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Regelwerk, EU 1992, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten

(ABl. Nr. L 368 vom 17.12.1992 S. 38;
Beitrittsakte(angepasst durch den Beschl. 95/1/EG, Euratrom, EGKS) - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 21;
Beitrittsakte 2003 - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33;
RL 2006/103/EG - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 344;
RL 2013/22/EU - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356)



Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/106/EWG des Rates im Hinblick auf einen Unterstützungsrahmens für den intermodalen Güterverkehr und der Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Berechnung der Einsparungen bei externen Kosten und die Erhebung aggregierter Daten ID 252393

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Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 und Artikel 84 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 75/130/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr "Schiene/Strasse" zwischen Mitgliedstaaten 4 wurde mehrfach geändert; anläßlich neuerlicher Änderungen ist eine Neufassung dieser Richtlinie im Interesse der Klarheit angebracht.

Der Binnenmarkt bringt ein erhöhtes Verkehrsvolumen mit sich; die Gemeinschaft muß daher das Nötige veranlassen, um ihre Verkehrsressourcen zum Wohle der Allgemeinheit bestmöglich zu nutzen; dies erfordert auch den Einsatz des kombinierten Verkehrs.

Angesichts der zunehmenden Probleme im Zusammenhang mit der Überlastung der Strassen, dem Umweltschutz und der Sicherheit im Strassenverkehr ist es im allgemeinen Interesse notwendig, den kombinierten Verkehr als Alternative zum Strassenverkehr weiter auszubauen.

Durch entsprechende Maßnahmen ist die Möglichkeit zu bieten, die Verkehrstechniken entsprechend dem technischen Fortschritt verkehrsträgerübergreifend unter Berücksichtigung der spezifischen Möglichkeiten und Bedürfnisse der Verkehrsunternehmer und Verkehrsteilnehmer zu entwickeln; diese Maßnahmen sind auf den kombinierten Verkehr Strasse/sonstige Verkehrsträger, d.h. Schiene, Binnen- und Seeschiffahrt auszurichten.

Die Aufhebung aller mengenmässigen Beschränkungen sowie verschiedener im Bereich des Strassentransports noch bestehender einengender Verwaltungsvorschriften fördert eine stärkere Inanspruchnahme des kombinierten Verkehrs.

Damit der kombinierte Verkehr zu einer wirklichen Entlastung der Strassen führt, sollte diese Liberalisierung auf Strassentransporte unterhalb einer bestimmten Streckenlänge beschränkt werden.

Die Liberalisierung der Zu- und Ablauftransporte auf der Strasse im Rahmen des kombinierten Verkehrs ist auf den kombinierten Verkehr mit Strecken auf See auszudehnen, sofern die Seestrecke einen bedeutenden Teil der Gesamtstrecke ausmacht.

Die Kommission sollte alle zwei Jahre und erstmals vor dem 1. Juli 1995 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vorlegen.

Ferner würden Maßnahmen mit Anreizen die Entwicklung des kombinierten Verkehrs fördern; daher sollte die Kraftfahrzeugsteuer für Nutzfahrzeuge nach Maßgabe ihrer Beförderung durch die Bahn gesenkt und die Zu- und Ablauftransporte auf der Strasse von jedwedem Tarifzwang befreit werden.

Der Zugang des Werkverkehrs zum kombinierten Verkehr ist zu erleichtern.

Diese Richtlinie berührt nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungs- und Anwendungsfristen der durch sie neugefassten Richtlinie

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 5 für Beförderungen im kombinierten Verkehr.

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als "kombinierter Verkehr" Güterbeförderungen zwischen Mitgliedstaaten, bei denen der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselaufbau oder der Container von mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Strasse und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer Binnenwasserstrasse oder auf See, sofern diese mehr als 100 km Luftlinie beträgt, zurücklegt, wobei der Strassenzu- oder -ablauf erfolgt:

Artikel 2

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