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Regelwerk, EU 1986, Betriebssicherheit/Arbeitsschutz - EU Bund

Richtlinie 86/296/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) bestimmter Baumaschinen

(ABl. Nr. L 186 vom 08.07.1986 S. 10;
RL 91/368/EW G - ABl. Nr. L 198 vom 22.07.1991 S. 16aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2 der RL 91/368/EWG

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In einigen Mitgliedstaaten sind die Bauart, die Bauausführung und die Prüfungen von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände für bestimmte Baumaschinen unter bestimmten Einsatzbedingungen bereits Gegenstand nationaler Bestimmungen, die zwingend vorschreiben, daß diese Schutzaufbauten spezifischen technischen Kriterien entsprechen und spezifischen Prüfungen unterworfen werden. Diese Situation kann zu Hemmnissen im innergemeinschaftlichen Handel führen. Folglich ist eine Angleichung dieser Vorschriften erforderlich.

In der Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Bestimmungen für Baugeräte und Baumaschinen 4 wurde eine Reihe gemeinsamer Verfahren - insbesondere die EWG-Bauartzulassung, die EWG-Baumusterprüfung und die EWG-Herstellerbescheinigung - für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Baumaschinen festgelegt. Es empfiehlt sich, die EWG-Baumusterprüfung zusammen mit einem EWG-Kontrollverfahren für Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände bei bestimmten Baumaschinen vorzusehen; außerdem ist vorzusehen, daß diese Baumaschinen so ausgelegt und mit Befestigungspunkten versehen sein müssen, daß sie mit den entsprechenden EWG-Schutzaufbauten ausgerüstet werden können.

Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 84/532/EWG.

Die Laborversuche und die Leistungskriterien sowie die Verformungsgrenzwerte sind durch internationale Normen der Internationalen Normenorganisation (ISO) festgelegt. Es empfiehlt sich daher, auf diese bereits vorliegenden Normen Bezug zu nehmen.

Der technische Fortschritt erfordert eine rasche Anpassung der technischen Vorschriften. Für diese Anpassungen der Richtlinie sollte daher das Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 84/532/EWG vorgesehen werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die unter Nummer 2.1 der ISO-Norm 3449, 3. Auflage vom 15. April 1984, nachstehend ISO-Norm 3449/3 genannt, aufgeführten Baumaschinen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß

  1. Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände nur in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie dieser Richtlinie und dem Baumuster entsprechen, das die Anforderungen der EWG-Baumusterprüfung gemäß der Richtlinie 84/532/EWG erfüllt hat.

    Diese Schutzaufbauten werden nachstehend EWG-Schutzaufbauten genannt;

  2. die in Artikel 1 genannten Baumaschinen nur in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie so ausgelegt sind, daß sie mit einem EWG-Schutzaufbau ausgerüstet werden können. Als Baumaschinen, die so ausgelegt sind, daß sie mit einem EWG-Schutzaufbau ausgerüstet werden können, gelten Baumaschinen, die mit einem Überrollschutzaufbau (ROPS) ausgerüstet sind, an dem der vorgenannte EWG-Schutzaufbau befestigt werden kann.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die in Artikel 1 genannten Baumaschinen, soweit sie unter bestimmten normalen Bedingungen eingesetzt werden, unter denen die Verwendung eines Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände gerechtfertigt ist, nur in Betrieb genommen und verwendet werden dürfen, wenn sie mit einem EWG-Schutzaufbau ausgerüstet sind.

Artikel 3

(1) Die zugelassenen Stellen im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 84/532/EWG stellen die EWG-Baumusterprüfbescheinigung nur dann aus, wenn das Baumuster des EWG-Schutzaufbaus den Bestimmungen des Anhangs I dieser Richtlinie entspricht.

Die Versuche im Rahmen der EWG-Baumusterprüfung können unter Aufsicht der zugelassenen Stelle beim Hersteller durchgeführt werden.

(2) Dem Antrag auf EWG-Baumusterprüfung eines EWG-Schutzaufbaus ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster des Anhangs II dieser Richtlinie beizufügen.

(3) Für jedes Baumuster eines EWG-Schutzaufbaus, das die Versuche und Prüfungen nach Anhang I dieser Richtlinie bestanden hat, fertigt die zugelassene Stelle das Prüfprotokoll nach dem Muster des Anhangs III dieser Richtlinie aus und erteilt die EWG-Baumusterprüfbescheinigung, deren Muster abweichend von der Richtlinie 84/532/EWG in Anhang V dieser Richtlinie enthalten ist.

(4) Abweichend von Nummer 4.2 des Anhangs I der Richtlinie 84/532/EWG können nur die Mitgliedstaaten und die Kommission das Prüfprotokoll, Teil A, nach Anhang III dieser Richtlinie und gegebenenfalls auch die technischen Unterlagen, Teil B, erhalten.

Die zugelassene Stelle, die die EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, übermittelt diese auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission.

Artikel 4

(1) Jedem EWG-Schutzaufbau wird eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 84/532/EWG beigefügt.

( 2) Der Hersteller des EWG-Schutzaufbaus bringt hierauf sichtbar, unverwischbar und dauerhaft das EWG-Übereinstimmungszeichen nach dem Muster des Anhangs IV dieser Richtlinie an und befestigt auf diesem Aufbau ein Etikett gemäß Nummer 8 der ISO-Norm 3449/3.

Artikel 5

(1) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Beauftragter verfährt, sobald die Herstellung von EWG-Schutzaufbauten beabsichtigt ist, für die eine EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde, wie folgt:

  1. er nennt der zugelassenen Stelle, die die EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat,
  2. er ermöglicht den Beauftragten der zugelassenen Stelle zu Kontrollzwecken den Zugang zu den genannten Herstellungsstätten oder Warenlagern und erteilt ihnen alle für diese Kontrolle notwendigen Informationen;
  3. er stellt, auf Anforderung der zugelassenen Stelle, ein von ihr bezeichnetes Muster zu Kontrollzwecken in angemessener Frist zur Verfügung.

(2) Der Inhaber des EWG-Zeichens führt eine Fertigungskontrolle durch, so daß er die Übereinstimmung der hergestellten EWG-Schutzaufbauten mit dem geprüften Baumuster hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe und der Qualität der Verarbeitung laufend und hinreichend nachprüfen kann.

Artikel 6

(1) Jede zugelassene Stelle kontrolliert im Stichprobenverfahren, gegebenenfalls nach den Richtlinien des Mitgliedstaats, der sie zugelassen hat, die Übereinstimmung der Fertigung der EWG-Schutzaufbauten mit dem Baumuster, für das er die EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat.

Diese Kontrolle ermöglicht er der zugelassenen Stelle, festzustellen, ob der Hersteller die in Artikel 5 Absatz 2 genannte Kontrolle zur Feststellung der Übereinstimmung auch tatsächlich durchführt.

Darüber hinaus kann die zugelassene Stelle ein von ihr bezeichnetes Muster zu Kontrollzwecken anfordern. Eine erneute Prüfung nach Anhang I - die den EWG-Schutzaufbau und gegebenenfalls auch den Rahmen zerstört - wird nur vorgenommen, wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Schutzaufbau nicht den Leistungsanforderungen des zugelassenen Baumusters entspricht.

(2) Wenn sich die Herstellungsstätte in einem anderen Mitgliedstaat als dem der zugelassenen Stelle, die die EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, befindet, so kann diese Stelle mit der zugelassenen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die oben genannten Kontrollen stattfinden sollen, zusammenarbeiten.

Das gleiche gilt für die Warenlager.

(3) Jede zugelassene Stelle kann auf eigene Verantwortung einem oder mehreren Laboratorien die Durchführung der Kontrollmaßnahmen oder -versuche übertragen.

Artikel 7

(1) Wenn die in Artikel 6 genannten Kontrollen ergeben, daß die EWG-Schutzaufbauten nicht mit dem Baumuster übereinstimmen, für das die EWG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt worden ist, oder daß die Anforderungen dieser Richtlinie nicht vollständig erfüllt worden sind, muß die zugelassene Stelle gegenüber dem Inhaber des EWG-Zeichens eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

  1. Verwarnung mit der Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Verstöße zu beenden;
  2. Verwarnung wie nach Buchstabe a), jedoch verbunden mit einer Zunahme der Häufigkeit der Kontrollen;
  3. vorübergehende Außerkraftsetzung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung;
  4. Entzug der EWG-Baumusterprüfbescheinigung.

Diese Maßnahmen dürfen nur von der zugelassenen Stelle ergriffen werden, welche die EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat.

(2) Die beiden zuerst genannten Maßnahmen werden ergriffen, wenn die Abweichungen die Grundkonzeption der EWG-Schutzaufbauten nicht berühren oder wenn die festgestellten Verstöße geringfügig sind und auf jeden Fall die Sicherheit nicht in Frage stellen.

Eine der beiden zuletzt genannten Maßnahmen wird ergriffen, wenn die festgestellten Abweichungen oder Verstöße schwerwiegend sind und - auf jeden Fall - wenn sie die Sicherheit in Frage stellen.

(3) Die Maßnahmen einer vorübergehenden Außerkraftsetzung oder eines Entzugs der EWG-Baumusterprüfbescheinigung werden den anderen zugelassenen Stellen und den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung der EWG-Schutzaufbauten aus Gründen betreffend die in dieser Richtlinie gestellten Anforderungen nicht verbieten, verweigern oder beschränken.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung der in Artikel 1 genannten Baumaschinen aus Gründen betreffend die in dieser Richtlinie gestellten Anforderungen nicht verbieten, verweigern oder beschränken, wenn diese Baumaschinen mit einem funktionsgerechten EWG-Schutzaufbau ausgerüstet sind oder wenn sie so ausgelegt sind, daß sie mit einem solchen Aufbau ausgerüstet werden können.

Artikel 9

(1) Die Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem in Artikel 24 der Richtlinie 84/532/EWG vorgesehenen Verfahren erlassen.

(2) Das Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 84/532/EWG findet keine Anwendung.

Artikel 10

Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Vertrag die Vorschriften zu erlassen, die sie zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung der betreffenden Geräte für notwendig halten, sofern dies keine Änderung dieser Geräte gegenüber den Anforderungen der Richtlinie erfordert.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen binnen sechsunddreißig Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie 5 die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie setzen diese Bestimmungen achtundvierzig Monate nach Bekanntgabe dieser Richtlinie in Kraft.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 1986.

.

  Anhang I
  1. Der EWG-Schutzaufbau muß hinsichtlich der Laborprüfungen und Leistungsanforderungen der Internationalen ISO-Norm 3449, 3. Auflage vom 15. April 1984, entsprechen, wobei für den Verformungsgrenzbereich die Definition der Internationalen ISO-Norm 3164, 2. Auflage vom 1. November 1979 in der Fassung der Änderung Nr. 1 vom 1. Dezember 1980, gilt.
  2. Die Normen, auf die in der ISO-Norm 3449/3 Bezug genommen wird, sind

.

Muster eines Beschreibungsbogens zur EWG-Baumusterprüfung für einen Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für eine Baumaschine  Anhang II

1. Betroffene Baumaschine

1.1. Name und Anschrift des Herstellers: . . .

1.2. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: . . .

1.3. Art der Baumaschine: . . .

1.4. Fabrik - oder Handelsmarke: . . .

1.5. Typ: . . .

1.6. Befestigung des Schutzaufbaus auf der Baumaschine: abnehmbar/nicht abnehmbar (*)

2. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (falls nicht vom Hersteller der Maschine hergestellt)

2.1. Name und Anschrift des Herstellers: . . .

2.2. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: . . .

2.3. Fabrik - oder Handelsmarke: . . .

2.4. Typ: . . .

3. Andere Baumaschinen, für die der Schutzaufbau benutzt werden kann

3.1. Name und Anschrift des Herstellers: . . .

3.2. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: . . .

3.3. Art der Baumaschine: . . .

3.4. Fabrik - oder Handelsmarke: . . .

3.5. Typ: . . .

3.6. Befestigung des Schutzaufbaus auf der Baumaschine: abnehmbar/nicht abnehmbar (*)

(*) Nichtzutreffendes streichen.

.

Muster eines Protokolls über die Prüfung eines Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für eine Baumaschine  Anhang III

Protokoll Nr. . . . .

Name und Anschrift der zugelassenen Stelle: . . .

Name und Anschrift des Laboratoriums, in dem die Prüfung durchgeführt wurde: . . .

Name des Prüfers: . . .

Teil A

1. Beschreibung der Verbindung FOPS - Prüfrahmen

1.1. Baumaschine, mit deren Rahmen die Prüfung durchgeführt wurde

1.1.1. Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: . . .

1.1.2. Art der Baumaschine: . . .

1.1.3. Fabrik - oder Handelsmarke und Typ: . . .

1.1.4. Serien-Nummer (wenn zutreffend): . . .

1.1.5. Teil-Nummer des Rahmens: . . .

1.2. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände

1.2.1. Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: . . .

1.2.2. Fabrik - oder Handelsmarke und Typ: . . .

1.2.3. Serien-Nummer (wenn zutreffend): . . .

1.2.4. Teil-Nummer des Schutzaufbaus: . . .

2. Informationen vom Hersteller

Anordnung des Verformungsgrenzbereichs DLV nach Zeichnung Nr. . . . .

(Maßstabgerechte Zeichnung im Maßstab 1:10 dem Protokoll beigefügt. Seitenansicht und Frontansicht des Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände und der umgebenden Teile, lagerichtige Eintragung des Sitzes und des Verformungsgrenzbereichs DLV. Angabe der Hauptabmessungen des Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände)

3. Bestätigung

3.1. Die Mindestleistungsanforderungen nach ISO 3449, 3. Auflage vom 15. April 1984, wurden bei dieser Prüfung erreicht.

3.2. Datum der Prüfung: . . .

Teil B

1. Prüfkörper

1.1. Form des Prüfkörpers

1.1.1. Nach ISO 3449, 3. Auflage vom 15. April 1984, Abbildung 6
Durchmesser . . . mm, Länge . . . mm,
Masse . . . kg

1.1.2. Kugel, Durchmesser . . . mm, Masse . . . kg

1.2. Fallhöhe des Prüfkörpers . . . mm

2. Fotografien (je eine Aufnahme von der Prüfanordnung von vorn oder hinten und von der Seite)

2.1. Vor der Beanspruchung

2.2. Nach der Beanspruchung

3. Prüfergebnisse

3.1. Der Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände hat eine Energie von: . . . J aufgenommen, ohne daß der Prüfkörper oder Teile des Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände in den Verformungsgrenzbereich DLV eingedrungen sind

3.2. Materialtemperatur

3.2.1. Die Temperatur des Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände und des Rahmens war bei der Prüfung . . . °C oder die Stahl-Bauteile des Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände erreichten gemäß EURONORM 45-63 die Kerbschlagfestigkeitswerte nach Charpy V-notch mit . . . J bei -30 °C für den . . . × . . . mm Prüfkörper

3.2.2. Festigkeitsklassen der verwendeten Schrauben und Muttern:
Schrauben: . . .
Muttern: . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort)
, den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift)

.

EWG-Übereinstimmungszeichen  Anhang IV

Das EWG-Zeichen nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie hat die Form eines stilisierten ε in einem Sechseck; dieses Zeichen enthält:

Ein Beispiel für dieses Zeichen ist nachstehend wiedergegeben:

Beispiel: EWG-Baumusterprüfbescheinigung, erteil von einer zugelassenen Stelle der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1979 gemäß dieser Richtlinie
Kennummer der EWG-Baumusterprüfbescheinigung

Der Durchmesser des das Zeichen umgebenden Kreises muß mindestens 20 mm / /0Ibetragen.

Das Übereinstimmungszeichen ist an einer Stelle direkt neben oder auf dem typenschild anzubringen.

Für eine Kombination von Überrollschutzaufbau und Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (ROPS und FOPS) müssen die beiden entsprechenden Übereinstimmungszeichen direkt nebeneinander erscheinen.

.

Muster einer Bescheinigung über die EWG-Baumusterprüfung eines Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände  Anhang V

Name der zugelassenen Stelle: . . .

Angaben über die Baumusterrüfung entsprechend den harmonisierten Vorschriften: . . .

Nummer der Baumusterprüfung: . . .

1. Art, Fabrik - oder Handelsmarke und Typ: . . .

2. Name und Anschrift des Herstellers: . . .

3. Name und Anschrift des Inhabers der Bescheinigung: . . .

4. Zur Baumusterprüfung vorgeführt am: . . .

5. Für folgende harmonisierte Vorschrift: . . .

6. Prüflaboratorium: . . .

7. Datum und Nummer des Protokolls des Laboratoriums: . . .

8. Datum der Baumusterprüfung: . . .

9. Als Anlagen sind folgende mit der oben angegebenen Baumusterprüfnummer gekennzeichnete Unterlagen beigefügt: . . .

10. Art und Teil-Nummer des Maschinenrahmens, an dem die Prüfversuche vorgenommen wurden: . . .

11. Zusätzliche Bemerkungen: . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort)
, den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift)

__________________
1) ABl. Nr. C 104 vom 28.04.1980 S. 39.

2) ABl. Nr. C 197 vom 04.08.1980 S. 62.

3) ABl. Nr. C 205 vom 11.08.1980 S. 27.

4) ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984 S. 111.

5) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 2. Juni 1986 bekanntgegeben.

ENDE

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