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Regelwerk, EU 1990, Anlagentechnik - EU Bund

Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen

(ABl. Nr. L 196 vom 26.07.1990 S. 15;
RL 93/68/EWG - ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1;
RL 2009/142/EG - ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009 S. 10aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 14 der RL 2009/142/EG - vgl. Entsprechungstabelle - Umsetzung

Normenübersicht

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Den Mitgliedstaaten obliegt es, auf ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Gütern gegenüber den Gefahren bei der Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen zu gewährleisten.

In bestimmten Mitgliedstaaten legen zwingende Bestimmungen insbesondere das erforderliche Sicherheitsniveau für Gasverbrauchseinrichtungen fest. Dies geschieht durch Spezifizierung der Konstruktion, der Betriebseigenschaften und der Inspektionsverfahren. Diese zwingenden Bestimmungen führen nicht notwendigerweise zu unterschiedlichen Sicherheitsniveaus von einem Mitgliedstaat zum anderen, behindern jedoch aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit den Handel innerhalb der Gemeinschaft.

In den Mitgliedstaaten gelten unterschiedliche Bedingungen im Hinblick auf die Gaskategorien und die Eingangsdrücke. Die Bedingungen sind nicht harmonisiert, da in jedem Mitgliedstaat eine diesem Staat eigene Energieangebots- und Verteilersituation herrscht.

Unter den Nummern 65 und 68 des im Juni 1985 vom Europäischen Rat verabschiedeten Weißbuchs über die Vollendung des Binnenmarktes ist die Anwendung einer neuen Konzeption für die Angleichung der Rechtsvorschriften vorgesehen.

Das Gemeinschaftsrecht sieht abweichend von einer der grundlegenden Regeln der Gemeinschaft, nämlich dem freien Warenverkehr, vor, daß die innergemeinschaftlichen Handelshemmnisse aufgrund der unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Vermarktung von Produkten insofern hingenommen werden müssen, als diese Hemmnisse als erforderlich anerkannt werden können, um zwingenden Erfordernissen zu genügen. Die Rechtsangleichung im vorliegenden Fall sollte sich deshalb auf Vorschriften beschränken, die aus zwingenden, wesentlichen Gründen der Sicherheit, Gesundheit und Energieeinsparung bei Gasverbrauchseinrichtungen erforderlich sind. Da es sich um grundlegende Anforderungen handelt, müssen sie an die Stelle der einzelstaatlichen Vorschriften treten.

Die Aufrechterhaltung oder Verbesserung des in den Mitgliedstaaten erreichten Sicherheitsniveaus bildet eines der wichtigsten Ziele dieser Richtlinie und der mit den grundlegenden Anforderungen definierten Sicherheit.

Die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen ist für die Sicherheit der Gasverbrauchseinrichtungen unentbehrlich. Die Energieeinsparung wird als wesentlicher Punkt angesehen. Diese Anforderungen müssen verantwortungsbewußt angewandt und der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung berücksichtigt werden.

Folglich enthält diese Richtlinie nur grundlegende Anforderungen. Um den Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen zu erleichtern, sind harmonisierte Normen auf europäischer Ebene erforderlich, insbesondere im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Herstellung und der Prüfung von Gasverbrauchseinrichtungen, so daß bei Erzeugnissen, die diesen Normen entsprechen, von der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen ausgegangen werden kann. Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von privatrechtlichen Institutionen entwickelt und müssen unverbindliche Bestimmungen bleiben. Zu diesem Zweck sind das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) als zuständige Gremien anerkannt, um die harmonisierten Normen im Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Institutionen zu verabschieden. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einer oder beiden Institutionen im Auftrag der Kommission entsprechend der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/182/EWG, sowie im Einklang mit den obengenannten allgemeinen Leitlinien angenommen wurde.

Bis zur Verabschiedung harmonisierter Normen im Sinne dieser Richtlinie sollte die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen sowie der freie Verkehr von Gasverbrauchseinrichtungen dadurch erleichtert werden, daß auf Gemeinschaftsebene Erzeugnisse akzeptiert werden, die den einzelstaatlichen Normen entsprechen und deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen durch ein gemeinschaftliches Kontrollverfahren bestätigt wurde.

Eine Prüfung der Übereinstimmung mit den einschlägigen technischen Anforderungen ist erforderlich, um Benutzern und Dritten einen wirksamen Schutz zu bieten. Die bestehenden Bescheinigungsverfahren unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen. Um mehrfache Inspektionen zu vermeiden, die ebenfalls Hemmnisse für den freien Verkehr von Gasverbrauchseinrichtungen darstellen, sollte die gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungsverfahren durch die Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Um die gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungsverfahren zu erleichtern, sollten harmonisierte Gemeinschaftsverfahren festgelegt und die Kriterien für die Benennung der für die Durchführung dieser Verfahren verantwortlichen Stellen harmonisiert werden.

Die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die unter die grundlegenden Anforderungen fallende Sicherheit, Gesundheit und Energieeinsparung auf ihrem Hoheitsgebiet muß in einer Schutzklausel für ein angemessenes Gemeinschaftsverfahren festgeschrieben werden.

Den Personen, an die eine im Rahmen dieser Richtlinie getroffene Entscheidung ergeht, müssen die Gründe für diese Entscheidung und die ihnen offenstehenden Rechtsbehelfe bekanntgegeben werden.

Der Rat hat am 17. September 1984 eine Rahmenrichtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen ( 84/530/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/312/EWG, und eine Einzelrichtlinie über Warmwasserbereiter ( 84/531/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG, erlassen. Diese beiden Richtlinien decken den gleichen Bereich ab wie die vorliegende Richtlinie und sollten daher aufgehoben werden.

Die Maßnahmen zur schrittweisen Errichtung des Binnenmarktes müssen bis zum 31. Dezember 1992 ergriffen werden. Der Binnenmarkt besteht aus einem Raum ohne innere Grenzen, in dem der freie Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Freizügigkeit der Personen gewährleistet wird

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Anwendungsbereich, Inverkehrbringen und freier Verkehr

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für

(2) Geräte, die speziell zur Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sind, fallen nicht unter Absatz 1.

(3) Im Sinne dieser Richtlinie ist ein "gasförmiger Brennstoff" jeder Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15 °C unter einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befindet.

( 4) Im Sinne dieser Richtlinie sind "vorschriftsmäßig verwendete" Geräte solche, die

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die zweckdienlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 aufgeführten Geräte nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vor dem 1. Januar 1991 die auf ihrem Hoheitsgebiet üblichen Gaskategorien und deren dazugehörigen Eingangsdruck mit. Außerdem teilen sie rechtzeitig alle Änderungen mit. Die Kommission sorgt dafür, daß diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

Artikel 3

Die in Artikel 1 aufgeführten Geräte und Ausrüstungen müssen die entsprechenden grundlegenden Anforderungen nach Anhang I erfüllen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die alle Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Konformitätsbewertung gemäß den in Kapitel II festgelegten Verfahren erfüllen und mit der in Artikel 10 vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht untersagen, einschränken oder behindern.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Ausrüstungen nach Artikel 1, denen eine Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 4 beigefügt ist, nicht untersagen, einschränken oder behindern.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten gehen von der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 bei Geräten und Ausrüstungen aus, wenn diese mit folgendem übereinstimmen:

  1. den einschlägigen einzelstaatlichen Normen, in die die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, umgesetzt sind.

    Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der erwähnten einzelstaatlichen Normen;

  2. den einschlägigen einzelstaatlichen Normen nach Absatz 2, sofern in den von diesen Normen erfaßten Bereichen keine harmonisierten Normen bestehen.

( 2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut ihrer einzelstaatlichen Normen nach Absatz 1 Buchstabe b) mit, bei denen sie davon ausgehen, daß sie die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen. Die Kommission leitet den übrigen Mitgliedstaaten diese einzelstaatlichen Normen zu. Sie teilt den Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren die einzelstaatlichen Normen mit, bei denen davon ausgegangen werden kann, daß sie mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 übereinstimmen.

Artikel 6

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 nicht vollständig erfüllen, so befaßt die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe den mit der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuß (im folgenden "Ausschuß" genannt). Der Ausschuß nimmt unverzüglich Stellung.

Nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen aus den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Veröffentlichungen gestrichen werden müssen.

(2) Nach Erhalt der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Mitteilung hört die Kommission den Ausschuß an. Nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten binnen eines Monats mit, ob für die betreffenden einzelstaatlichen Normen die Vermutung der Übereinstimmung gilt. Gilt diese Vermutung, so veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Fundstelle(n) dieser Normen. Außerdem werden sie auch von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 7

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß mit der CE-Kennzeichnung versehene, vorschriftsmäßig verwendete Geräte die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Geräte aus dem Markt zu nehmen oder ihr Inverkehrbringen zu verbieten oder einzuschränken.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über diese Maßnahmen und nennt die Gründe für seine Entscheidung, insbesondere wenn die Nichtübereinstimmung auf folgendes zurückzuführen ist:

  1. Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3, wenn das Gerät nicht den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entspricht;
  2. unrichtige Anwendung der Normen nach Artikel 5 Absatz 1;
  3. Mängel der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen selbst.

(2) Die Kommission konsultiert die betroffenen Parteien umgehend. Stellt sie aufgrund der Konsultation fest, daß die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie unverzüglich den betreffenden Mitgliedstaat sowie die übrigen Mitgliedstaaten.

Wird die Entscheidung nach Absatz 1 durch Mängel der Normen begründet, so befaßt die Kommission nach Anhörung der Beteiligten den Ausschuß innerhalb einer Frist von zwei Monaten, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese beibehalten will, und leitet die Verfahren gemäß Artikel 6 ein.

(3) Trägt das den Vorschriften nicht entsprechende Gerät die CE-Kennzeichnung, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat gegenüber demjenigen, der das Zeichen angebracht hat, die gebotenen Maßnahmen und teilt dies der Kommission sowie den übrigen Mitgliedstaaten mit.

(4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieser Verfahren unterrichtet werden.

1) ABl. Nr. C 42 vom 21.02.1989 S. 5 und ABl. Nr. C 260 13.10.1989 S. 3

2) ABl. Nr. C 158 vom 26.06.1989 S. 218 und ABl. Nr. C 175 vom 16.07.1990.

3) ABl. Nr. C 194 vom 31.07.1989 S. 18.

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