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Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
(ABl. Nr. L 139 vom 23.05.1989 S. 19;
RL 91/263 /EWG - ABl. Nr. L 128 vom 23.05.1991 S. 1;
RL 92/31/EWG - ABl. Nr. L 126 vom 12.05.1992 S. 11;
RL 93/68/EWG - ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1;
RL 2004/108/EG - ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 24aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 14 RL 2004/108/EG - Entsprechungstabelle
Hebt RL'en 76/889/EWG und 6/890/EWG auf
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission 1,
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es ist wichtig, Maßnahmen zu beschließen mit dem Ziel, den Binnenmarkt im Verlauf eines am 31. Dezember 1992 endenden Zeitraums schrittweise zu schaffen. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, welchem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapitalien gewährleistet ist.
Es obliegt den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, daß die Funkdienste sowie die Vorrichtungen, Geräte und Systeme, deren Betrieb Gefahr läuft, durch die von elektrischen und elektronischen Geräten verursachten elektromagnetischen Störungen behindert zu werden, gegen diese Störungen ausreichend geschützt werden.
Es ist ferner Aufgabe der Mitgliedstaaten, für den Schutz der Verteilernetze für elektrische Energie gegen elektromagnetische Störungen zu sorgen, die diese Netze und demzufolge die durch diese Netze gespeisten Geräte beeinträchtigen können.
Die Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 Über die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten 4 bezieht sich insbesondere auf die von diesen Geräten bei normalem Betrieb ausgesandten Signale sowie auf den Schutz der öffentlichen Telekommunikationsnetze gegen jegliche Beschädigung; es muß daher ein ausreichender Schutz dieser Netze einschließlich der an sie angeschlossenen Geräte gegen momentane Störungen durch zufällig hervorgerufene Signale, die von diesen Geräten ausgesandt werden können, sichergestellt werden.
In einigen Mitgliedstaaten bestimmen zwingende Vorschriften insbesondere die zulässigen Grenzwerte der elektromagnetischen Störungen, die diese Geräte hervorrufen können, und den Grad ihrer Störfestigkeit gegen diese Signale. Diese zwingenden Vorschriften führen zwar nicht zwangsläufig zu von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschiedenen Schutzniveaus, behindern jedoch infolge ihrer Ungleichheit den Warenaustausch innerhalb der Gemeinschaft.
Die diesen Schutz sicherstellenden nationalen Vorschriften müssen harmonisiert werden, um den freien Verkehr der elektrischen und elektronischen Geräte zu gewährleisten, ohne daß die bestehenden und gerechtfertigten Schutzniveaus in den Mitgliedstaaten gesenkt werden.
Das Gemeinschaftsrecht auf seinem derzeitigen Stand sieht vor, daß in Abweichung von einer der Grundregeln der Gemeinschaft - dem freien Warenverkehr - die dem innergemeinschaftlichen Verkehr entgegenstehenden Hindernisse, die aus Ungleichheiten in den nationalen Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen der Erzeugnisse herrühren, in dem Maße akzeptiert werden müssen, wie diese Vorschriften als zur Erreichung zwingender Erfordernisse notwendig anerkannt werden können. Die gesetzgeberische Harmonisierung muß sich daher im vorliegenden Fall auf diejenigen Vorschriften beschränken, die zur Erreichung der Schutzziele auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit notwendig sind. Diese Schutzziele müssen die nationalen Vorschriften auf diesem Gebiet ersetzen.
Die vorliegende Richtlinie bestimmt daher nur die Schutzziele auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit. Um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Zielen zu erleichtern, ist es wichtig, daß harmonisierte Normen auf europäischer Ebene betreffend die elektromagnetische Verträglichkeit vorhanden sind, deren Beachtung den Erzeugnissen eine Vermutung der Übereinstimmung mit den Schutzzielen sichert. Diese Normen auf europäischer Ebene werden von privaten Stellen ausgearbeitet und müssen ihren Status als unverbindliche Texte behalten. Zu diesem Zweck ist das Europäische Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) als zuständige Stelle auf dem Gebiet der vorliegenden Richtlinie zur Annahme harmonisierter Normen entsprechend den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Orientierungen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) und dem CENELEC anerkannt. Im Sinne der vorliegenden Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsschriftstück), die vom CENELEC im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/182/EWG, sowie aufgrund der vorstehend genannten allgemeinen Orientierungen angenommen wurde.
(Stand: 17.10.2025)
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