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Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft
(ABl. Nr. L 57 vom 02.03.1992 S. 27, ber. 1993 L 244 S. 34;
RL 2002/85/EG - ABl. Nr. L 327 vom 04.12.2002 S. 8, ber. 2005 L 77 S. 15)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG zur Ausnahme bestimmter Elektrofahrzeuge der Klasse N2 von der Anforderung zum Einbau und zur Benutzung eines Geschwindigkeitsbegrenzers ID 260320
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Der Rat der europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Eines der Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik ist es, einheitliche Regeln für den grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft festzulegen und die Abwicklung des Verkehrs zu erleichtern.
Die Zunahme des Straßenverkehrs und die damit verbundenen erhöhten Gefahren und schädlichen Auswirkungen stellen alle Mitgliedstaaten vor ernste Probleme der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes.
Aufgrund ihrer starken Motorleistung, die sie zur Überwindung von Steigungen benötigen, können schwere Lastfahrzeuge und Kraftomnibusse auf ebener Strecke mit weit überhöhten Geschwindigkeiten fahren, für die andere Bauteile dieser Fahrzeuge, wie Bremsen und Reifen, nicht ausgelegt sind. Deshalb haben eine Reihe von Mitgliedstaaten für bestimmte Kraftfahrzeugklassen Geschwindigkeitsbegrenzer vorgeschrieben.
Die günstigen Auswirkungen von Geschwindigkeitsbegrenzern auf die Umwelt und den Energieverbrauch, hinsichtlich der Abnutzung von Motor und Reifen sowie der Straßenverkehrssicherheit können durch eine allgemeine Verwendung dieser Vorrichtungen verstärkt werden.
Die Verwendung von Geschwindigkeitsbegrenzern ist nur dann sinnvoll, wenn die Geräte eine technische Vollkommenheit besitzen, mit der die Möglichkeit von Betrugsmanövern mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird.
Entsprechende Vorschriften sollten zunächst nur für schwere Kraftfahrzeuge gelten, die meist im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, und könnten anschließend, je nach den technischen Möglichkeiten und Erfahrungen in den Mitgliedstaaten auf leichte Nutzkraftfahrzeuge ausgedehnt werden.
In einigen Mitgliedstaaten ist vorgesehen, daß ausschließlich für den Transport von gefährlichen Gütern bestimmte Fahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet werden, die auf Höchstgeschwindigkeiten eingestellt sind, welche unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Höchstgeschwindigkeiten liegen. In diesem besonderen Fall sollte den betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Vorschriften für die in ihrem Gebiet zugelassenen Fahrzeuge beizubehalten, da dadurch im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie die Sicherheit im Straßenverkehr und der Zivilschutz der Bevölkerung erhöht werden.
Der Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern in die unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeuge der Klassen M3 und N3, die vor dem Beginn ihrer Anwendung zugelassen wurden und ausschließlich für innerstaatliche Transporte bestimmt sind, könnte namentlich in einigen Mitgliedstaaten übermäßige Kosten hervorrufen. Es ist daher erforderlich, daß diese Mitgliedstaaten die Anwendung der Artikel 2 und 3 dieser Richtlinie auf die betreffenden Fahrzeuge später vornehmen können.
Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten im Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzungen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als "Kraftfahrzeuge" alle zur Benutzung im Straßenverkehr bestimmten motorgetriebenen Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die zu den Klassen M2, M3, N2 oder N3 gehören.
Die Klassen M2, M3, N2 und N3 entsprechen den im Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG 4 des Rates festgelegten Begriffsbestimmungen.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 im Sinne des Artikels 1 nur dann im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, der so eingestellt ist, dass das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht überschreiten kann
Fahrzeuge der Klasse M3 mit einem Hoechstgewicht von mehr als 10 Tonnen, die vor dem 1. Januar 2005 zugelassen wurden, dürfen weiterhin mit einer Einrichtung ausgestattet sein, bei der die Hoechstgeschwindigkeit auf 100 km/h eingestellt ist.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kraftfahrzeuge der Klassen N2 und N3 nur dann im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, der so eingestellt ist, dass das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h nicht überschreiten kann.
(Stand: 20.03.2026)
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