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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft - EU Bund

Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/3015 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt

C/2026/4637
(ABl. C, C/2026/4637 vom 03.09.2026)



Wichtiger Hinweis

Diese Leitlinien dienen der Erfüllung der Verpflichtung aus Artikel 11 der Verordnung über Zwangsarbeit 1 (im Folgenden "Verordnung" oder "FLR") und sollen deren Umsetzung unterstützen 2. Sie richten sich an die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Behörden sowie an Zollbehörden, Wirtschaftsakteure, Verbraucherverbände, Organisationen der Zivilgesellschaft, Gewerkschaften und andere Interessenträger.

Diese Leitlinien sind lediglich als Leitfaden gedacht; rechtsverbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der Verordnung. Die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union. Die in diesen Leitlinien zum Ausdruck gebrachten Meinungen sind nicht als Vorgriff auf den Standpunkt zu verstehen, den die Europäische Kommission gegebenenfalls vor dem Gerichtshof vertreten wird. Die Kommission und die in ihrem Namen handelnden Personen übernehmen keine Haftung für die Verwendung der in diesen Leitlinien enthaltenen Informationen.

Diese Leitlinien dienen als Orientierungshilfe für die Anwendung der Verordnung in den Mitgliedstaaten und in Island, Liechtenstein und Norwegen als Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland im Einklang mit dem Windsor-Rahmen 3, sobald die Verordnung in die jeweiligen Abkommen aufgenommen wurde. Bezugnahmen auf die Union, die EU oder den Binnenmarkt sind daher so zu verstehen, dass sie den EWR oder den EWR-Markt sowie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland einschließen.

Wie in der Verordnung vorgeschrieben, wurden diese Leitlinien in Absprache mit allen interessierten Parteien, einschließlich internationaler Organisationen, Mitgliedstaaten, Unternehmen und Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft, ausgearbeitet. Zur Unterstützung des Konsultationsprozesses richtete die Kommission eine Expertengruppe für Zwangsarbeit 4 ein, veröffentlichte eine Aufforderung zur Stellungnahme 5, zu der 160 Beiträge eingingen, und führte gezielte Konsultationen durch. Die Leitlinien können im Laufe der Zeit bei Bedarf geändert und aktualisiert werden.

1. Einleitung

Die Verordnung enthält verbindliche Vorschriften, die es Wirtschaftsakteuren verbieten, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen und aus dem Unionsmarkt auszuführen. Ziel ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem ein Beitrag zur Aufrechterhaltung eines fairen und transparenten Markts und zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen im Binnenmarkt geleistet und gleichzeitig verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln bei Unternehmen, die innerhalb und außerhalb der EU tätig sind, gefördert wird. Die Verordnung zielt auch darauf ab, einen Beitrag zur Bekämpfung von Zwangsarbeit zu leisten, einschließlich des Nachhaltigkeitsziels 8.7 der Vereinten Nationen, Zwangsarbeit bis 2030 abzuschaffen.

Die Verordnung erlegt den Wirtschaftsakteuren eine Ergebnispflicht auf. Zwar werden Unternehmen keine spezifischen Sorgfaltspflichten auferlegt, jedoch wird die Sorgfaltspflicht als nützliches Instrument zur Bekämpfung von Zwangsarbeit in Lieferketten anerkannt. Dementsprechend und im Einklang mit der Verordnung soll mit diesen Leitlinien auch verdeutlicht werden, wie die Sorgfaltspflicht Unternehmen bei der Einhaltung der Verordnung helfen kann. Diese Vorschriften gelten unabhängig davon, ob Zwangsarbeit an den eigenen Betriebsstätten eines Wirtschaftsakteurs oder innerhalb seiner Lieferkette stattfindet.

Bei der Durchführung der Verordnung müssen die zuständigen Behörden und die Kommission die allgemeinen Grundsätze des EU-Rechts wie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten. Untersuchungen müssen unter gebührender Berücksichtigung des Anspruchs der Wirtschaftsakteure auf rechtliches Gehör und unbeschadet der Verfahren nach anderen EU- und nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung vor, dass sich die federführend zuständigen Behörden eng mit anderen einschlägigen Behörden abstimmen.

2. Rechtsrahmen

2.1. Verfassungsrechtlicher Rahmen der Union

Die Verordnung über Zwangsarbeit beruht auf den EU-Verträgen 6 und spiegelt die in Artikel 2 EUV aufgeführten Werte wider, die der Union und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam sind 7. Gemäß diesen Verträgen sind die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, Werte wie Menschenwürde, Menschenrechte, Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität zu wahren und zu verfolgen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs den Kern der Identität der Union bilden und für das Funktionieren der Rechtsordnung der EU von grundlegender Bedeutung sind 8.

Diese Verpflichtungen werden durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union 9

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