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Regelwerk, EU 1989, Anlagentechnik - EU Bund

Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit

(ABl. Nr. L 139 vom 23.05.1989 S. 19;
RL 91/263 /EWG - ABl. Nr. L 128 vom 23.05.1991 S. 1;
RL
92/31/EWG - ABl. Nr. L 126 vom 12.05.1992 S. 11;
RL 93/68/EWG - ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1;
RL 2004/108/EG - ABl. Nr. L 390 vom::31.12.2004 S. 24aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 20.07.2007 gemäß Art. 14 RL   2004/108/EG - Entsprechungstabelle

Hebt RL'en 76/889/EWG und 6/890/EWG auf

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist wichtig, Maßnahmen zu beschließen mit dem Ziel, den Binnenmarkt im Verlauf eines am 31. Dezember 1992 endenden Zeitraums schrittweise zu schaffen. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, welchem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapitalien gewährleistet ist.

Es obliegt den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, daß die Funkdienste sowie die Vorrichtungen, Geräte und Systeme, deren Betrieb Gefahr läuft, durch die von elektrischen und elektronischen Geräten verursachten elektromagnetischen Störungen behindert zu werden, gegen diese Störungen ausreichend geschützt werden.

Es ist ferner Aufgabe der Mitgliedstaaten, für den Schutz der Verteilernetze für elektrische Energie gegen elektromagnetische Störungen zu sorgen, die diese Netze und demzufolge die durch diese Netze gespeisten Geräte beeinträchtigen können.

Die Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 Über die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten 4 bezieht sich insbesondere auf die von diesen Geräten bei normalem Betrieb ausgesandten Signale sowie auf den Schutz der öffentlichen Telekommunikationsnetze gegen jegliche Beschädigung; es muß daher ein ausreichender Schutz dieser Netze einschließlich der an sie angeschlossenen Geräte gegen momentane Störungen durch zufällig hervorgerufene Signale, die von diesen Geräten ausgesandt werden können, sichergestellt werden.

In einigen Mitgliedstaaten bestimmen zwingende Vorschriften insbesondere die zulässigen Grenzwerte der elektromagnetischen Störungen, die diese Geräte hervorrufen können, und den Grad ihrer Störfestigkeit gegen diese Signale. Diese zwingenden Vorschriften führen zwar nicht zwangsläufig zu von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschiedenen Schutzniveaus, behindern jedoch infolge ihrer Ungleichheit den Warenaustausch innerhalb der Gemeinschaft.

Die diesen Schutz sicherstellenden nationalen Vorschriften müssen harmonisiert werden, um den freien Verkehr der elektrischen und elektronischen Geräte zu gewährleisten, ohne daß die bestehenden und gerechtfertigten Schutzniveaus in den Mitgliedstaaten gesenkt werden.

Das Gemeinschaftsrecht auf seinem derzeitigen Stand sieht vor, daß in Abweichung von einer der Grundregeln der Gemeinschaft - dem freien Warenverkehr - die dem innergemeinschaftlichen Verkehr entgegenstehenden Hindernisse, die aus Ungleichheiten in den nationalen Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen der Erzeugnisse herrühren, in dem Maße akzeptiert werden müssen, wie diese Vorschriften als zur Erreichung zwingender Erfordernisse notwendig anerkannt werden können. Die gesetzgeberische Harmonisierung muß sich daher im vorliegenden Fall auf diejenigen Vorschriften beschränken, die zur Erreichung der Schutzziele auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit notwendig sind. Diese Schutzziele müssen die nationalen Vorschriften auf diesem Gebiet ersetzen.

Die vorliegende Richtlinie bestimmt daher nur die Schutzziele auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit. Um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Zielen zu erleichtern, ist es wichtig, daß harmonisierte Normen auf europäischer Ebene betreffend die elektromagnetische Verträglichkeit vorhanden sind, deren Beachtung den Erzeugnissen eine Vermutung der Übereinstimmung mit den Schutzzielen sichert. Diese Normen auf europäischer Ebene werden von privaten Stellen ausgearbeitet und müssen ihren Status als unverbindliche Texte behalten. Zu diesem Zweck ist das Europäische Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) als zuständige Stelle auf dem Gebiet der vorliegenden Richtlinie zur Annahme harmonisierter Normen entsprechend den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Orientierungen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) und dem CENELEC anerkannt. Im Sinne der vorliegenden Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsschriftstück), die vom CENELEC im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/182/EWG, sowie aufgrund der vorstehend genannten allgemeinen Orientierungen angenommen wurde.

Bis zur Annahme von Normen im Sinne der vorliegenden Richtlinie ist es angezeigt, den freien Warenverkehr durch vorübergehende Anerkennung auf Gemeinschaftsebene von Geräten zu erleichtern, die solchen nationalen Normen entsprechen, die nach einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren für zulässig erklärt wurden,

das sicherstellt, daß diese nationalen Normen den Schutzzielen der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

Die das Gerät betreffende EG-Konformitätserklärung stellt eine Vermutung seiner Übereinstimmung mit der vorliegenden Richtlinie dar. Solche Erklärungen sollten so einfach wie möglich abgefaßt werden.

Für die durch die Richtlinie 86/361/EWG erfaßten Geräte muß jedoch zur Erlangung eines wirksamen Schutzes auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit die Einhaltung der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie durch Prüfzeichen oder Konformitätsbescheinigungen bestätigt werden, die von durch die Mitgliedstaaten bekanntgegebenen Prüfstellen ausgestellt worden sind. Zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung der von diesen Stellen ausgestellten Prüfzeichen und Konformitätsbescheinigungen ist zu ihrer Kennzeichnung eine Harmonisierung der zu berücksichtigenden Kriterien angezeigt.

Es könnte aber dennoch vorkommen, daß Geräte den Funkverkehr und die Telekommunikationsnetze stören. Es empfiehlt sich daher, ein Verfahren für Abhilfemaßnahmen einzurichten.

Die vorliegende Richtlinie umfaßt die Geräte und Ausrüstungen, für die die Richtlinien 76/889/EWG 5 und 76/890/EWG 6 gelten, und die die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funkstörungen durch Elektro-Haushaltsgeräte, handgeführte Elektrowerkzeuge und ähnliche Geräte und über Funkentstörung bei Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen betreffen. Es empfiehlt sich daher, die genannten Richtlinien aufzuheben

- hat folgende Richtlinie erlassen: 

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:

  1. "Geräte": alle elektrischen und elektronischen Apparate, Anlagen und Systeme, die elektrische und/oder elektronische Bauteile enthalten.
  2. "Elektromagnetische Störung≫: jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Apparates, einer Anlage oder eines Systems beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein.
  3. "Störfestigkeit": die Fähigkeit eines Apparates, einer Anlage oder eines Systems, während einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten.
  4. "Elektromagnetische Verträglichkeit": die Fähigkeit eines Apparates, einer Anlage oder eines Systems, in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für alle in dieser Umwelt vorhandenen Apparate, Anlagen oder Systeme unannehmbar wären.
  5. "Zuständige Stelle": die Stelle, die den Kriterien von Anhang II entspricht und als solche anerkannt ist.
  6. "EG-Baumusterbescheinigung": das Dokument, in dem eine nach Artikel 10 Absatz 6 gemeldete Stelle bescheinigt, daß der geprüfte Gerätetyp den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

Artikel 2

(1) Diese Richtlinie gilt für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann.

Sie legt die Schutzanforderungen auf diesem Gebiet sowie die entsprechenden Kontrollmodalitäten fest.

( 2) Werden in dieser Richtlinie festgelegte Schutzanforderungen für bestimmte Geräte durch Einzelrichtlinien harmonisiert, so gilt diese Richtlinie nicht für diese Geräte und diese Schutzanforderungen bzw. verliert mit Inkrafttreten der Einzelrichtlinien ihre entsprechende Gültigkeit.

(3) Die Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne der Definition Nummer 53 Artikel 1 der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die Teil des Internationalen Fernmeldevertrags ist, verwendet werden, sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen, es sei denn, diese Geräte sind im Handel erhältlich.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit die in Artikel 2 bezeichneten Geräte bei angemessener Installierung und Wartung sowie zweckgerechter Verwendung nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 10, mit der ihre Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 10 angezeigt wird, versehen sind.

Artikel 4

Die in Artikel 2 bezeichneten Geräte müssen so hergestellt werden, daß

  1. die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist;
  2. die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, so daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.

Die wesentlichen Schutzanforderungen sind in Anhang III wiedergegeben.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten behindern aus Gründen, die mit der elektromagnetischen Verträglichkeit in Zusammenhang stehen, in ihrem Gebiet weder das Inverkehrbringen noch die Inbetriebnahme der unter diese Richtlinie fallenden Geräte, die ihren Bestimmungen entsprechen.

Artikel 6

(1) Ungeachtet der Vorschriften dieser Richtlinie kennen die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Sondermaßnahmen anwenden:

  1. Maßnahmen zur Inbetriebnahme und zur Verwendung eines Gerätes, die an einem speziellen Ort getroffen Werden, um ein bestehendes oder voraussehbares Problem im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zu überwinden;
  2. Maßnahmen zur Installation eines Gerätes, die getroffen werden, um öffentliche Telekommunikationsnetze oder zu Sicherheitszwecken verwendete Empfangs- oder Sendestationen zu schützen.

(2) Unbeschadet der Richtlinie 83/189/EWG unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die gemäß Absatz 1 getroffenen Sondermaßnahmen.

(3) Diese als gerechtfertigt anerkannten Sondermaßnahmen sind Gegenstand einer entsprechenden Unterrichtung durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten gehen von der Einhaltung der in Artikel 4 bezeichneten Schutzanforderungen bei Geräten aus, die übereinstimmen

  1. mit den einschlägigen nationalen Normen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser nationalen Normen;
  2. bzw. mit den einschlägigen, in Absatz 2 bezeichneten nationalen Normen, falls in den von diesen Normen abgedeckten Bereichen keine harmonisierten Normen bestehen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut ihrer in Absatz 1 Buchstabe b) genannten nationalen Normen mit, die nach ihrer Auffassung den in Artikel 4 genannten Schutzanforderungen entsprechen. Die Kommission teilt diesen Wortlaut unverzüglich den übrigen Mitgliedstaaten mit. Nach dem in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren teilt sie den Mitgliedstaaten diejenigen der genannten nationalen Normen mit, bei denen von der Vermutung ausgegangen werden kann, daß sie den in Artikel 4 genannten Schutzanforderungen entsprechen.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser Normen. Die Kommission veröffentlicht sie ebenfalls imAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Die Mitgliedstaaten akzeptieren, daß die Geräte, bei denen der Hersteller die in Absatz 1 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, oder für die keine Normen vorhanden sind, als den in Artikel 4 bezeichneten Schutzanforderungen entsprechend betrachtet werden, wenn ihre Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen durch die in Artikel 10 Absatz 2 genannte Bescheinigung bestätigt wird.

Artikel 8

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) genannten harmonisierten Normen den in Artikel 4 bezeichneten Schutzanforderungen nicht voll entsprechen, so befaßt der Mitgliedstaat oder die Kommission den durch die Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuß, im folgenden "Ausschuß" genannt, unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuß nimmt hierzu umgehend Stellung.

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten so schnell wie möglich mit, ob die betreffenden Normen aus den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Veröffentlichungen ganz oder teilweise gestrichen werden müssen.

( 2) Nach Erhalt der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Mitteilung konsultiert die Kommission den Ausschuß. Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten so schnell wie möglich mit, ob bei der betreffenden nationalen Norm von der Vermutung einer Übereinstimmung auszugehen ist oder nicht und ob, falls dies der Fall ist, eine nationale Veröffentlichung der Fundstellen dieser Norm vorzunehmen ist.

Ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß eine nationale Norm nicht mehr die erforderlichen Bedingungen für die Vermutung einer Übereinstimmung mit den in Artikel 4 genannten Schutzanforderungen erfüllt, so konsultiert die Kommission den Ausschuß, der seine Stellungnahme unverzüglich abgibt. Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses teilt sie den Mitgliedstaaten so schnell wie möglich mit, ob bei der betreffenden Norm noch oder nicht mehr von der Vermutung einer Übereinstimmung auszugehen ist und ob sie im letzteren Falle aus den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Veröffentlichungen ganz oder teilweise zu streichen ist.

Artikel 9

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein mit einer der in Artikel 10 genannten Bescheinigungen versehenes Gerät den in Artikel 4 bezeichneten Schutzanforderungen nicht entspricht, so ergreift er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Geräts rückgängig zu machen oder zu verbieten oder seinen freien Verkehr einzuschränken.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von dieser Maßnahme und gibt die Gründe für seine Entscheidung an, insbesondere, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist:

  1. auf die Nichterfüllung der in Artikel 4 genannten Schutzanforderungen, falls das Gerät nicht den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Normen entspricht;
  2. auf eine mangelhafte Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Normen;
  3. auf einen Mangel der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Normen selbst.

(2) Die Kommission tritt umgehend in Konsultationen mit den betroffenen Parteien ein. Stellt sie nach diesen Konsultationen fest, daß die ergriffenen Maßnahmen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Initiative ergriffen hat, sowie die übrigen Mitgliedstaaten.

Ist die in Absatz 1 genannte Entscheidung durch einen Mangel der Normen begründet, so befaßt die Kommission nach Konsultationen mit den Beteiligten den Ausschuß innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten, sofern der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese aufrechterhalten will, und leitet die in Artikel 8 genannten Verfahren ein.

(3) Ist das nicht übereinstimmende Gerät mit einer der in Artikel 10 genannten Bescheinigungen versehen, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat gegenüber dem Aussteller der Bescheinigung die entsprechenden Maßnahmen und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

(4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten vom Verlauf und von den Ergebnissen diese Verfahrens unterrichtet werden.

Artikel 10

(1) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Normen angewandt hat, wird die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften dieser Richtlinie durch eine vom Hersteller oder von seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten ausgestellte EG-Konformitätserklärung bescheinigt. Diese Erklärung muß für die zuständige Behörde während eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Geräte zur Verfügung gehalten werden.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter bringt ferner die CE-Konformitätszeichnung auf dem Gerät oder - wenn dies nicht möglich ist - auf der Verpackung, der Bedienungsanleitung oder dem Garantieschein an.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, die EG-Konformitätserklärung verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Gerät in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

Die Bestimmungen über die EG-Konformitätserklärung und die CE-Konformitätszeichnung sind in Anhang I enthalten.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um auf dem Gerät, seiner Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein das Anbringen von Kennzeichnungen zu untersagen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät, der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(2) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine Normen vorhanden sind, hat der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter für die betreffenden zuständigen Behörden vom Inverkehrbringen an eine technische Dokumentation zur Verfügung zu halten. Darin wird das Gerät beschrieben und die Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung des Gerätes mit den in Artikel 4 genannten Schutzanforderungen dargelegt; ferner umfaßt diese Dokumentation einen technischen Bericht oder eine Bescheinigung, die jeweils von einer zuständigen Stelle ausgefertigt worden Sein müssen.

Die Dokumentation muß für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Geräte zur Verfügung gehalten werden.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so gilt die Verpflichtung, die technische Dokumentation verfügbar zu halten für denjenigen, der das Gerät in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

Die Übereinstimmung der Geräte mit dem in der technischen Dokumentation beschriebenen Gerät wird gemäß dem Verfahren des Absatzes 1 bescheinigt.

Die Mitgliedstaaten gehen vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Absatzes davon aus, daß diese Geräte den in Artikel 4 genannten Schutzanforderungen entsprechen.

(3)  gestrichen

(4) Die Übereinstimmung der von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 86/361/EWG erfaßten Geräte mit den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie wird entsprechend dem Verfahren des Absatzes 1 bescheinigt, nachdem dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten von einer der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels bezeichneten gemeldeten Stellen eine EG-Baumusterbescheinigung für diese Geräte ausgestellt wurde.

(5) Die Übereinstimmung von Sendefunkgeräten im Sinne des Vertrages der Internationalen Fernmelde-Union mit den Vorschriften dieser Richtlinie wird entsprechend dem Verfahren des Absatzes 1 bescheinigt, nachdem dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten von einer der in Absatz 6 bezeichneten gemeldeten Stellen eine EG-Baumusterbescheinigung für diese Geräte ausgestellt wurde.

Diese Bestimmung gilt nicht für die vorgenannten Geräte, wenn sie ausschließlich für Funkamateure im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 konzipiert und bestimmt sind.

( 6) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die in diesem Artikel genannten zuständigen Behörden und die Stellen, die mit der Ausstellung der EG-Baumusterbescheinigung gemäß Absatz 5 beauftragt sind, und geben dabei an, für welche spezifischen Aufgaben die Stellen benannt sind und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.

Die Kommission veröffentlicht imAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der Behörden und der benannten Stellen mit der Kennummer und den Aufgaben, für die die Benennung gilt. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.

In der Mitteilung wird angegeben, ob diese Stellen für alle Geräte zuständig sind, die unter diese Richtlinie fallen, oder ob sich ihre Zuständigkeit auf einige spezifische Bereiche beschränkt.

Anhang II enthält die Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der zu meldenden Stelle einhalten müssen.

Von den Stellen, die den in den betreffenden harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien entsprechen, wird angenommen, daß sie den obengenannten Kriterien entsprechen.

Ein Mitgliedstaat, der eine Prüfstelle gemeldet hat, muß seine Zulassung zurückziehen, wenn er feststellt, daß diese Stelle nicht mehr den in Anhang II aufgeführten Kriterien entspricht. Er unterrichtet hiervon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

(7) Unbeschadet des Artikels 9

  1. ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat oder eine zuständige Behörde, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;
  2. muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es nach den Verfahren des Artikel 9 vom Markt zurückgezogen wird.

Artikel 11

Die Richtlinie 76/889/EWG und die Richtlinie 76/890/EWG werden ab 1. Januar 1992 aufgehoben.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 1991 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 1992 an.

Die Mitgliedstaaten lassen jedoch das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Geräten im Sinne dieser Richtlinie, die den bis zum 30. Juni 1992 in ihrem Gebiet geltenden Bestimmungen entsprechen, bis 31. Dezember 1995 zu.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 1989  

.

  Anhang I

1. EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung muß folgendes enthalten:

2. CE-Konformitätskennzeichnung:

   

.

  Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der zu meldenden Stellen einhalten müssen Anhang II

Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Stellen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen

  1. erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;
  2. technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;
  3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Markt des betreffenden Erzeugnisses interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfverfahren und der Erstellung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß der Richtlinie;
  4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch das Personal;
  5. Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Staat getragen wird.

Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft.

.

  Erläuterndes Verzeichnis der wesentlichen Schutzanforderungen Anhang III

Der Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen muß so bemessen sein, daß der Betrieb insbesondere folgender Geräte nicht beeinträchtigt wird:

  1. private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger,
  2. Industrieausrüstungen,
  3. mobile Funkgeräte,
  4. kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte,
  5. medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte,
  6. informationstechnologische Geräte,
  7. Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen,
  8. Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt,
  9. elektronische Unterrichtsgeräte,
  10. Telekommunikationsnetze und -geräte,
  11. Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk,
  12. Leuchten und Leuchtstofflampen.

Die - insbesondere unter den Buchstaben a) bis l) genannten - Geräte müssen so beschaffen sein, daß sie in einem normalen EMV-Umfeld ein angemessenes Störfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Berücksichtigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten ausgeht, die den Normen des Artikels 7 entsprechen, ohne Beeinträchtigung betrieben werden können.

Die für einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes erforderlichen Angaben müssen in der beigefügten Bedienungsanleitung enthalten sein.

___________

  1) ABl Nr. C 322 vom 02.12.1987 S. 4.

2) ABl. Nr. C 262 vom 10.10.1988 S. 82 und ABl. Nr. C 69 vom 20.03.1989 S. 72.

3) ABl. Nr. C 134 vom 24.05.1988 S. 2.

4) ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1986 S. 21.

5) ABl. Nr. L 336 vom 04.12.1976 S. 1.

6) ABl. Nr. L 336 vom 04.12.1976 S. 22.

ENDE

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