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Stand: VO (EG) 2557/2001 ABl. Nr. L 349 vom 31.12.2001)
Anhang V
zu VO (EWG) 259/93

Einleitende Bemerkungen

  1. Anhang V gilt unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, und der Richtlinie 91/689/EWG.
  2. Dieser Anhang besteht aus drei Teilen, wobei die Teile 2 und 3 nur gelten, wenn Teil 1 keine Anwendung findet. Um festzustellen, ob ein Abfall unter Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 fällt, muß daher zuerst geprüft werden, ob er in Teil 1 des Anhangs V aufgeführt ist; wenn das nicht der Fall ist, ob er in Teil 2 erfasst ist, und wenn das nicht zutrifft, ob er in Teil 3 erfaßt ist.

    Teil 1 ist in zwei Abschnittte unterteilt: Liste A enthält Abfälle, die im Sinne des Basler Übereinkommens als gefährlich gelten und daher unter das Ausfuhrverbot fallen, Liste B enthält Abfälle, die nicht unter das Ausfuhrverbot fallen.

    Ist ein Abfall in Teil 1 erfaßt, muß geprüft werden, ob er in Liste A oder B aufgeführt ist. Nur wenn ein Abfall weder in Liste a noch in Liste B von Teil 1 erscheint, muss geprüft werden, ob er in Teil 2 oder 3 aufgeführt ist. Trifft das zu, fällt er unter das Ausfuhrverbot.

  3. Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen auf der Grundlage einer vom Besitzer der Abfälle vorzulegenden Bescheinigung festlegen, dass ein bestimmter in diesem Anhang aufgeführter Abfall von dem Ausfuhrverbot gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 (geänderte Fassung) auszunehmen ist, wenn er keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigenschaften aufweist, wobei hinsichtlich der Nummern H3 bis H8 , H10 und H11 des genannten Anhangs die Grenzwerte der Entscheidung 2000/532/EG des Rates zu berücksichtigen sind.
     
    In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat vor seiner Entscheidung das vorgesehene Einfuhrland.
    Die Mitgliedstaaten teilen derartige Fälle außerdem der Kommission vor Ende jeden Kalenderjahres mit. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiter. Aufgrund dieser Informationen kann die Kommission Stellung nehmen und ggf. dem Ausschuß des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG Vorschläge im Hinblick auf eine Anpassung von Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates unterbreiten.
  4. Auch wenn ein Abfall nicht in Anhang V aufgeführt ist, oder wenn er in Teil 1, Liste B, aufgeführt ist, kann er unter besonderen Voraussetzungen als gefährlich eingestuft werden und unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 in ihrer geänderten Fassung fallen, wenn er eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG beschriebenen Eigenschaften aufweist, wobei für H3 bis H8, H10 und H11 des genannten Anhangs die Grenzwerte der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission in ihrer geänderten Fassung zu berücksichtigen sind, wie in Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689/EWG und in der Überschrift von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vorgesehen.

    In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat vor seiner Entscheidung das vorgesehene Einfuhrland. Die Mitgliedstaaten teilen derartige Fälle außerdem der Kommission vor Ende jeden Kalenderjahres mit. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiter.Aufgrund dieser Informationen kann die Kommission Stellung nehmen und ggf. dem Ausschuss des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG Vorschläge im Hinblick auf eine Anpassung von Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates unterbreiten.

Teil 1

Verzeichnis A
(Anlage VIII des Basler Übereinkommens)

 

A1. Metalle und metallhaltige Abfälle
A1010 Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:
-Antimon
-Arsen
-Beryllium
-Cadmium
-Blei
-Quecksilber
-Selen
-Tellur
-Thallium
jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle.
A1020 Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen folgendes enthalten:
- Antimon; Antimonverbindungen
- Beryllium; Berylliumverbindungen
- Cadmium; Cadmiumverbindungen
- Blei; Bleiverbindungen
- Selen; Selenverbindungen
- Tellur, Tellurverbindungen
A1030 Abfälle, die als Bestandteile oder Verunreinigungen folgendes enthalten:
- Arsen; Arsenverbindungen
- Quecksilber; Quecksilberverbindungen
- Thallium; Thalliumverbindungen
A1040 Abfälle, die als Bestandteile folgendes enthalten:
- Metallcarbonyle
- Chrom(VI)-Verbindungen
A1050 Galvanikschlämme
A1060 Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle
A1070 Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.
A1080 Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei- und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen
A1090 Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht
A1100 Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen
A1110 Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1120 Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1130 Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen
A1140 Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren
A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B 1 aufgeführt sind
A1160 Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert
A1170 Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden
A1180 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten 2, die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste a aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser, PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (z.B. Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B1110) 3


A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können
A2010 Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern
A2020 Abfälle von anorganischen - flüssigen oder schlammförmigen - Fluorverbindungen, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2030 Abfälle von Katalysatoren, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2040 Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2080)
A2050 Asbestabfälle (Staub und Fasern)
A2060 Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2050)


A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können
A3010 Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen
A3020 Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind
A3030 Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchem bestehen oder mit solchem verunreinigt sind
A3040 Abfälle von (Wärmeübertragungs-) Heizflüssigkeiten
A3050 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen/ Klebstoffen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4020)
A3060 Nitrocelluloseabfälle
A3070 Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen
A3080 Etherabfälle, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A3090 Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3100)
A3100 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI) -Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3090)
A3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3110)
A3120 FLUFF - Shredderleichtfraktion
A3130 Abfälle von phosphororganischen Verbindungen
A3140 Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen der in der Liste B aufgeführten Abfälle
A3150 Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln
A3160 Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln
A3170 Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)
A3180 Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von> 50 mg/kg 4
A3190 bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlungvon organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)

  

A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
A4010 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A4020 Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d.h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen
A4030 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln einschließlich Abfälle von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten 5 ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind
A4040 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung chemischer Holzschutzmittel 6
A4050 Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:
-anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide
-organische Cyanide
A4060 Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen
A4070 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle, B4010
A4080 Abfälle explosiver Art (ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle)
A4090 Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen der in dem entsprechendem Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2120)
A4100 Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A4110 Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus ihnen bestehen oder mit ihnen verunreinigt sind:
-alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
-alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen
A4120 Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind
A4130 Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
A4140 Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum 5 überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind
A4150 Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen aud die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind
A4160 In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2060)


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