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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2287 der Kommission vom 8. Oktober 2026 zur 362. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen
(ABl. L 2026/2287 vom 09.10.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
(2) Am 28. September 2026 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1989(2011) und 2253(2015) beschlossen, die der Identifizierung dienenden Angaben in einem Eintrag in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu ändern.
(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Oktober 2026
| Anhang |
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden unter " Juristische Personen, Gruppen und Organisationen" die der Identifizierung dienenden Angaben in dem nachstehenden Eintrag wie folgt geändert:
"KHATIBa AL-TAWHID WAL-JIHAD (KTJ), (Originalschrift:
); auch bekannt als: a) JANNAT OSHIKLARI; b) Jama'at al-Tawhid wal-Jihad; früher bekannt als: JANNAT OSHIKLARI. Anschrift: entfällt. Weitere Angaben: Khatiba al-Tawhid wal-Jihad (früher bekannt als Jannat Oshiklari) ist eine terroristische Organisation, die unter dem Dach der internationalen terroristischen Organisation Al-Nusrah Front for the People of the Levant operiert. Die Gruppe ist hauptsächlich in den Provinzen Hama, Idlib und Ladhiqiyah in der Arabischen Republik Syrien aktiv und führt auch Operationen in der Türkei, Kirgisistan, Usbekistan, der Russischen Föderation, Tadschikistan, Kasachstan, Ägypten, Afghanistan und der Ukraine durch. KTJ hat etwa 500 Kämpfer. KTJ arbeitet auch mit terroristischen Organisationen wie Khatiba Imam al-Bukhari und Islamic Jihad Group zusammen. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Ziffer i: 7.3.2022."
erhält folgende Fassung:
"KHATIBa JAMA'AT AL-TAWHID WAL-JIHAD (KTJ) (Originalschrift:
); auch bekannt als: a) JANNAT OSHIKLARI; b) Jama'at al-Tawhid wal-Jihad` (
); c) Katiba al-Tawhid wal-Jihad (
). Weitere Angaben: Khatiba al-Tawhid wal-Jihad (früher bekannt als Jannat Oshiklari) ist eine terroristische Organisation, die unter dem Dach der internationalen terroristischen Organisation Al-Nusrah Front for the People of the Levant operiert. Die Gruppe ist hauptsächlich in den Provinzen Hama, Idlib und Ladhiqiyah in der Arabischen Republik Syrien aktiv und führt auch Operationen in der Türkei, Kirgisistan, Usbekistan, der Russischen Föderation, Tadschikistan, Kasachstan, Ägypten, Afghanistan und der Ukraine durch. KTJ hat etwa 500 Kämpfer. KTJ arbeitet auch mit terroristischen Organisationen wie Khatiba Imam al-Bukhari und Islamic Jihad Group zusammen. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Ziffer i: 7.3.2022."
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(Stand: 12.10.2026)
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