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Regelwerk, EU 1994, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

(ABl. Nr. L 237 vom 10.09.1994 S. 13;
VO (EG) 1333/2008 - ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 33der VO (EG) 1333/2008

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags 4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verwendung von Farbstoffen in Lebensmitteln behindern den freien Verkehr mit Lebensmitteln. Sie können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen.

Oberstes Gebot bei der Ausarbeitung von Vorschriften über diese Lebensmittelzusatzstoffe und die Bedingungen ihrer Verwendung sollte der Schutz und die Unterrichtung des Verbrauchers sein.

Ein Lebensmittelzusatzstoff darf nur dann verwendet werden, wenn dies nachweislich technologisch notwendig und gesundheitlich unbedenklich ist.

Farbstoffe werden verwendet, um das ursprüngliche Erscheinungsbild von Lebensmitteln wiederherzustellen, deren Farbe durch Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Vertrieb mit nachteiligen Folgen für die optische Akzeptanz beeinträchtigt worden ist.

Farbstoffe werden dazu verwendet, Lebensmittel optisch ansprechender zu machen, einen normalerweise mit einem
bestimmten Lebensmittel verbundenen Geschmack leichter erkennbar zu machen und normalerweise farblose Lebensmittel zu färben.

Bestimmte Farbstoffe zur Kennzeichnung der Genußtauglichkeit von Fleisch durch den amtlichen Tierarzt gemäß der Richtlinie 91/497/EWG 5, insbesondere gemäß Anhang I Kapitel XI, sind einzubeziehen.

Für die Verzierung von Eiern oder für Stempelaufdrucke auf Eiern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 6 sollten nur die durch diese Richtlinie zugelassenen Farbstoffe verwendet werden.

Farbstoffe werden dazu verwendet, bereits in Lebensmitteln vorhandene Farben zu verstärken.

Es ist allgemein anerkannt, daß unverarbeitete Lebensmittel und bestimmte andere Grundlebensmittel frei von Lebensmittelzusatzstoffen sein sollten.

Aufgrund der jüngsten wissenschaftlichen und toxikologischen Erkenntnisse über Zusatzstoffe sind einige dieser Stoffe nur bei bestimmten Lebensmitteln und unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen.

Es ist erforderlich, strenge Bestimmungen für die Verwendung von Zusatzstoffen in Säuglings- und Kleinkindernahrung zu erlassen.

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß ist zu den Stoffen gehört worden, die bisher noch nicht Gegenstand einer Vorschrift der Gemeinschaft sind.

Für die Entscheidung, ob ein Lebensmittel zu einer bestimmten Kategorie gehört, sollte der Ständige Lebensmittelausschuß angehört werden.

Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 7.

Nach dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 89/107/EWG werden die Änderung bereits bestehender Reinheitskriterien für färbende Stoffe sowie neue Spezifikationen für solche Stoffe vorgeschlagen, für die keine Reinheitskriterien festgelegt sind.

Zum Schutz der Verbraucher sollte die Gemeinschaft Untersuchungen fördern, die sich mit den möglichen (einschließlich der kumulativen und synergistischen) Auswirkungen von Lebensmittelfarbstoffen, vor allem derjenigen, deren Unschädlichkeit umstritten ist, auf die menschliche Gesundheit befassen

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Rahmen der Globalrichtlinie im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 89/107/EWG.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind Farbstoffe Stoffe, die einem Lebensmittel Farbe gehen oder die Farbe in einem Lebensmittel wiederherstellen; hierzu gehören natürliche Bestandteile von Lebensmitteln sowie natürliche Ausgangsstoffe, die normalerweise weder als Lebensmittel noch als charakteristische Lebensmittelzutaten verwendet werden.

Zubereitungen aus Lebensmitteln und anderen natürlichen Ausgangsstoffen, die durch physikalische und/oder chemische Extraktion gewonnen werden, durch die die Pigmente im Hinblick auf ihre ernährungsphysiologischen oder aromatisierenden Bestandteile selektiv extrahiert werden, gelten als Farbstoffe im Sinne dieser Richtlinie.

(3) Die folgenden Stoffe gelten jedoch nicht als Farbstoffe im Sinne dieser Richtlinie:

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