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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2354 der Kommission vom 16. Oktober 2026 über die Formate für die Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/2354 vom 22.10.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde festgelegt, welche Angaben an die in der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden sind.

(2) Um Klarheit für Rechtseinheiten zu schaffen, die ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Zentralregister melden müssen, eine einheitliche Qualität der erhobenen Daten sicherzustellen und die Interoperabilität der Zentralregister zu verbessern, müssen einheitliche Formate für die Übermittlung der nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 vorgeschriebenen Angaben festgelegt werden. Um sicherzustellen, dass die Registrierungen vollständig sind und die Zentralregister vollständige Datensätze enthalten, muss eine Checkliste mit Mindestanforderungen erstellt werden.

(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1624 sind bestimmte Arten von Angaben stets an das Zentralregister zu übermitteln.

(4) Ebenso enthält die Checkliste Mindestanforderungen für die Annahme der übermittelten Daten zu den wirtschaftlichen Eigentümern. Sind nicht alle Mindestanforderungen erfüllt, sollte die Annahme verweigert werden.

(5) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung lassen die Vorschriften der Mitgliedstaaten über zusätzliche Datenpunkte, die für andere als die mit der Richtlinie (EU) 2024/1640 verfolgten Zwecke vorgeschrieben sind und mit dem Unionsrecht im Einklang stehen, unberührt. Zu solchen Zwecken könnten die Unterstützung von Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1624 oder Maßnahmen zur Risikominderung beim Auftreten einer bestimmten Risikosituation in einem Mitgliedstaat gehören.

(6) Einige der in der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführten Datenpunkte sind nicht Gegenstand der vorliegenden Verordnung, obwohl sie stets an das Register übermittelt werden müssen, sofern sie verfügbar sind. Dies gilt für Datenpunkte, deren Format bereits vorgegeben ist und nicht weiter geregelt werden muss, wie eindeutige nationale persönliche Identifikationsnummern, Steueridentifikationsnummern und die Rechtsträgerkennung.

(7) Es wird angenommen, dass die Registrierung aus der Perspektive einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung erfolgt. Eine juristische Person oder Rechtsvereinbarung kann mehrere wirtschaftliche Eigentümer haben. Die für die Zentralregister zuständigen Stellen können dementsprechend jeden wirtschaftlichen Eigentümer einzeln in einem wiederholbaren Arbeitsvorgang registrieren, bis alle wirtschaftlichen Eigentümer erfasst sind. Kann nur ein Teil der wirtschaftlichen Eigentümer ermittelt werden, sollte das wiederholbare Verfahren nach dem gleichen Prinzip durchgeführt, aber an unterschiedlichen Punkten abgeschlossen werden.

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(Stand: 23.10.2026)

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