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Regelwerk, EU 1996, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 335 vom 24.12.1996 S. 43)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die "Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße", insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die geänderte Fassung der Anlagen a und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, üblicherweise "ADR" genannt, sollte der Richtlinie 94/55/EG als Anlagen A und B beigefügt werden und nicht nur für den grenzüberschreitenden Verkehr, sondern auch für den Verkehr innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten gelten.

Die Anlagen zur Richtlinie 94/55/EG enthalten das ab 1. Januar 1995 gültige ADR, das inzwischen in sämtlichen Amtssprachen erschienen ist 1.

Das ADR wird alle zwei Jahre überarbeitet. Daher wird ab 1. Januar 1997 eine aktualisierte Fassung in Kraft treten.

Nach Artikel 8 sind sämtliche Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den unter die Richtlinie fallenden Gebieten und an die neuen Bestimmungen notwendig sind, nach dem Verfahren des Artikels 9 zu beschließen.

Es ist notwendig, den Sektor an die neuen ADR-Bestimmungen anzupassen und die Anhänge der Richtlinie 94/55/EG entsprechend zu ändern.

Die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der in Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG genannt ist

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

1. Anhang A:

Die Richtlinie 94/55/EG wird wie folgt geändert:

"Anlage a enthält die Bestimmungen der ab 1. Januar 1997 geltenden Randnummern 2000 bis 3 999 der Anlage a des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), wobei das Wort "Vertragspartei" durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt wird.

NB: Sobald die Fassung von 1997 zur Änderung des kodifizierten Texts von 1995 der Anlage a des ADR in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt, wird sie veröffentlicht."

2. Anhang B:

"Anlage B enthält die Bestimmungen der ab 1. Januar 1997 geltenden Randnummern 10.000 bis 270.000 der Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), wobei das Wort "Vertragspartei" durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt wird.

NB: Sobald die Fassung von 1997 zur Änderung des kodifizierten Texts von 1995 der Anlage B des ADR in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt, wird sie veröffentlicht."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1997 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 1996

1) ABl. Nr. L 275 vom 28.10.1996 S. 1.

ENDE

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