Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2026, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2253 der Kommission vom 12. Oktober 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Antrags Polens auf Nichtanwendung der Anforderung der Installation von GSM-R in einem Tunnel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 7077)
(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(ABl. L 2026/2253 vom 14.10.2026)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Liste mit Vorschriften/zurGenehmigung/Annahme/Festlegung/Ergänzung ... der RL (EU) 2016/797

Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 6. November 2025 beantragte Polen bei der Kommission, bei der Modernisierung the Eisenbahnstrecke Nr. 104 Chabówka - Nowy Sącz bis zum 31. Dezember 2032 von der Anwendung des Abschnitts 4.2.1.8. Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission 2 absehen zu dürfen (im Folgenden "Antrag"). Der Antrag wurde auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 gestellt.

(2) In Abschnitt 4.2.1.8 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 ist festgelegt, dass in Tunneln mit einer Länge von über 1km für die Notfallkommunikation zwischen dem Zug und der Betriebszentrale des Infrastrukturbetreibers Einrichtungen für GSM-R (Global System for Mobile Communications - Railway) vorzusehen sind.

(3) Das im Antrag genannte Projekt betrifft die Modernisierung der Eisenbahnstrecke Nr. 104 zwischen Chabówka und Nowy Sącz, insbesondere die Einbeziehung von Tunneln in den Abschnitten C1 und D von Kilometer 48+ 600 (derzeit Kilometer 49+ 822) bis Kilometer 61+ 220 (derzeit Kilometer 63 + 965). Die Installation von GSM-R auf der gesamten Strecke ist für ein künftiges Projekt vorgesehen, das bis zum 31. Dezember 2032 abgeschlossen werden soll.

(4) Den von Polen vorgelegten Unterlagen zufolge wäre die Einhaltung des Abschnitts 4.2.1.8 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 mit zusätzlichen Kosten in Höhe von 30.000.000 PLN verbunden, da neben den Tunnelabschnitten zusätzliche Gleisabschnitte in der Umgebung mit GSM-R ausgestattet werden müssten. Diese zusätzlichen Kosten würden die Wirtschaftlichkeit des Projekts beeinträchtigen.

(5) Als Ausweichbestimmung schlägt Polen vor, Kapitel 1.1 der technischen Normen über besondere technische Bedingungen für die Umrüstung oder den Bau von Eisenbahnstrecken bis Vmax< 250km/h, Band VII Telekommunikation, in der am 19. Februar 2026 geltenden Fassung 3 anzuwenden, wonach in einem Tunnel entweder GSM-R oder das PKP-Funksystem genutzt werden können. Das PKP-Funksystem wird im 150-MHz-Frequenzband betrieben und ist in Anhang II Nummer 3.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission 4 als Klasse-B-Sprachfunksystem aufgeführt. Diese nationale Vorschrift wurde der Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 im Rahmen der Vorschrift PL-FI-2783-1-a 5 notifiziert.

(6) Ausgehend von der Begründung im Antrag Polens und der vorgeschlagenen Ausweichbestimmung können für die Modernisierung der Eisenbahnstrecke Nr. 104 Chabówka - Nowy Sącz die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Bedingungen als erfüllt angesehen werden. Dem Antrag sollte daher stattgegeben werden.

(7) Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 ist Sicherheit eine grundlegende Anforderung, die das Eisenbahnsystem der Union, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen erfüllen müssen. Der Kommission sollten daher alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die darauf hindeuten, dass die Nichtanwendung des Abschnitts 4.2.1.8 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 die Sicherheit des Eisenbahnsystems gefährden könnte.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.10.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion