Leitl. C/2026/2836
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1. Wie wird die Bewertung des chemischen Zustands in Bezug auf die Verhinderung einer Verschlechterung durchgeführt?
2. Wie werden einzugsgebietsspezifische Schadstoffe für Oberflächengewässer und Schadstoffe von nationaler Bedeutung für das Grundwasser von den Mitgliedstaaten eingestuft?
3. Wie können natürliche Hintergrundkonzentrationen und die Bioverfügbarkeit bei der Festlegung von Umweltqualitätsnormen oder der Bewertung deren Einhaltung berücksichtigt werden?
4. Wie kann die Ausweisung von Durchmischungsbereichen dazu beitragen, die Genehmigungsverfahren zu vereinfachen, ohne das Erreichen des Gesamtziels der Richtlinie zu gefährden?
5. Was schreibt die Wasserrahmenrichtlinie in Bezug auf Genehmigungen vor?
6. Inwiefern trägt die Richtlinie neuen Tätigkeiten im Bereich der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung?
7. Welche neuen Ausnahmen wurden zuletzt eingeführt und wie können sie bei Projekten im Bergbau und in der metallverarbeitenden Industrie oder bei anderen Projekten, die den chemischen Zustand verschlechtern, angewandt werden?
Teil A
Grundwasserschadstoffe von EU-weiter Bedeutung
(Stand: 27.05.2026)
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