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Regelwerk, EU 1999

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße

(1999/C 171/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
KOM(1999) 158 endg. - 1999/0683(COD)
(Von der Kommission vorgelegt am 17. Mai 1999)

(ABl. Nr. C 171 vom 18.06.1999 S. 17)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschaft- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,

in Erwägung der nachstehenden Gründe:

(1) Die Normungsarbeiten des Europäischen Komitees für Normung (CEN) auf dem Gebiet der Qualitätssicherung bei Gefahrguttransporten sind bis heute noch nicht abgeschlossen. Daher ist es angebracht, die in Artikel 1 der Richtlinie 94/55/EG, geändert durch die Richtlinie 96/86/EG der Kommission, festgesetzte, hierauf bezügliche Frist zu ändern.

(2) Die Arbeiten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE-UNO) an den Vorschriften betreffend den Schwerpunkt von Tankwagen der Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sind noch nicht abgeschlossen. Daher muß die in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 94/55/EG enthaltene Frist geändert werden.

(3) Die Normungsarbeiten des Europäischen Komitees für Normung (CEN) betreffend Behälter und Tanks sind noch nicht abgeschlossen. Daher sind die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 94/55/EG enthaltenen Fristen zu ändern.

(4) Es ist angebracht, die Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen der Richtlinie 94/55/EG und den für die Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen zu gewährleisten.

(5) Die in Artikel 6 Absatz 4 für bestimmte Geräte vorgesehenen Fristen müssen verlängert werden. Die Bestimmung dieser Geräte und des Datums, ab dem die Richtlinie 94/55/EG anzuwenden ist, sind gemäß dem Verfahren des Artikels 9 dieser Richtlinie vorzunehmen.

(6) Auf die in Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG vorgesehenen Abweichungen sollte das Verfahren des Artikels 9 dieser Richtlinie angewendet werden.

(7) Es ist angebracht, den Mitgliedstaaten die Annahme langfristiger Abweichungen für örtlich begrenzte Beförderungen zu gestatten und für deren Genehmigung das Verfahren des Artikels 9 der Richtlinie 94/55/EG zugrunde zu legen.

(8) Es sollten die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen eine Beförderung als 'Ad-hoc'-Beförderung eingestuft werden kann.

(9) Die Richtlinie 94/55/EG ist entsprechend zu ändern.

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 94/55/EG wird wie folgt geändert:

1.Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) die Qualitätssicherung der Unternehmen bei innerstaatlichen Beförderungen gemäß Anhang C Nummer 1.

Eine Ausweitung des Geltungsbereichs der einzelstaatlichen Bestimmungen betreffend die in Buchstabe c) genannten Anforderungen ist nicht zulässig.

Die Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen endet, falls in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechende Maßnahmen verbindlich vorgeschrieben werden.

Spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Europäischen Norm über die Qualitätssicherung bei Beförderungen gefährlicher Güter legt die Kommission dem Rat einen Bericht vor, in dem eine Bewertung der in diesem Buchstaben behandelten Sicherheitsaspekte vorgenommen wird; dem Bericht wird ein entsprechender Vorschlag entweder zu ihrer Verlängerung oder zu ihrer Aufhebung beigefügt."

2.Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird der Satzteil "gemäß der Randnummer 10.599 des Anhangs B" durch den Satzteil "gemäß der Bestimmung des Anhangs C Nummer 2" ersetzt.

b) Absatz 3 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

  1. der Satzteil "der Randnummer 211.128 des Anhangs B der vorliegenden Richtlinie" wird durch den Satzteil "der Bestimmung des Anhangs C Nummer 3" ersetzt
  2. Das Datum "31. Dezember 1998" wird durch das Datum "30. Juni 2001" ersetzt.

3.Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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