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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2247 der Kommission vom 12. Oktober 2026 zur Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff cis-Tricos-9-en zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/2247 vom 13.10.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Cis-Tricos-9-en wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 (Repellentien und Lockmittel) in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt der Wirkstoff daher als nach der genannten Verordnung unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt. Die Genehmigung sollte am 30. September 2024 auslaufen. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1283 der Kommission wurde das Ablaufdatum auf den 31. März 2027 verschoben 3.

(2) Am 6. April 2023 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für cis-Tricos-9-en zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 (im Folgenden "Antrag") gestellt. Dieser Antrag wurde von der zuständigen Behörde Österreichs (im Folgenden "bewertende zuständige Behörde") bewertet.

(3) Am 20. März 2025 legte die bewertende zuständige Behörde der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") ihre Empfehlung zur Verlängerung der Genehmigung für cis-Tricos-9-en vor.

(4) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 arbeitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahme der Agentur zu den Anträgen auf Verlängerung der Genehmigung von Wirkstoffen aus. Der Ausschuss nahm am 27. November 2025 die Stellungnahme der Agentur unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde an 4.

(5) In dieser Stellungnahme kam die Agentur zu dem Schluss, dass davon ausgegangen werden kann, dass Biozidprodukte der Produktart 19, die cis-Tricos-9-en enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 weiterhin erfüllen, sofern gewisse Bedingungen für ihre Verwendung eingehalten werden. Daher werden die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit deren Artikel 4 Absatz 1 als erfüllt erachtet.

(6) Es ist daher angezeigt, die Genehmigung für cis-Tricos-9-en zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen zu verlängern.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Genehmigung für cis-Tricos-9-en als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 wird vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2026

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/8/oj).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1283 der Kommission vom 13. Mai 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für cis-Tricos-9-en zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19

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(Stand: 15.10.2026)

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