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Regelwerk, EU 1999, Anlagentechnik - EU Bund

Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte

(ABl. Nr. L 141 vom 04.06.1999 S. 20)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Produktsicherheit und der Ersatz der durch fehlerhafte Produkte verursachten Schäden sind zwingende gesellschaftliche Erfordernisse, die im Binnenmarkt sichergestellt sein müssen. Die Gemeinschaft hat diesen Erfordernissen mit der Richtlinie 85/374/EWG 4 sowie mit der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit 5 entsprochen.

(2) Die Richtlinie 85/374/EWG hat eine gerechte Verteilung der Risiken, die einer modernen, hochtechnisierten Gesellschaft innewohnen, bewirkt. Sie hat somit einen angemessenen Ausgleich geschaffen zwischen den beteiligten Interessen, insbesondere zwischen dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher, der Förderung der Innovation und der Entwicklung von Wissenschaft und Technik, der Sicherstellung eines unverzerrten Wettbewerbs und der Erleichterung des Handels auf der Grundlage eines harmonisierten Haftungsrechts. Die genannte Richtlinie hat auf diese Weise zu einer stärkeren Sensibilisierung der Wirtschaftsteilnehmer für die Produktsicherheit und die ihr beigemessene Bedeutung beigetragen.

(3) Die Richtlinie 85/374/EWG hat wegen der vorgesehenen Ausnahmeregelungen, insbesondere im Hinblick auf ihren Anwendungsbereich, der sich nicht auf unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse erstreckt, keine vollständige Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bewirkt.

(4) Die Kommission verfolgt die Umsetzung der Richtlinie 85/374/EWG und ihre Wirkungen, insbesondere im Hinblick auf den Verbraucherschutz und das Funktionieren des Binnenmarkts, worüber sie bereits einen ersten Bericht vorgelegt hat. Die Kommission hat insofern gemäß Artikel 21 der genannten Richtlinie einen zweiten Bericht über deren Anwendung vorzulegen.

(5) Die Einbeziehung landwirtschaftlicher Primärerzeugnisse in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374/EWG wird zur Wiederherstellung des Vertrauens der Verbraucher in die Sicherheit der landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Diese Einbeziehung entspricht den Anforderungen eines hohen Verbraucherschutzniveaus.

(6) Die Richtlinie 85/374/EWG muß daher geändert werden, um den rechtlich gebotenen Ersatz von durch fehlerhafte landwirtschaftliche Erzeugnisse verursachten Gesundheitsschäden zugunsten der Verbraucher zu erleichtern.

(7) Die vorliegende Richtlinie wirkt sich insofern auf das Funktionieren des Binnenmarkts aus, als sie dafür sorgt, daß der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht mehr durch unterschiedliche Regelungen über die Haftung des Herstellers beeinträchtigt wird.

(8) Der Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung, der in der Richtlinie 85/374/EWG verankert ist, muß für alle Arten von Produkten einschließlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Sinne von Artikel 32 Satz 2 des Vertrags und der in Anhang II des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse gelten.

(9) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, landwirtschaftliche Erzeugnisse in die Richtlinie 85/374/EWG aufzunehmen, um die grundlegenden Ziele eines stärkeren Verbraucherschutzes und eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts zu verwirklichen. Die vorliegende Richtlinie beschränkt sich gemäß Artikel 5 Unterabsatz 3 des Vertrags auf das für die Erreichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 85/374/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Bei der Anwendung dieser Richtlinie gilt als 'Produkt' jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet. Unter 'Produkt' ist auch Elektrizität zu verstehen."

2. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) wird gestrichen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 4. Dezember 2000 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

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