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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2340 der Kommission vom 22. Oktober 2026 zur Nichtgenehmigung der Erweiterung der Verwendung des Grundstoffs Urtica spp. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/2340 vom 23.10.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/419 der Kommission 2 wurde der GrundstoffUrtica spp. zur Verwendung im Pflanzenschutz genehmigt: in Sprühanwendungen als Insektizid für Obstbäume, Hülsenfrüchte und Ölsaaten, Kartoffeln, Blattgemüse, Raps, Wurzel- und Knollengemüse, ältere Bäume, Rosen,Spiraea sp.; in Sprühanwendungen als Akarizid für Bohnen und Reben; in Sprühanwendungen als Fungizid für Brassicaceae, Kürbisgewächse, Obstbäume, Reben und Kartoffeln sowie in Anwendungen in Form einer in Mulch enthaltenen Bodenbedeckung als Fungizid für Gurken im Freiland und unter Glas, Tomaten im Freiland und Rosen im Freiland und unter Glas sowie Ziergehölze.

(2) Am 26. September 2019 erhielt die Kommission von Collot Agriculture einen Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung des GrundstoffsUrtica spp. in Pflanzenschutzmitteln. In dem Antrag wurde vorgeschlagen, eine neue Rezeptur für die Zubereitung des GrundstoffsUrtica spp. für eine Reihe vorgeschlagener Verwendungszwecke aufzunehmen. In dem Antrag wurden auch neue Verwendungszwecke fürUrtica spp. vorgeschlagen: als Fungizid für Gartenbohnen zur Bekämpfung vonSclerotinia sclerotiorum, für Kürbisgewächse zur Bekämpfung vonErysiphe cichoracearum, für Erdbeeren zur Bekämpfung vonSphaerotheca macularis f. sp. Fragariae, für alle Salatarten zur Bekämpfung vonGolovinomyces cichoracearum, für Karotten zur Bekämpfung vonErysiphe heraclei, und für Kartoffeln zur Bekämpfung vonErysiphe cichoracearum, als Insektizid für Karotten zur Bekämpfung vonSemiaphis dauci undPsila rosae, für alle Salatarten zur Bekämpfung vonMyzus persicae, Aphis gossypii, Macrosiphum euphorbiae, Nasonovia ribisnigri, Hyperomyzus lactucae undTetranychus urticae, für Erdbeeren zur Bekämpfung vonMyzus persicae, Aphis gossypii, Macrosiphum euphorbiae, Nasonovia ribisnigri, Hyperomyzus lactucae undTetranychus urticae, für Zierpflanzen zur Bekämpfung von Blattläusen und Milben, für Spargel zur Bekämpfung vonCrioceris asparagi und für Kartoffeln zur Bekämpfung vonAphis nasturtii, Myzus persicae, Macrosiphum euphorbiae undAulacorthum solani und als Stärkungsmittel für die pflanzeneigenen Abwehrkräfte bei Spargel.

(3) Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde unterbreitete der Kommission am 23. März 2021 einen technischen Bericht 3 zu dem betreffenden Stoff. Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht sowie einen Entwurf der vorliegenden Verordnung vor.

(4) Auf der Grundlage des technischen Berichts der Behörde aus dem Jahr 2021, der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten, der Antworten der Behörde auf die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und weiterer zusätzlicher Informationen, die der Antragsteller vorgelegt hat, um die im technischen Bericht der Behörde festgestellten offenen Punkte zu klären, erfüllt die vorgeschlagene neue Rezeptur für den GrundstoffUrtica spp. nicht die Kriterien des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Gemäß dieser Rezeptur wird der oberirdische Teil der Brennnesselpflanze in Wasser mazeriert, und es wird Hefe (Saccharomyces cerevisiae) zugesetzt, um die Gärung zu beschleunigen. Die Behörde wies darauf hin, dass es sich beiSaccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 um einen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/952 der Kommission 4

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