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Regelwerk, EU 1997, Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans

(ABl. Nr. L 174 vom 02.07.1997 S. 1;
VO (EG) Nr. 1040/2003 - ABl. Nr. L 151 vom 19.06.2003 S. 21;
VO (EG) Nr. 1/2005 - ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S. 1 Inkrafttreten Anwenden)



Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates

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Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum besseren Schutz bestimmter Arten von Tieren beim Transport sind in der Richtlinie 91/628/EWG die Hoechstfahrtzeiten festgelegt, nach deren Ablauf die Tiere zum Füttern, Tränken und Ruhen für mindestens 24 Stunden entladen werden müssen, bevor der Transport fortgesetzt werden kann.

Diese obligatorischen Unterbrechungen des Langstreckentransports von Tieren finden an Kontrollstellen statt.

Es sind in der gesamten Gemeinschaft geltende Kriterien für Kontrollstellen festzulegen, damit optimale Bedingungen für das Wohlbefinden der diese Kontrollstellen passierenden Tiere gewährleistet werden und bestimmten leichteren gesundheitlichen Problemen der Tiere Rechnung getragen werden kann.

Um den Betrieb der Kontrollstellen und die passierenden Tiere und Fahrzeuge leichter kontrollieren zu können, sollten Register und bestimmte andere Verwaltungsformalitäten vorgesehen werden.

Damit das Wohlbefinden der Tiere bei der Weiterfahrt weitestgehend gewährleistet ist, muß sich die zuständige Behörde vergewissern, daß die Tiere für die weitere Verbringung transportfähig sind.

Bis zur Annahme von Maßnahmen betreffend die Erhebung einer Gemeinschaftsgebühr für die Kosten, die durch Veterinärkontrollen entstehen, anhand deren sichergestellt werden soll, daß die Tiere zur Weiterfahrt geeignet sind, haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, diese Kosten - unter Beachtung der allgemeinen Regeln des Vertrags - dem betreffenden Betreiber aufzuerlegen.

Um die Beachtung bestimmter Vorschriften für Kontrollstellen zu gewährleisten, ist der in Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehene Transportplan den neuen Vorschriften anzupassen.

Als erster Schritt sollten die Anforderungen an Kontrollstellen festgelegt werden, die zur Unterbringung von Einhufern und Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, die als Haustiere gehalten werden, bestimmt sind.

Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß hat für Kontrollstellen bestimmte Mindestanforderungen vorgeschlagen, die berücksichtigt worden sind

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 05

(1) Kontrollstellen sind Orte, an denen Tiere gemäß Anhang I Kapitel V Nummer 1.5 oder Nummer 1.7 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 2 mindestens zwölf Stunden oder länger ruhen.

(2) Die Kontrollstellen gemäß Absatz 1 müssen die in dieser Verordnung festgelegten gemeinschaftlichen Kriterien erfüllen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinien 64/432/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG.

Artikel 303 05

(1) Die zuständige Behörde lässt die Kontrollstellen zu und erteilt jeder Kontrollstelle eine Zulassungsnummer. Die Zulassung kann auf eine Tierart oder bestimmte Kategorien von Tieren oder den Gesundheitsstatus begrenzt werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der zugelassenen Kontrollstellen und unterrichten sie über eventuelle Aktualisierungen der Liste.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner im Einzelnen mit, welche Vorkehrungen sie zur Durchführung des Artikels 4 Absatz 2 getroffen haben, insbesondere die Dauer der Nutzung als Kontrollstelle und den doppelten Nutzungszweck zugelassener Einrichtungen.

(2) Die Kommission erstellt auf Vorschlag der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach dem in Artikel 31

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