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Regelwerk, EU 1993, Wirtschaft - EU Bund

Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft

(ABl. Nr. L 9 vom 15.01.1993 S. 33;
Entsch. 94/43/EG - ABl. Nr. L 23 vom 28.01.1994 S. 33;
Entsch. 94/305/EG - ABl. Nr. L 133 vom 28.05.1994 S. 50;
Entsch. 96/32/EG - ABl. Nr. L 9 vom 12.01.1996 S. 9;
Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens - ABl. Nr. L C 241 vom 29.08.1994 S. 21;
angepasst durch den Beschl. 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates - ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1995 S.1;
Entsch. 2003/279/EG - ABl. Nr. L 101 vom 23.04.2003 S.14;
VO (EG) 136/2004 - ABl. Nr. L 21 vom 28.01.2004 S. 11aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. VO (EG) 136/2004

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 1, zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG 2, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Grundregeln für die Dokumentenprüfungen, die Nämlichkeitskontrollen, die Warenuntersuchungen sowie für die im Anschluss an letztere zu treffenden Folgemaßnahmen sind damit erlassen. Jetzt bedarf es noch ergänzender Bestimmungen, um ein harmonisiertes zuverlässiges Verfahrens festzulegen und das neue Veterinärkontrollsystem für aus Drittländern stammende Erzeugnisse einsatzbereit zu machen.

Die Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen stützen sich auf einen Abgleich der vom Einführer übermittelten Angaben mit den Anforderungen aus der Gesetzgebung (Dokumentenprüfung) bzw. auf einen Abgleich zwischen dem in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnis und den übermittelten Angaben (Nämlichkeitskontrolle). Beide Kontrollen werden entsprechend bestimmten Durchführungsvorschriften vorgenommen. Das gleiche gilt für die Warenuntersuchungen der Erzeugnisse. Art und Ergebnis aller genannten Kontrollen müssen in einer Bescheinigung festgehalten werden.

Um ein reibungsloses Funktionieren des neuen Systems zu gewährleisten, empfiehlt es sich daher, für sämtliche Angaben zu einem Erzeugnis ein Dokument nach einem festgelegten Muster zu verwenden.

Die Verbringung von Erzeugnissen, die nur zu anderen Zwecken als zum Verzehr verwendet werden dürfen, muss im Rahmen eines bereits bestehenden geeigneten Gemeinschaftsverfahrens erfolgen.

Von bestimmten Veterinärkontrollen ausgenommen sind Erzeugnisse, die sich im Gepäck von Reisenden befinden und für den eigenen Verbrauch bestimmt sind, sowie Erzeugnisse, die in kleinen Mengen an Privatpersonen gesendet werden. Für Sendungen von Erzeugnissen, die unter diese Ausnahmeregelungen fallen, ist jedoch ein Höchstgewicht festzusetzen.

Bestimmte pflanzliche Erzeugnisse können durch die Verbreitung ansteckender Krankheiten ein Risiko für die Tiergesundheit darstellen und müssen daher Veterinärkontrollen unterzogen werden. Es ist erforderlich, ein Verzeichnis dieser Erzeugnisse sowie ein Verzeichnis der Drittländer oder Regionen von Drittländern zu erstellen, die für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft zugelassen werden können.

Führt ein Mitgliedstaat Erzeugnisse in ein Drittland aus und wird die Sendung von diesem zurückgewiesen, so ist für den Fall, dass die Erzeugnisse über das Gebiet der Gemeinschaft in den betreffenden Mitgliedstaat zurück verbracht werden, die Behörde dieses Mitgliedstaats für die erforderlichen Kontrollmaßnahmen zuständig.

Entsprechend Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 90/675/ EWG können die Mitgliedstaaten über den Aufschub bestimmter Veterinärkontrollen bis zum Erreichen des Bestimmungslandes zweiseitige Vereinbarungen treffen. Es ist dabei sicherzustellen, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die in dieser Richtlinie erwähnten Veterinärkontrollen in gewisser Hinsicht ausgeführt werden.

Die Verfahren für Erzeugnisse, die in einer Freizone, in einem Freilager oder in einem Zollager gelagert oder von einem Drittland durch das Gebiet der Gemeinschaft zu einem anderen Drittland verbracht werden, werden in einer gesonderten Entscheidung behandelt.

Abweichungen für die Untersuchung von Fisch, der aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt wird, werden Gegenstand einer späteren Durchführungsentscheidung sein.

Bestimmte Regelungen für die Probenentnahme und die Untersuchung der verschiedenen Arten von Erzeugnissen werden Gegenstand einer gesonderten Durchführungsentscheidung sein.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses

-hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Dokumentenprüfungen und die Nämlichkeitskontrollen müssen entsprechend Anhang A durchgeführt werden.

(2) Die Einführer oder ihre Vertreter müssen das tierärztliche Personal der Grenzkontrollstelle unter Verwendung eines Dokuments nach Muster des Anhangs B im voraus über das Eintreffen der Erzeugnisse unterrichten. Dieses Dokument ist in vierfacher Ausfertigung (Original und drei Kopien) vorzulegen. Es obliegt dem Einführer bzw. seinem Vertreter,

(3) Das Dokument nach Muster des Anhangs B muss mindestens in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, über dessen Grenzkontrollstelle die aus Drittländern kommenden Erzeugnisse in das Gebiet der Gemeinschaft gelangen, und in der/den Amtssprache(n) des Bestimmungslandes der Sendung abgefasst sein.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 sind die Angaben, die auf dem Dokument nach Muster des Anhangs B entsprechend zu machen sind, mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats auf dem Telekommunikationsweg oder durch andere Wege der Datenübertragung vorab zu übermitteln.

Artikel 2

Die Warenuntersuchungen, Laboruntersuchungen und amtlichen Probenanalysen müssen gemäß den Anhängen C und D durchgeführt werden.

Artikel 3

(1) Nach Durchführung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Kontrollen muss Spalte 2 des Dokuments nach Muster des Anhangs B unter der Verantwortlichkeit des amtlichen Tierarztes der Grenzkontrollstelle ausgefüllt und das Dokument von ihm unterzeichnet werden. Daraufhin wird das Original der Zolldienststelle der Grenzkontrollstelle oder des Ortes der Warenuntersuchung übermittelt. Eine Kopie geht an den Einführer oder seinen Vertreter, die zweite Kopie wird in der Grenzkontrollstelle aufbewahrt.

(2) Der amtliche Tierarzt zieht die Originale der Gesundheits- oder Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die die Sendung begleiten, ein und verwahrt diese Papiere ebenso wie das entsprechende Dokument nach Muster des Anhangs B mindestens drei Jahre lang.

Artikel 4

(1) Wird die Verbringung der Erzeugnisse in das Gebiet der Gemeinschaft aufgrund der Ergebnisse der Veterinärkontrollen verweigert, so beschließt die zuständige Behörde nach Anhörung des Einführers bzw. seines Vertreters schnellstmöglich die Rücksendung oder Vernichtung der Sendung.

(2) Falls die zuständige Behörde entscheidet, die Sendung unschädlich zu beseitigen, hat sie die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Sendung und das Verfahren der unschädlichen Beseitigung zu jeder Zeit unter amtlicher Kontrolle verbleibt. Die unschädliche Beseitigung ist entweder in den Einrichtungen der betreffenden Grenzkontrollstelle oder in geeigneten Einrichtungen in nächster Nähe dieser Grenzkontrollstelle durchzuführen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde in Anwendung des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates billigen, dass Erzeugnisse, die zu anderen Zwecken als zum Verzehr verwendet werden, eingeführt werden dürfen, soweit diese Erzeugnisse obligatorisch unter der Kontrolle der zuständigen Behörde in Betriebe verbracht und behandelt werden, die eine Zulassung im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG 3 besitzen. Überdies wird die für den zugelassenen Betrieb zuständige Behörde des Bestimmungsortes durch das System ANIMO oder in Erwartung der vollständigen Verfügbarkeit dieses Systems durch Telekommunikation oder andere Systeme der Datenübermittlung über diese Verbringung unterrichtet.

(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebenen Verfahren werden auch dann angewendet, wenn Kontrollen der zuständigen Behörde an der Grenzübergangsstelle Beanstandungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 90/675/EWG ergeben. Maßregelungen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 2 können jedoch nur durch den amtlichen Tierarzt der nächstgelegenen Grenzkontrollstelle getroffen werden. Alle zurückgewiesenen Sendungen sind unverzüglich mittels des SHIFT-Systems oder in Erwartung der vollständigen Verfügbarkeit dieses Systems durch Telekommunikation oder durch andere Systeme der Datenübermittlung anzuzeigen.

Artikel 5

(1) Unbeschadet spezifischer Gemeinschaftsvorschriften für bestimmte Erzeugnisse unterliegen die in Artikel 14 Absatz 1 Ziffern i), ii) und iv) der Richtlinie 90/675/EWG genannten Erzeugnisse nicht den in Kapitel 1 dieser Richtlinie festgelegten systematischen Veterinärkontrollen, sofern die Menge 1 Kilogramm nicht übersteigt und sie für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Es müssen jedoch alle Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass nur Erzeugnisse aus zugelassenen Drittländern oder zugelassenen Regionen von Drittländern in die Gemeinschaft verbracht werden.

(2) Die bezüglich der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit geltenden Vorschriften der Gemeinschaftsregelung, oder, falls diese fehlen, der einzelstaatlichen Regelung werden durch Absatz 1 nicht berührt.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Kleinsendungen tierischer Erzeugnisse bis zu einem Gewicht von maximal 5 kg, die nicht unter die Richtlinie 72/462/EWG 4 fallen und die von Grönland bzw. den Färöer-Inseln nach Dänemark versandt werden und zum direkten Verzehr durch Privatpersonen bestimmt sind.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für die bei der Sportfischerei in Norwegen oder Russland gefangenen Fische bis zu einem Gewicht von höchstens 15 kg oder - unabhängig von ihrem Gewicht - für einzelne Fische, die Reisende beim Grenzübertritt nach Finnland oder Schweden in ihrem persönlichen Gepäck mitführen und die zum direkten Verzehr durch Privatpersonen bestimmt sind.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten unterziehen die in Anhang E genannten pflanzlichen Erzeugnisse Veterinärkontrollen gemäß Artikel 1 Absatz 1.

(2) Die Mitgliedstaaten billigen die Einfuhr der in Anhang E genannten pflanzlichen Erzeugnisse ausschließlich aus in Anhang F aufgeführten Drittländern oder Regionen von Drittländern, sofern Einfuhren aus diesen Drittländern oder Regionen nicht untersagt sind.

(3) Die in Artikel 16 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Erzeugnisse pflanzlicher Herkunft anzuwenden, falls die Veterinärkontrolle ergibt, dass sie nicht den Bedingungen dieser Entscheidung entsprechen.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist ab dem 1. Januar 1993 anwendbar.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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Durchführungsvorschriften für die Dokumentenprüfung und die Nämlichkeitskontrolle von Erzeugnissen aus Drittländern  Anhang A
  1. Die zuständige Behörde prüft für jede Sendung von Erzeugnissen deren zoll-rechtliche Zweckbestimmung.
  2. Die eine Sendung aus Drittländern begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente über die Tiergesundheit und/oder über die Genusstauglichkeit werden einer Kontrolle unterzogen. Im einzelnen wird geprüft, ob die Bescheinigung/das Dokument
    1. als Original vorliegt;
    2. ein Drittland oder eine Region eines Drittlandes betrifft, das zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bzw. bei nicht harmonisierten Erzeugnissen in den betreffenden Mitgliedstaat zugelassen ist;
    3. inhaltlich und äußerlich dem Muster entspricht, das für das betreffende Erzeugnis und Drittland festgelegt wurde;
    4. aus einem einzigen Blatt besteht;
    5. vollständig ausgefüllt wurde;
    6. zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, der mit der Verladung der Erzeugnisse zur Ausfuhr in die Gemeinschaft in Zusammenhang steht;
    7. für einen einzigen Empfänger ausgestellt ist;
    8. sich auf einen Betrieb bezieht, der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bzw. bei nicht harmonisierten Erzeugnissen in den betreffenden Mitgliedstaat zugelassen ist;
    9. in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wird;
    10. die Unterschrift des amtlichen Tierarztes oder falls zulässig eines amtlichen Vertreters der zuständigen Behörde, einen gut leserlichen Aufdruck mit dessen Namen und Amtsbezeichnung trägt sowie das amtliche Siegel des Drittlands in einer anderen Farbe als die übrige Schrift auf der Bescheinigung oder den Dokumenten aufgebracht ist;
    11. inhaltsmäßig den Angaben des der Sendung zugehörigen Dokuments nach Muster des Anhangs B entspricht.
  3. Es ist erforderlich, durch Augenscheinnahme festzustellen, dass die Erzeugnisse den Angaben auf den die Sendung begleitenden Bescheinigungen bzw. Dokumenten entsprechen. Kontrolliert werden u.a.
    1. die Verplombung der Transportmittel, sofern vorgeschrieben;
    2. bei allen Arten von Erzeugnissen das Vorhandensein und die Übereinstimmung der amtlichen Stempel, Genusstauglichkeitskennzeichnung oder sonstigen Kennzeichnung zur Identifizierung des Ursprungslandes und - betriebes mit dem Stempeln oder sonstigen Zeichen auf der Bescheinigung oder dem Dokument,
    3. bei abgepackten Erzeugnissen überdies die veterinärrechtlich vorgeschriebene Etikettierung.

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  Anhang B

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Durchführungsvorschriften für die Warenuntersuchung von Erzeugnissen  Anhang C


  1. Die Warenuntersuchung einer Sendung von Erzeugnissen hat so zu erfolgen, dass die erforderlichen Einzelkontrollen zufriedenstellend durchgeführt werden können.
  2. Jede Sendung wird auf Einhaltung der Vorschriften für Transportbedingungen und Transportmittel überprüft. Dabei ist insbesondere festzustellen,
    1. ob die Temperatur den gemeinschaftlichen bzw. in Ermangelung solcher den einzelstaatlichen Vorschriften für die betreffenden Erzeugnisse entspricht, falls Temperaturvorschriften festgelegt sind;
    2. ob die Transportbedingungen die Erzeugnisse in vorschriftsmäßigem Zustand belassen haben;
    3. ob keine Anzeichen vorliegen, die auf Anomalien während des Transports hindeuten.
  3. Es ist zu prüfen, ob die Erzeugnisse den Angaben auf der Bescheinigung entsprechen. Kontrolliert wird insbesondere,
    1. ob z.B. angesichts des festzustellenden Gewichts eines Packstücks oder einer Packung die in der Bescheinigung angegebene Packstückzahl dem Gewicht der Sendung entspricht;
    2. ob bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die gemeinschaftlichen (bzw. in Ermangelung solcher die einzelstaatlichen) Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des Zustandes, der Kennzeichnung und/ oder der Etikettierung eingehalten wurden.
  4. Jede Sendung ist einer Warenuntersuchung zu unterziehen, um zu kontrollieren, ob nach Öffnung der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Beschaffenheit und Art der Erzeugnisse den Bedingungen entspricht, die für dieses Erzeugnis aufgrund der vertikalen Richtlinien, oder falls diese noch ausstehen, aufgrund der entsprechenden nationalen Gesetzgebung gelten.

    Zur Feststellung von Anomalien, die das Erzeugnis für die Verwendung, der es laut Bescheinigung bzw. Begleitdokument zugeführt werden soll, untauglich machen würden, ist jede Sendung einer organoleptischen Prüfung, insbesondere einer Augenscheinnahme, zu unterziehen. Diese Untersuchungen betreffen grundsätzlich 1 % der Packstücke bzw. Packungen, jedoch mindestens 2 und höchstens 10 Packstücke/Packungen. Bei losen Erzeugnissen wird die Prüfung an mindestens 5 über die Sendung verteilten separaten Stichproben vorgenommen.

    Gleichwohl steht es dem amtlichen Tierarzt während der Untersuchung der Erzeugnisse frei, von dem vorstehenden Maximum der zu untersuchenden Packstücke abzuweichen.

    Über die vorgenannten Warenuntersuchungen hinaus ist die Genusstauglichkeit von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen zu prüfen. Die Kontrolle umfasst auf jeden Fall

  5. Der Tierarzt ordnet, sofern er dies für nötig hält, außerdem alle erforderlichen zusätzlichen Untersuchungen an, um zu überprüfen, ob die Erzeugnisse den einschlägigen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Einfuhr- oder Handelsvorschriften entsprechen.
  6. Im Zweifelsfalle sind die Erzeugnisse nach vollständiger Entladung der Sendung zusätzlicher Waren- und Laboruntersuchungen zu unterziehen, insbesondere einer Untersuchung zur Bestimmung der Tierart.
  7. Neben den in Artikel 3 dieser Entscheidung genannten Formalitäten trifft der Veterinärdienst alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um die von ihm an den einzelnen Sendungen vorgenommenen Eingriffe kenntlich zu machen. Dies gilt insbesondere für solche Sendungen, die der Warenuntersuchung unterzogen worden sind. Hierzu werden insbesondere alle untersuchten Packungen wieder verschlossen und amtlich abgestempelt sowie alle geöffneten Behältnisse wieder verplombt, wobei die Plomben-Nummer auf dem Dokument nach Muster des Anhangs B und in den Bescheinigungen und Begleitdokumenten anzugeben ist.

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Durchführungsvorschriften für Laboruntersuchungen von Erzeugnissen  Anhang D


  1. In Erwartung der Genehmigung gemeinschaftlicher Überwachungspläne hat jeder Mitgliedstaat die zur Einfuhr angemeldeten Sendungen von Erzeugnissen einem Überwachungsplan zu unterwerfen, um die Einhaltung der gemeinschaftlichen bzw. in Ermangelung solcher der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu überprüfen und insbesondere Rückstände, Krankheitserreger oder sonstige für Mensch und Tier oder für die Umwelt gefährliche Stoffe zu ermitteln.

    Dieser Überwachungsplan hat die Beschaffenheit der Erzeugnisse und den damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen.

    In allen Fällen unterrichtet der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle, an der eine Erhebung im Rahmen dieses Überwachungsplanes durchgeführt worden ist, die für den Bestimmungsort zuständige Behörde. Die Erhebung ist in dem Dokument nach Muster des Anhangs B zu erwähnen, mit dem bestätigt wird, dass die Veterinärkontrollen durchgeführt worden sind. Falls jedoch die Erhebung unter der Annahme des Vorhandenseins einer Substanz oder eines Krankheitserregers, die/der eine mittel- oder unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, kann der amtliche Tierarzt der zuständigen Grenzkontrollstelle, an der die Erhebung durchgeführt worden ist, oder die für den Bestimmungsort unterrichtete, zuständige Behörde das Inverkehrbringen der Sendung verschieben, bis die Ergebnisse der Laboruntersuchung vorliegen.

    Jeder Mitgliedstaat hat die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über positive Ergebnisse, die während der Ausführung des Stichprobenplanes gefunden wurden, zu unterrichten.

  2. Falls die zuständige Behörde insbesondere nach der Untersuchung der Sendung oder auf der Grundlage der erhaltenen Informationen anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission oder noch aufgrund eines unbefriedigenden Ergebnisses der Untersuchung einer vorangegangenen Sendung entscheidet, noch eine Laboruntersuchung durchzuführen, darf die Sendung nur unter der Bedingung zum Bestimmungsort versandt werden, dass die Laboruntersuchung mit zufriedenstellenden Ergebnissen abgeschlossen wurde. Zwischenzeitlich verbleibt die Sendung unter der Kontrolle des verantwortlichen Tierarztes der Grenzkontrollstelle, die die Veterinärkontrollendurchgeführt hat.

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Pflanzliche Erzeugnisse, die Veterinärkontrollen unterliegen  Anhang E
  1. Stroh
  2. Heu

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  Verzeichnis von Drittländern oder Regionen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Heu und Stroh zulassen Anhang F

Australien
Bulgarien
Chile
Estland

Grönland
Island
Kanada
Kroatien
Lettland
Litauen
Malta
Neuseeland
Norwegen

Polen

Republik Südafrika (ausgenommen das MKS-Seuchengebiet in der veterinärhygienisch überwachten Region Nord- und Osttransvaal, im Distrikt Ingwavuma, in der veterinärhygienisch überwachten Region Natal und im Grenzgebiet zu Botsuana östlich des 28. Längengrads)

Rumänien

Schweiz
Slowenien
Tschechoslowakei
Ungarn
USA
Weißrussland
Zypern

_______________

1) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1990 S. 1.

2) ABl. Nr. L 243 vom 25.08.1992 S. 27.

3) ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990 S. 51.

4) ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972 S. 28.

ENDE

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