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Regelwerk, EU 1988, Betriebsicherheit - EU Bund

Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug

(ABl. Nr. L 187 vom 16.07.1988 S. 1, ber. 1991 L 37 S. 42, ber. 2004 L 79 S. 15;
RL 93/68/EWG - ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S.1;
RL 2008/112/EG - ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 74
RL 2009/48/EG - ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Art. 55 der RL 2009/48/EG

Ergänzende Informationen
Normenübersicht / 2. GPSGV
Umsetzung in Deutsches Recht: 2. GPSGV - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den einzelnen Mitgliedstaaten regeln Rechts - und Verwaltungsvorschriften mit unterschiedlichem Inhalt und Geltungsbereich die Sicherheitsmerkmale von Spielzeug. Diese Unterschiede können zu Handelshemmnissen und ungleichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt führen, ohne indes im Gemeinsamen Markt einen wirksamen Schutz des Verbrauchers und vor allem des Kindes gegen die Risiken dieser Erzeugnisse zu gewährleisten.

Diese Hindernisse für die Schaffung eines Binnenmarkts, in dem nur ausreichend sichere Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, müssten beseitigt werden; zu diesem Zweck müssen für das Inverkehrbringen und für den freien Verkehr von Spielzeug einheitliche Regeln gelten, die an den Zielen des Gesundheits - und Sicherheitsschutzes der Verbraucher gemäß der Entschließung des Rates vom 23. Juni 1986 betreffend die Ausrichtung der Politik der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Schutz und zur Förderung der Interessen der Verbraucher 4 ausgerichtet sind.

Um den Nachweis der Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erleichtern, ist es unbedingt erforderlich, daß auf europäischer Ebene harmonisierte Normen insbesondere zum Bau und zur Zusammensetzung von Spielzeug vorliegen, bei deren Einhaltung eine Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen angenommen werden kann. Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von privaten Stellen ausgearbeitet und müssen ihren Charakter unverbindlicher Texte beibehalten. Zu diesem Zweck werden das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) als die Stellen anerkannt, die für die Festlegung der harmonisierten Normen gemäß den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Stellen zuständig sind. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einem der vorgenannten Gremien oder von beiden Gremien im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 5, in der Fassung der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, und den allgemeinen Leitlinien festgelegt wurde.

Gemäß der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung 6 muß die Harmonisierung darin bestehen, für jedes Spielzeug, das in den Verkehr gebracht wird, die wesentlichen Sicherheitsanforderungen festzulegen.

Aufgrund der Breite und der Mobilität des Marktes für Spielwaren und der Mannigfaltigkeit dieser Erzeugnisse muß der Geltungsbereich dieser Richtlinie auf der Grundlage einer entsprechend weitgehenden Auslegung des Begriffs "Spielzeug" abgesteckt werden. Es muß jedoch klargestellt werden, daß einige Erzeugnisse nicht als Spielzeug im Sinne dieser Richtlinie anzusehen sind, entweder weil sie nicht für Kinder bestimmt sind oder weil sie eine besondere Überwachung oder besondere Bedingungen für ihren Gebrauch erfordern.

Das in den Verkehr gebrachte Spielzeug darf die Sicherheit und/oder die Gesundheit von Kindern und anderen Personen nicht gefährden. Der Sicherheitsgrad des Spielzeugs muß entsprechend dem Kriterium seiner bestimmungsgemässen Verwendung festgelegt werden, allerdings unter gleichzeitiger Berücksichtigung des voraussehbaren Gebrauchs in Anbetracht des üblichen Verhaltens von Kindern, die normalerweise nicht die gleiche Sorgfalt wie erwachsene Benutzer an den Tag legen.

Der Sicherheitsgrad des Spielzeugs muß für das Inverkehrbringen im Hinblick darauf festgelegt werden, daß er während der gesamten voraussichtlichen und üblichen Verwendungsdauer des Spielzeugs zu gewährleisten ist.

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