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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2238 der Kommission vom 2. Oktober 2026 zur Änderung der Anhänge XIII und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Namibia in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen bestimmter Huftiere in die Union zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2238 vom 05.10.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Drittland oder Gebiet oder die Zone oder das Kompartiment desselben gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
(4) Insbesondere sind in den Anhängen XIII und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben enthalten, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren bzw. von Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Wildgeflügel zulässig ist.
(5) Am 24. September 2026 informierte Namibia die Kommission über einen bestätigten Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) in einem Rinderhaltungsbetrieb in der Region//Kharas, der am 23. September 2026 von den zuständigen Behörden bestätigt wurde. Die Region//Kharas ist Teil der Tierseuchenbekämpfungszone NA-1, die in Anhang XIII und in Anhang XV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 als für den Eingang von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen bestimmter Huftiere in die Union zugelassen gelistet ist.
(6) In der Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ist festgelegt, dass der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch bestimmter Huftiere aus der Tierseuchenbekämpfungszone NA-1 in die Union zulässig ist.
(7) Darüber hinaus ist in der Liste von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in Anhang XV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 festgelegt, dass der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter verarbeiteter Fleischerzeugnisse der Art Biltong/Jerky, die einer einschlägigen Behandlung unterzogen wurden, aus der Tierseuchenbekämpfungszone NA-1 zulässig ist.
(8) Aufgrund des Risikos der Einschleppung der MKS in die Union in Verbindung mit dem Eingang von Sendungen von frischem Fleisch und verarbeiteten Fleischerzeugnissen der Art Biltong/Jerky bestimmter Huftiere aus der Tierseuchenbekämpfungszone NA-1 in Namibia sollte der Eingang solcher Sendungen in die Union nicht mehr zulässig sein.
(9) Die Einträge für Namibia in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben in den Anhängen XIII und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die MKS in diesem Drittland Rechnung zu tragen.
(10) Die Anhänge XIII und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.
(Stand: 05.10.2026)
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