Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 1987, Abfall - EU Bund

Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung

(ABl. Nr. L 42 vom 12.02.1987 S. 43;
RL 2008/98/EG - ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. der RL 2008/98/EG

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Richtlinie 75/439/EWG 4 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur schadlosen Sammlung und Beseitigung von Altölen zu ergreifen und dafür zu sorgen, daß die Beseitigung von Altölen soweit möglich durch Wiederverwendung (Aufbereitung und/oder Verbrennung zu anderen Zwecken als dem der Vernichtung) erfolgt.

Die Aufbereitung ist wegen den damit verbundenen Energieeinsparungen im allgemeinen die rationellste Altölnutzung. Daher sollte der Behandlung von Altöl im Wege der Aufbereitung Vorrang eingeräumt werden, sofern dies angesichts der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge möglich ist.

Beim jetzigen Stand des Gemeinschaftsrechts können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Verbrennung von Altölen in ihrem Gebiet verbieten; diese Rechtslage soll durch diese Richtlinie nicht geändert werden.

Beim Verbrennen von Altölen entstehen Abgase, die sich von bestimmten Konzentrationen an schädlich auf die Umwelt auswirken. Daher müssen Maßnahmen zur Festlegung der Verbrennungsbedingungen ergriffen werden. Es ist wünschenswert, daß die Sammlung von Altölen wirksamer betrieben und die Überwachung auf diesem Gebiet verstärkt wird.

Da PCB/PCT besonders gefährlich ist, sind strengere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften über die Verbrennung und Aufbereitung von Altöl, das mit diesen Stoffen verunreinigt ist, zu erlassen.

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags strengere Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu treffen

- hat folgende Richlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 75/439/EWG wird wie folgt geändert:

- Änderungen in RL 75/439/EWG eingefügt -

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie zum 1. Januar 1990 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Die aufgrund der vorliegenden Richtlinie von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen können auf die zur Zeit der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden Unternehmen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 75/439/EWG binnen sieben Jahren nach dieser Bekanntgabe 5 schrittweise angewandt werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.

1) ABl. Nr. C 58 vom 06.03.1985 S. 3.

2) ABl. Nr. C 255 vom 13.10.1986 S. 269.

3) ABl. Nr. C 330 vom 20.12.1986 S. 32.

4) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 31.

5) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 13. Januar 1987 bekanntgegeben.


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.03.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion