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Beschluss (EU) 2026/2209 der Kommission vom 29. September 2026 zur Änderung der Entscheidung 2008/312/Euratom der Kommission zur Einführung des in der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates genannten einheitlichen Begleitscheins für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente
(ABl. L 2026/2209 vom 02.10.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2,
nach Anhörung des nach Artikel 21 der Richtlinie 2006/117/Euratom eingesetzten beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung 2008/312/Euratom der Kommission 2 wurde im Rahmen des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/117/Euratom ein einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente eingeführt.
(2) Im Rahmen der Berichterstattung über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/117/Euratom wurde vorgeschlagen, bei Anträgen auf Genehmigung von Rückverbringungen die Registriernummer der Genehmigung (ARN) für die ursprüngliche(n) Verbringung(en) in den einheitlichen Begleitschein aufzunehmen.
(3) Die Aufnahme der ARN würde die Rückverfolgbarkeit und Überprüfung von Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente verbessern, da die zuständigen Behörden jede Verbringung der ursprünglich erteilten Genehmigung zuordnen könnten, sodass die rechtliche und operative Sicherheit dieser Verbringungen erhöht würde.
(4) Der einheitliche Begleitschein sollte daher aktualisiert werden.
(5) Die Entscheidung 2008/312/Euratom sollte entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Im Anhang der Entscheidung 2008/312/Euratom erhalten die Abschnitte A-1 und B-1 des einheitlichen Begleitscheins folgende Fassung:
"Registrierungsnr.: _________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde,
die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt A-1
Antrag auf Genehmigung von (einer) Verbringung(en) radioaktiver Abfälle
| 1. | Art der Verbringung (Zutreffendes ankreuzen):
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| 2. | Antrag auf Genehmigung für (Zutreffendes ankreuzen):
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| 3. |
Grenzübergangsstelle bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft *: ________________________________________ Eingangszollstelle des Drittstaats * (erstes Durchfuhrland): _________________________ Ausgangszollstelle des Drittstaats * (letztes Durchfuhrland): ________________________ Grenzübergangsstelle bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft *: ________________________________________ _____ |
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| 4. | Antragsteller (Firmenname): ________________________________________
Anschrift: __________________________________________________________________ PLZ: _________________ Ort: _______________ Land: ____________________ Tel.: ____________________ Fax ________________ E-Mail: ________________________ Kontaktperson: Herr/Frau _______________________________________________________ |
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| 5. | Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfälle vor der Verbringung (Firmenname): _______________ Anschrift: __________________________________________________________________ PLZ: _________________ Ort: _______________ Land: ____________________ |
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(Stand: 02.10.2026)
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