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Leitlinien für die Anwendung des Artikels 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen
C/2026/4675
(ABl. C, C/2026/4675 vom 09.09.2026)
1.1. Zweck der Leitlinien
1. Die Wettbewerbsvorschriften der Europäischen Union gewährleisten einen echten, unverfälschten und wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt ("wirksamer Wettbewerb"). Wirksamer Wettbewerb führt dazu, dass der Markt in Bezug auf Produktpreise 1, Auswahl, Qualität und Innovation die besten Ergebnisse für die Verbraucher liefert. Zudem stellt er sicher, dass die Märkte offen und dynamisch bleiben, und schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen für innovative Akteure, so auch für Start-up-Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die dadurch neue Chancen nutzen und mit etablierten Akteuren in Wettbewerb treten können. Darüber hinaus fördert wirksamer Wettbewerb Innovationen und sorgt für eine effiziente Ressourcenallokation, was zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt und solide und diversifizierte Lieferketten ermöglicht; all das fördert die Resilienz und den langfristigen Wohlstand in der Europäischen Union.2. Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) hindert Unternehmen nicht daran, auf einem bestimmten Markt aus eigener Kraft, insbesondere aufgrund von Fachkenntnissen und Fähigkeiten, eine beherrschende Stellung einzunehmen 2. Er soll jedoch verhindern, dass der Wettbewerb entgegen dem öffentlichen Interesse sowie zum Schaden anderer Marktteilnehmer und letztlich der Verbraucher verfälscht wird 3. Die Schädigung des Wettbewerbs, die durch das missbräuchliche Verhalten marktbeherrschender Unternehmen entsteht, kann verschiedene Formen annehmen, z.B. höhere Preise, eine Verschlechterung der Produktqualität 4, eine Verringerung der Innovation 5 oder eine Einschränkung der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher 6.
3. Um solchen Schäden für den Wettbewerb zu begegnen, überträgt Artikel 102 AEUV marktbeherrschenden Unternehmen eine besondere Verantwortung dafür, den wirksamen Wettbewerb nicht zu verfälschen 7.
4. Angesichts der zunehmenden Marktkonzentration in verschiedenen Wirtschaftszweigen und der Digitalisierung der Wirtschaft der Europäischen Union, durch die immer öfter starke Netzwerkeffekte 8 und eine "Winner-takes-all "Dynamik 9 zu beobachten sind, ist es wichtig, dass Artikel 102 AEUV entschlossen und wirksam angewandt wird 10. Ebenso wichtig ist es, dass Artikel 102 AEUV in vorhersehbarer und transparenter Weise angewandt wird, damit Unternehmen innerhalb der durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegten Grenzen frei im Binnenmarkt tätig sein können, wobei auch die dezentrale Durchsetzung des Artikels 102 AEUV zu berücksichtigen ist 11.
5. Nach der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union 12 ist Artikel 102 AEUV auf alle Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen anwendbar, durch die dem Wohl von Zwischen- und Endverbrauchern ein unmittelbarer oder mittelbarer Schaden erwachsen kann 13, einschließlich Verhaltensweisen, die den Verbrauchern durch einen Eingriff in eine Struktur wirksamen Wettbewerbs Schaden zufügen können 14.
6. Insbesondere können marktbeherrschende Unternehmen dem Wohl der Verbraucher schaden, indem sie die Aufrechterhaltung oder die Entwicklung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs durch den Einsatz von Methoden behindern, die von denen eines normalen Wettbewerbs abweichen 15. Ein solches Verhalten wird, sofern es nicht objektiv gerechtfertigt ist, im Folgenden als "Behinderungsmissbrauch" 16 bezeichnet.
7. Vor diesem Hintergrund werden in diesen Leitlinien auf der Grundlage der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union und der auf dieser Rechtsprechung beruhenden Beschlusspraxis der Kommission Grundsätze und operative Orientierungshilfen festgelegt, anhand derer beurteilt werden kann, ob das Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens Behinderungsmissbrauch im Sinne des Artikels 102 AEUV darstellt. Damit will die Kommission die Rechtssicherheit erhöhen und den Unternehmen dabei helfen, selbst zu beurteilen, ob ihr Verhalten Behinderungsmissbrauch darstellt.
(Stand: 10.09.2026)
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