen Systemversion gemäß dem griechischen nationalen Durchführungsplan der TSI ZZS. Diese Änderung wird durch künftige ETCS-Aufrüstungspläne und die Verpflichtung zur Einführung funkgestützter ETCS/ERTMS vorangetrieben, die gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates

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