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Einzelprüfung
(Modul G)
Anhang X
1. Die Einzelprüfung ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb sich vergewissert und erklärt, daß der in Verkehr gebrachte Aufzug, für den die Konformitätsbescheinigung nach Nummer 4 ausgestellt wurde, die Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Der Montagebetrieb bringt die CE-Kennzeichnung im Fahrkorb des Aufzugs an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus.

2. Der Montagebetrieb beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Einzelprüfung.

Der Antrag enthält folgendes:

3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie sowie das Verständnis des Entwurfs, des Einbaus und der Funktionsweise des Aufzugs zu ermöglichen.

Soweit dies für die Bewertung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unterlagen folgendes enthalten:

4. Um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie sicherzustellen, prüft die benannte Stelle die technischen Unterlagen und den Aufzug und führt Prüfungen gemäß den in Artikel 5 der Richtlinie genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durch.

Wenn der Aufzug den Bestimmungen der Richtlinie entspricht, bringt die benannte Stelle ihre Kennummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III an oder läßt sie anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.

Die benannte Stelle füllt die entsprechenden Seiten des in Anhang I Nummer 6.2 genannten Wartungshefts aus.

Falls die benannte Stelle die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung verweigert, muß sie dies ausführlich begründen und Maßnahmen zur Herstellung der Konformität empfehlen. Wenn der Montagebetrieb erneut die Durchführung dieser Prüfung beantragt, muß er dies bei derselben benannten Stelle tun.

5. Die Konformitätsbescheinigung, die Unterlagen und der Schriftverkehr in bezug auf die Einzelprüfungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

6. Der Montagebetrieb bewahrt nach Inverkehrbringen des Aufzugs zehn Jahre lang zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätsbescheinigung auf.

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Konformität mit der Bauart mit Stichprobenartiger Prüfung
(Modul C)
Anhang XI
1. Die Überprüfung der Konformität mit der Bauart ist das Verfahren, bei dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sich vergewissert und erklärt, daß die Sicherheitsbauteile der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen der für sie geltenden Richtlinien erfüllen sowie dem Aufzug, in den sie sachgemäß eingebaut sind, gestatten, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie zu erfüllen.

Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus.

2. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Sicherheitsbauteile mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleistet.

3. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der EG-Konformitätserklärung zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils auf.

Sind weder der Hersteller der Sicherheitsbauteile noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen der Sicherheitsbauteile auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

4. Eine vom Hersteller der Sicherheitsbauteile gewählte benannte Stelle führt in beliebigen Abständen stichprobenartige Prüfungen der Sicherheitsbauteile durch oder läßt diese durchführen. Eine von der benannten Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe der fertiggestellten Sicherheitsbauteile wird untersucht; ferner werden geeignete Prüfungen gemäß den in Artikel 5

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