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Beschluss (GASP) 2026/2242 des Rates vom 9. Oktober 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
(ABl. L 2026/2242 vom 12.10.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 1 angenommen.
(2) Mit seiner Resolution 2292 (2016) hat der Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die einzelstaatlich oder über Regionalorganisationen tätig werden, ermächtigt, auf hoher See vor der Küste Libyens Schiffe zu überprüfen, bei denen hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass sie unter Verstoß gegen das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Libyen direkt oder indirekt Rüstungsgüter oder sonstiges Wehrmaterial nach oder aus Libyen befördern. In der Resolution war ferner vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei solchen Überprüfungen entdeckte und nach dem Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Libyen verbotene Gegenstände beschlagnahmen und entsorgen müssen.
(3) Der Beschluss (GASP) 2015/1333 wurde entsprechend geändert.
(4) Diese Ermächtigung gemäß der Resolution 2292 (2016) des VN-Sicherheitsrates galt bis zum 25. Mai 2026.
(5) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.
(6) Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
In Beschluss (GASP) 2015/1333 wird Artikel 5a wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird der Ausdruck "den Resolutionen 1970 (2011) und 2292 (2016)" durch "der Resolution 1970 (2011)" ersetzt.
2. Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2026.
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ENDE |
(Stand: 15.10.2026)
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