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Leitlinien zur Anwendung des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Technologietransfer-Vereinbarungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
C/2026/2323
(ABl. C, C/2026/2323 vom 21.04.2026)
1. In diesen Leitlinien werden die Grundsätze für die Beurteilung von Technologietransfer-Vereinbarungen auf der Grundlage des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 1 (im Folgenden "AEUV") dargelegt. Technologietransfer-Vereinbarungen sind nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2026/877 der Kommission über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen 2 (im Folgenden "TT-GVO") Vereinbarungen, mit denen ein Lizenzgeber einem Lizenznehmer die Genehmigung erteilt, bestimmte Technologierechte für die Produktion von Waren oder Dienstleistungen zu nutzen.2. Diese Leitlinien geben Orientierungshilfen sowohl für die Anwendung der TT-GVO als auch für die Anwendung des Artikels 101 AEUV auf Technologietransfer-Vereinbarungen, die nicht in den Anwendungsbereich der TT-GVO fallen. Mit diesen Leitlinien will die Kommission Unternehmen dabei helfen, ihre Technologietransfer-Vereinbarungen nach den Wettbewerbsregeln der Union zu beurteilen, und so die Nutzung solcher Vereinbarungen erleichtern. Technologietransfer-Vereinbarungen ermöglichen die Verbreitung von Technologie, schaffen Anreize für die Aufnahme von Forschung und Entwicklung und fördern so Innovation 3. Die Verbreitung von Technologie und Innovation ist eine wichtige Triebkraft für eine wettbewerbsfähige, resiliente 4 und nachhaltige Wirtschaft in der Union.
3. Die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze müssen unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Falls angewandt werden; das heißt, es verbietet sich eine rein mechanische Anwendung. Die in diesen Leitlinien angeführten Beispiele dienen lediglich der Veranschaulichung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
4. Diese Leitlinien gelten vorbehaltlich der Auslegung des Artikels 101 AEUV und der TT-GVO durch das Gericht und den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden zusammen "Gerichtshof der Europäischen Union").
5. Die Anwendung des Artikels 102 AEUV auf Technologietransfer-Vereinbarungen bleibt von der TT-GVO und diesen Leitlinien unberührt.
6. Diese Leitlinien sind wie folgt gegliedert:
- In Abschnitt 2.1 werden die allgemeinen Grundsätze für die Anwendung des Artikels 101 AEUV auf Technologietransfer-Vereinbarungen dargelegt. In Abschnitt 2.2 werden Konzepte erläutert, die für die Beurteilung solcher Vereinbarungen auf der Grundlage des Artikels 101 AEUV relevant sind, unter anderem die positiven und negativen Auswirkungen der Vergabe von Lizenzen für geistiges Eigentum auf den Wettbewerb, die Abgrenzung des relevanten Marktes und die Unterscheidung zwischen Wettbewerbern und Nicht-Wettbewerbern. Abschnitt 2.3 betrifft Vereinbarungen, die in der Regel nicht unter Artikel 101 AEUV fallen.
- Abschnitt 3 enthält Ausführungen zum Anwendungsbereich der TT-GVO. In diesem Abschnitt werden die Begriffsbestimmung des Begriffs der Technologietransfer-Vereinbarung für die Produktion von Vertragsprodukten, das Verhältnis der TT-GVO zu anderen Gruppenfreistellungsverordnungen, die Marktanteilsschwellen nach Artikel 3 TT-GVO sowie die Kernbeschränkungen und die nicht freigestellten Beschränkungen nach Artikel 4 bzw. 5 TT-GVO näher erläutert.
- In Abschnitt 4 wird erläutert, wie Technologietransfer-Vereinbarungen, die nicht unter die TT-GVO fallen, auf der Grundlage des Artikels 101 Absätze 1 und 3 AEUV beurteilt werden, und es werden Orientierungshilfen zu verschiedenen Arten von Beschränkungen gegeben, die üblicherweise in Technologietransfer-Vereinbarungen enthalten sind, sowie Orientierungshilfen hinsichtlich sonstiger Arten von Vereinbarungen zu Technologierechten.
2. Allgemeine Grundsätze
2.1. Artikel 101 AEUV und die Rechte des geistigen Eigentums
7. Artikel 101 AEUV soll sicherstellen, dass Unternehmen keine Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen 5 einsetzen, um den Wettbewerb auf dem Markt - letztlich zum Nachteil der Verbraucher - zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. Artikel 101 AEUV verfolgt auch das Ziel der Schaffung eines integrierten Binnenmarktes, der den Wettbewerb in der Union stärkt.8. Artikel 101 AEUV gilt für Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen 6, und die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen 7. Artikel 101 bietet einen Rahmen für die Beurteilung wettbewerbswidriger und wettbewerbsfördernder Auswirkungen.
(Stand: 18.05.2026)
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