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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2246 der Kommission vom 12. Oktober 2026 zur Verlängerung der Genehmigung für Salzsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2246 vom 13.10.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Salzsäure wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 (Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozidprodukte) in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt der Wirkstoff daher als nach der genannten Verordnung unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt. Die Genehmigung sollte am 30. April 2024 auslaufen. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2619 der Kommission 3 wurde das Ablaufdatum auf den 31. Oktober 2026 verschoben.
(2) Am 26. Oktober 2022 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von Salzsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 (im Folgenden "Antrag") gestellt. Dieser Antrag wurde von der zuständigen Behörde Lettlands (im Folgenden "bewertende zuständige Behörde") bewertet.
(3) Am 10. Juni 2025 legte die bewertende zuständige Behörde der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Empfehlung zur Verlängerung der Genehmigung von Salzsäure vor.
(4) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 arbeitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahme der Agentur zu den Anträgen auf Verlängerung der Genehmigung von Wirkstoffen aus. Der Ausschuss nahm am 25. Februar 2026 die Stellungnahme der Agentur unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde an 4.
(5) In dieser Stellungnahme kam die Agentur zu dem Schluss, dass davon ausgegangen werden kann, dass Biozidprodukte der Produktart 2, die Salzsäure enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 weiterhin erfüllen, sofern gewisse Bedingungen für ihre Verwendung eingehalten werden. Daher gelten die Bedingungen für eine Verlängerung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit deren Artikel 4 Absatz 1 als erfüllt.
(6) Es ist daher angezeigt, die Genehmigung von Salzsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen zu verlängern.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Genehmigung für Salzsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 wird vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang verlängert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Oktober 2026
2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/8/oj).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2619
(Stand: 15.10.2026)
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